– Verwendet werden die Begriffe „Beseiti-
gung“, als die vollständige und dauerhafte
Beseitigung einer Population einer inva-
siven gebietsfremden Art durch tödliche
oder nicht tödliche Mittel; Daneben kenn-
zeichnet „Management“
tödliche oder nicht
tödliche Maßnahmen, die auf die Beseiti
gung, Populationskontrolle oder Eindäm
mung einer Population einer invasiven ge
bietsfremden Art abzielen und gleichzeitig
die Auswirkungen auf NichtzielArten und
ihre Lebensräume minimieren.
– Die sogenannte Unionsliste wird mit
Durchführungsrechtsakten auf den Weg
gebracht. Mitgliedsstaaten können Antrag
auf Aufnahme einer Art in die Unionsli-
ste stellen. Eine erste Unionsliste soll bis
2016 im Entwurf erstellt sein, dann min-
destens alle sechs Jahre aktualisiert wer-
den. In die Unionsliste werden die Arten
unter anderem auch nur dann aufgenom-
men, wenn zur wissenschaftlich belegten,
gebietsfremden invasiven Eigenschaft,
weitere Kriterien hinzukommen. Zum Bei-
spiel die Fähigkeit,
überlebensfähige Po
pulationen zu entwickeln, die sich über
mindestens zwei Staatsgebiete hinweg eta
blieren, und bestimmte nachteilige Auswir
kungen für die gesamte Wirtschaft drohen.
Auch muss auf Basis einer Risikobewer-
tung überprüft sein, ob die konzertierte
Maßnahme hilft, negative Auswirkungen
durch die Verbreitung der Art einzudäm-
men. Es geht bei der Aufnahme in die Uni-
onsliste vorrangig um die stärksten nach-
teiligen Auswirkungen.
– Im Kapitel „Prävention“ werden Beschrän-
kungen angegeben. Unter anderem dürfen
invasive gebietsfremde Arten nicht vor-
sätzlich innerhalb der Union in die Umwelt
freigesetzt werden oder befördert werden,
es sei denn dies geschieht im Zusammen-
hang mit der Beseitigung.
– Art . 17 (2) und Art. 19 (3) konkretisie-
ren die Beseitigung bzw. das Management
auch hinsichtlich Nichtzielorganismen und
Tierschutz. So besagt Art. 17 (2)
bei der
Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
angewendeten Methoden die vollständige
und dauerhafte Beseitigung der Population
der betreffenden invasiven gebietsfremden
Arten – unter angemessener Berücksich
tigung der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt und insbesondere der Nichtziel
Arten und ihren Lebensräumen – gewährlei
sten und dass Tieren vermeidbare Schmer
zen, Qualen oder Leiden erspart bleiben.
– Kap IV bezieht sich auf das Manage-
ment von bereits verbreiteten Arten. Mit
Art 19 (1) wird auf wirksame Management-
maßnahmen in den Mitgliedsstaaten in-
nerhalb von 18 Monaten nach der Aufnah-
me in die Unionsliste eingegangen. Dabei
ist ein angemessenes Verhältnis der Maß-
nahmen angesprochen.
– Unter Artikel 30 findet man Angaben zu
Sanktionen, die noch festzulegen sind (1):
Die Mitgliedsstaaten legen Bestimmungen
über Sanktionen bei Verstößen gegen diese
Verordnung fest. […]
und (3)
Zu den Sank
tionen zählen unter anderem a) Geldbußen
[…].
Diskussion
Insgesamt ist die Verordnung mit 33 Arti-
keln umfangreich. Zu den Maßnahmen, die sich
in Deutschland niederschlagen könnten, muss
man weiter Augen und Ohren offenhalten. Der
Prävention wird eine große Bedeutung zuge-
messen. Das wichtige Kriterium im Zusammen-
hang mit invasiven gebietsfremden Arten ist die
„unionsweite Bedeutung“. Dabei müssen Arten
in einzelnen Nationen gar nicht auftreten. In
Frankreich hat man sich von offizieller Seite per
Erlass bereits zur Vespa velutina nigrithorax ge-
äußert, in Großbritannien besteht ebenfalls be-
reits ein Plan (auf freiwilliger Basis), wie gegen
die Ausbreitung der Hornisse vorzugehen wäre,
sollte sie auf britischem Staatsgebiet festgestellt
werden. Das Bundesamt für Naturschutz ver-
weist auf eine Warnliste. Im Rahmen eines (he-
rausragenden) Projektes wurde zu einer großen
Zahl an Spezies die Bedeutung hinsichtlich der
Invasivität untersucht, und in einer Warnliste
klassifiziert. Dabei sei für Vespa velutina nigri-
thorax die Datenlage für eine Bewertung noch
nicht ausreichend, Ihre Einstufung ist auf einer
„grauen Liste“. Dagegen wird beispielsweise das
Nordamerikanische Grauhörnchen Sciurus caroli-
nensis oder die Argentinische Ameise Linepithe-
ma humile in die „Schwarze“ Liste eingestuft.
In den vorbereitenden Dokumenten im europä-
ischen Rechtssetzungsverfahren zur neuen Ver-
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 existiert eine wei-
tere Zusammenstellung mit über 350 invasiven
Spezies, welche in den einzelnen Staatsgebieten
bereits mit Regelungen belegt sind, z.B. der Rie-
senbärenklau, Heracleum mantegazzianum, oder
die Ameise Lasius neglectus, für die in Spanien
ein Handelsverbot vorliegt. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sollte man für ausgesuchte Arten den
Überblick halten. Welche Arten letztlich aber auf
der Unionsliste landen, wie gegebenenfalls Maß-
nahmen der Beseitigung und des Managements
dann konkret aussehen, wie und ob überhaupt
sich Anknüpfungspunkte für die Schädlingsbe-
kämpfung ergeben, das bleibt tatsächlich abzu-
warten und zu beobachten.
Wenn 2016 eine erste Unionsliste heraus-
gebracht wird, wird man über Konsequenzen si-
cherlich mehr erfahren. Theoretisch denkbar wäre
zum Beispiel eine Meldepflicht bei Funden von
Lasius neglectus oder ein Auftrag, Vespa veluti-
na nigrithorax, zum Schutz unserer Bienen und
anderer heimischen Wespenarten zu bekämpfen.
Zumindest ist zu klären, ob eine schonende Um-
siedelung das „Befördern“ einer invasiven Art
innerhalb der Union im Sinne des Artikels 7 dar-
stellt und entsprechend verboten ist.
1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014
über die Prävention und das Management der Ein-
bringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder
Arten.
2 Europäische Union – Pressemitteilung URL: http://
europa.eu/rapid/press-release_IP-13-818_de.htm,
aufgerufen am 20.01.2015.
3 W. Rabitsch, S.Gollasch, M. Isermann, U. Starfinger
und S. Nehring (2013) Erstellung einer Warnliste
in Deutschland noch nicht vorkommender invasiver
Tiere und Pflanzen. BfN-Skripten 331, ISBN 978-3-
89624-066-8.
DIE EX-PRESS
Berufsinformation des DSV e.V.
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Regelungen
Bald Unionsweite Bedeutung? – Lasius neglectus.
Foto: LAGuS MV, K. Gloyna