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Gute fachliche Praxis im

Pflanzenschutz

Grundsätze für die Durchführung

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2 02.11.2010 10:27

Gute fachliche Praxis im

Pflanzenschutz

Grundsätze für die Durchführung

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Pflanzenschutz

Grundsätze für die Durchführung

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Die Ex-Press

Berufsinformation des DSV e.V.

|

Regelungen

Gute fachliche Praxis im

Pflanzenschutz in Über-

arbeitung

Die aktuell geltende Fassung der Guten fach-

lichen Praxis im Pflanzenschutz (GfP)

[1]

wird

überarbeitet. Ein Entwurf hierzu wurde durch das

Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-

schaft vorgelegt und konnte kommentiert wer-

den. Die Überarbeitung soll insbesondere auf den

aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik

Bezug nehmen, außerdem sollen die Vorgaben

aus der Richtlinie 2009/128/EG auch zum inte-

grierten Pflanzenschutz berücksichtigt werden.

Anwendungen im Vorratsschutz sind beispiels-

weise hiervon betroffen. Der DSV e.V. hat mit

Blick auf den Handlungsspielraum seitens der

Schädlingsbekämpfer entsprechend kommentiert.

Gemäß §3 PflSchG darf Pflanzenschutz nur

nach GfP betrieben werden. Sie ist nicht zu ver-

wechseln mit der Guten fachlichen Anwendung

GfA (allgemeine Kriterien einer guten fachlichen

Anwendung von Fraßködern zur Nagetierbekämp-

fung mit Antikoagulanzien) als rechtsverbind-

licher Teil der Zulassung. Die GfP ist in ihren

Ausführungen nicht derart konkret an eine ein-

zelne Anwendung geknüpft, sondern gibt eher

Grundsätze wieder. Die Option der Entscheidung

in der Situation vor Ort ist offen gehalten. Die

Grundsätze sind als solche nicht bußgeldbewehrt.

Die GfP ist mehr als antizipiertes Sachverstän-

digengutachten zu verstehen und kann damit

bei Streitigkeiten von Gerichten als Standard

herangezogen werden, wenn es zu klären gilt, ob

nach guter fachlicher Praxis vorgegangen wurde.

[1] Grundsätze für die Durchführung der guten fach-

lichen Praxis im Pflan

zenschutz. Bu

ndesanzeiger

Nr. 76a vom 21. Mai 2010.

Bekämpfen erlaubt – Umsiedeln

verboten?

Für Sie gelesen: Die neue Verordnung (EU) 1143/2014 Prävention

und Kontrolle invasiver, gebietsfremder Arten

Mit den Meldungen über die asiatische

Hornisse, Vespa velutina nigrithorax, ist

das Thema invasive Arten seit einiger Zeit

im Gespräch. Publikationen, beispielswei-

se zu Erstfunden auf deutschem Gebiet

oder zur Artunterscheidung zu Vespa

crabro verweisen darauf, dass die weitere

Entwicklung abzuwarten sei. Abwarten

worauf?

Im Kontext zur neuen EU-Verordnung 1143/2014

(Prävention und Kontrolle invasiver, gebiets-

fremder Arten) kommt nicht nur hier ein ganz

anderes Licht in die Szenerie, auch andere inva-

sive Arten mit Bezug zur Schädlingsbekämpfung,

wie etwa die Ameise Lasius neglectus könnten

hier betroffen sein. Die Rechtsvorschrift geht

inhaltlich auch auf das Thema der Bekämpfung

fremder Arten ein, was es für den DSV e.V. not-

wendig macht, sich eingehender mit der Ver-

ordnung, etwaigem Potential, aber auch Konse-

quenzen zu beschäftigen. Da wäre beispielswei-

se die im Augenblick vielleicht fiktive Frage, ob

das Umsiedeln eines Nestes von Vespa velutina

nigrithorax womöglich einen verbotenen Tatbe-

stand darstellt.

Die Verordnung – Hintergründe

Der Verordnung trat mit Jahresbeginn 2015

in Kraft. Ihr liegen der „Fahrplan für ein res-

sourcenschonendes Europa“ und die „EU-Stra-

tegie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“

zugrunde. Zusätzlich zu bestehenden nationalen

Regelungen zu invasiven Arten ist in den Mit-

gliedsstaaten nun ein koordiniertes EU-weites

Vorgehen möglich. Hintergrund für diese Rege-

lung ist die Befürchtung, dass durch die stetige

Zunahme des weltweiten Waren- und Reisever-

kehrs eine Ausbreitung gebietsfremder Arten

(Flora und Fauna) weiter zunimmt.

Als negative Folgen durch eingeschlepp-

te Spezies gelten wirtschaftliche Probleme:

Man beziffert die Kosten in Europa, verursacht

durch invasive Arten, alljährlich auf mindestens

12 Mrd. EUR. Ertragseinbußen in der Landwirt-

schaft, Gefährdungen der menschlichen Gesund-

heit (zum Beispiel durch die Asiatische Tiger-

mücke) oder gar Schäden an der Infrastruktur

(zum Beispiel durch den Japanischen Stau-

denknöterich, der Gebäude schädigt) werden

aufgeführt. Daneben können invasive Spezies

Ökosysteme schwer beeinträchtigen und das

Aussterben von einheimischen Arten bewir-

ken. Letztlich stehen politische Probleme im

Raum, wenn Bemühungen einzelner Mitglieds-

staaten vergebens sind, weil Maßnahmen nicht

über Landesgrenzen hinweg durchgeführt wer-

den können.

Wichtige Inhalte der Verordnung

Die wesentlichen Säulen der neuen Rechts-

vorschrift sind die Kapitel Prävention, Früher-

kennung und ein europaübergreifend wirksames,

koordiniertes Management bereits bestehender

Gefahren.

– Im Wortlaut der Verordnung werden in der

Begriffsbestimmung „invasive gebiets-

fremde Arten mit unionsweiter Bedeu-

tung“ beschrieben. Diese Einstufung hat

Tragweite. Zum einen ist damit die Auf-

nahme in eine Liste verbunden und zum

anderen ist beides ein Kriterium für be-

stimmte Maßnahmen.

Foto: Danel Solabarrieta (CC BY-SA 2.0)

Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 58