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Recht und Steuerrecht
– BGH bejaht Anspruch auf Mehrvergütung nach verzögertem Vergabe-
verfahren
– Bundesfinanzhof: Der Geschäftsführer haftet auch in der Krise der
GmbH für Steuerausfälle.
– Lohnsteuer – Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
– Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
– Nachbesserung der Unternehmenssteuerreform im Rahmen des
„Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“
– Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
– Rechtsprechungsübersicht zum Bau- und Vergaberecht – Ausgabe
März 2009
– Sicherheiten für Mängelansprüche: Abrechnungssumme als
Bemessungsgrundlage
– Wir informieren über eine Verschärfung bei der Betriebsprüfung
Arbeits–und Sozialrecht
– Arbeitsförderungsrecht – Verfassungsmäßigkeit der Insolvenzgeld-
Umlage
– Berufsbildung. Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Voraus-
setzung für die Eintragung in die Lehrlingsrolle
– Bundesarbeitsgericht – Abmahnung leistungsschwacher Arbeitnehmer
– Bundesarbeitsgericht – Urlaubsanspruch der Angestellten und Poliere
– Lohn- und Gehaltsverhandlungen 2009 – Schiedsspruch vom
23. Mai 2009, Leitfaden für die betriebliche Praxis
– Sozialkassen der Bauwirtschaft – Verrechnung von Erstattungsforde-
rungen mit Beitragsrückständen, Zwischenfinanzierung im Rahmen
von Treuhandvereinbarungen
– Sozialversicherung – Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
– Sozialversicherung – Kurzarbeitergeld, Geschäftsanweisungen der
Bundesagentur für Arbeit
– Sozialversicherung – Kurzarbeitergeld, Umsetzung der gesetzlichen
Neuregelungen
Tarifverträge
– Lohn- und Gehaltsverhandlungen 2009 – Schiedsspruch vom
23. Mai 2009, Tarifverträge und Vereinbarungen
– Alle aktuellen Tarifverträge können im internen Mitgliederbereich
unter „Bautarife“ heruntergeladen werden
Betriebswirtschaft
– Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – Entwicklung der Beiträge
und Vorschüsse 2008/2009
– KfW-Förderung – Unternehmensfinanzierung
Technik
– Broschüre für den Holzbau und Trockenbau „Luftdichte Konstruktionen
und Anschlüsse“
– Energieeinsparverordnung 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
– Richtlinie „Ausführung luftdichter Konstruktionen und Anschlüsse“
erschienen
– Tätigkeiten mit sog. alter und neuer Mineralwolle (Glaswolle und
Steinwolle) – Hochtemperaturwolle (Stand der Arbeiten)
– Technische Regeln für Gefahrstoffe Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
– Handlungsanleitung Mineralwolle
In den Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen zur Feuer-,
Einbruchdiebstahl-, Leitungswas-
ser- und Sturm-Versicherung wird
zunächst festgelegt, dass sowohl
für die Gebäude als auch für die
technische und kaufmännische Be-
triebsausstattung
der Neuwert
als
Versicherungswert vereinbart wer-
den soll. Die Festlegung der Versi-
cherungssumme obliegt dem Ver-
sicherungsnehmer. Im Schadenfall
prüft dann der Versicherer, ob die
versicherte Summe dem Versiche-
rungswert entspricht. Im Fall der
Unterversicherung wird die Entschä-
digung im Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert
nach folgender Formel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbe-
trag (z. B.
€
50.000) multipliziert
mit der Versicherungssumme (z. B.
€
30.000) dividiert durch den Ver-
sicherungwert (z. B.
€
60.000) =
€
25.000 Entschädigung
Im vorliegenden Beispiel führt
die Unterversicherung also zu ei-
ner Entschädigung von nur 50%
des Schadens. In einem Gespräch
mit einem Sachverständigen wurde
mir empfohlen, für die
techn. und
kaufm. Betriebsausstattung
eine
Bestandsliste erstellen zu lassen.
Raum für Raum sollten alle vorhan-
denen Gegenstände einzeln aufge-
nommen und mit dem Wiederbe-
schaffungspreis bewertet werden.
Dies mag im Moment viel Arbeit
sein, im Großschadenfall wird aber
die Einreichung dieser Liste von
Ihnen gefordert. Sie ziehen diese
Arbeit also nur vor und vermeiden
damit aber eine mögliche Unter-
versicherung. Der
Warenbestand
ist zum Wiederbeschaffungspreis
inkl. Beschaffungskosten mit dem
Höchststand anzusetzen.
Gebäude
sind zum Neuwert,
d. h. ortsüblicher Neubauwert ein-
schließlich Architektengebühren
sowie sonst. Konstruktions- und
Planungskosten zu bewerten. Das
Problem ist, dass im Laufe der Zeit
Wertverbesserungen oder Umbauar-
beiten nicht gemeldet werden.
Die alten Verträge sehen noch
eine prozentuale Entschädigung für
Aufräumungs- und Abbruchkosten
von z.B. 6% oder 10% der Versi-
cherungssumme und ggf. Höchst-
grenzen vor. Diese Beträge reichen
im Brandfall i. d. R. nicht mehr aus.
Die neuen Verträge sehen eine Ent-
schädigung bis zur Gesamtversiche-
rungssumme vor und dies ist auch
notwendig. Es ist daher ratsam, die
Altverträge umzustellen.
Ergänzender Hinweis:
Jeder Umzug ist dem Versiche-
rer
vorher
zu melden, damit der
Versicherungsschutz für die neu-
en Räumlichkeiten bereitgestellt
werden kann. In der
gewerblichen
Sachversicherung endet ein Vertrag
wegen Risikofortfall, wenn der Risi-
koort aufgegeben wird. Wurde der
neue Risikoort noch nicht gemel-
det, besteht dort
kein
Versiche-
rungsschutz.
Kraftfahrt-
Versicherung
Neuer Tarif speziell für
Architekten und Sach-
verständige
Die VHV hat speziell für
Archi-
tekten und Sachverständige
einen
neuen Tarif entwickelt. Es werden
Stückbeiträge ohne Schadenfrei-
heitsrabatt angeboten. Interessant
ist dieser Tarif, weil zahlreiche De-
ckungserweiterungen angeboten
werden. Die Prämien gebe ich auf
Anfrage gern bekannt.
Partner
des DHBV bei
Versicherungs-
fragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (04421) 94030
Telefax (04421) 940333
Versicherung
Versicherungswert und Versicherungs-
summe in der Geschäfts-Versicherung