Gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz
Grundsätze für die Durchführung
Layout_Grundsa?tzPflanzenschutz
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Gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz
Grundsätze für die Durchführung
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Gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz
Grundsätze für die Durchführung
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Die Ex-Press
Berufsinformation des DSV e.V.
|
Regelungen
Gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz in Über-
arbeitung
Die aktuell geltende Fassung der Guten fach-
lichen Praxis im Pflanzenschutz (GfP)
[1]
wird
überarbeitet. Ein Entwurf hierzu wurde durch das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft vorgelegt und konnte kommentiert wer-
den. Die Überarbeitung soll insbesondere auf den
aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
Bezug nehmen, außerdem sollen die Vorgaben
aus der Richtlinie 2009/128/EG auch zum inte-
grierten Pflanzenschutz berücksichtigt werden.
Anwendungen im Vorratsschutz sind beispiels-
weise hiervon betroffen. Der DSV e.V. hat mit
Blick auf den Handlungsspielraum seitens der
Schädlingsbekämpfer entsprechend kommentiert.
Gemäß §3 PflSchG darf Pflanzenschutz nur
nach GfP betrieben werden. Sie ist nicht zu ver-
wechseln mit der Guten fachlichen Anwendung
GfA (allgemeine Kriterien einer guten fachlichen
Anwendung von Fraßködern zur Nagetierbekämp-
fung mit Antikoagulanzien) als rechtsverbind-
licher Teil der Zulassung. Die GfP ist in ihren
Ausführungen nicht derart konkret an eine ein-
zelne Anwendung geknüpft, sondern gibt eher
Grundsätze wieder. Die Option der Entscheidung
in der Situation vor Ort ist offen gehalten. Die
Grundsätze sind als solche nicht bußgeldbewehrt.
Die GfP ist mehr als antizipiertes Sachverstän-
digengutachten zu verstehen und kann damit
bei Streitigkeiten von Gerichten als Standard
herangezogen werden, wenn es zu klären gilt, ob
nach guter fachlicher Praxis vorgegangen wurde.
[1] Grundsätze für die Durchführung der guten fach-
lichen Praxis im Pflan
zenschutz. Bundesanzeiger
Nr. 76a vom 21. Mai 2010.
Bekämpfen erlaubt – Umsiedeln
verboten?
Für Sie gelesen: Die neue Verordnung (EU) 1143/2014 Prävention
und Kontrolle invasiver, gebietsfremder Arten
Mit den Meldungen über die asiatische
Hornisse, Vespa velutina nigrithorax, ist
das Thema invasive Arten seit einiger Zeit
im Gespräch. Publikationen, beispielswei-
se zu Erstfunden auf deutschem Gebiet
oder zur Artunterscheidung zu Vespa
crabro verweisen darauf, dass die weitere
Entwicklung abzuwarten sei. Abwarten
worauf?
Im Kontext zur neuen EU-Verordnung 1143/2014
(Prävention und Kontrolle invasiver, gebiets-
fremder Arten) kommt nicht nur hier ein ganz
anderes Licht in die Szenerie, auch andere inva-
sive Arten mit Bezug zur Schädlingsbekämpfung,
wie etwa die Ameise Lasius neglectus könnten
hier betroffen sein. Die Rechtsvorschrift geht
inhaltlich auch auf das Thema der Bekämpfung
fremder Arten ein, was es für den DSV e.V. not-
wendig macht, sich eingehender mit der Ver-
ordnung, etwaigem Potential, aber auch Konse-
quenzen zu beschäftigen. Da wäre beispielswei-
se die im Augenblick vielleicht fiktive Frage, ob
das Umsiedeln eines Nestes von Vespa velutina
nigrithorax womöglich einen verbotenen Tatbe-
stand darstellt.
Die Verordnung – Hintergründe
Der Verordnung trat mit Jahresbeginn 2015
in Kraft. Ihr liegen der „Fahrplan für ein res-
sourcenschonendes Europa“ und die „EU-Stra-
tegie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“
zugrunde. Zusätzlich zu bestehenden nationalen
Regelungen zu invasiven Arten ist in den Mit-
gliedsstaaten nun ein koordiniertes EU-weites
Vorgehen möglich. Hintergrund für diese Rege-
lung ist die Befürchtung, dass durch die stetige
Zunahme des weltweiten Waren- und Reisever-
kehrs eine Ausbreitung gebietsfremder Arten
(Flora und Fauna) weiter zunimmt.
Als negative Folgen durch eingeschlepp-
te Spezies gelten wirtschaftliche Probleme:
Man beziffert die Kosten in Europa, verursacht
durch invasive Arten, alljährlich auf mindestens
12 Mrd. EUR. Ertragseinbußen in der Landwirt-
schaft, Gefährdungen der menschlichen Gesund-
heit (zum Beispiel durch die Asiatische Tiger-
mücke) oder gar Schäden an der Infrastruktur
(zum Beispiel durch den Japanischen Stau-
denknöterich, der Gebäude schädigt) werden
aufgeführt. Daneben können invasive Spezies
Ökosysteme schwer beeinträchtigen und das
Aussterben von einheimischen Arten bewir-
ken. Letztlich stehen politische Probleme im
Raum, wenn Bemühungen einzelner Mitglieds-
staaten vergebens sind, weil Maßnahmen nicht
über Landesgrenzen hinweg durchgeführt wer-
den können.
Wichtige Inhalte der Verordnung
Die wesentlichen Säulen der neuen Rechts-
vorschrift sind die Kapitel Prävention, Früher-
kennung und ein europaübergreifend wirksames,
koordiniertes Management bereits bestehender
Gefahren.
– Im Wortlaut der Verordnung werden in der
Begriffsbestimmung „invasive gebiets-
fremde Arten mit unionsweiter Bedeu-
tung“ beschrieben. Diese Einstufung hat
Tragweite. Zum einen ist damit die Auf-
nahme in eine Liste verbunden und zum
anderen ist beides ein Kriterium für be-
stimmte Maßnahmen.
Foto: Danel Solabarrieta (CC BY-SA 2.0)
Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 58