Rechtsberatung
Haftungsbefreiung durch Bedenkenanmeldung?
wurde dann auch am 06. Juli begründet. Nach
dem Scheitern der Mediation verwarf das Beru-
fungsgericht die Berufung als unzulässig, weil
die Berufungsbegründungsfrist bereits einige
Wochen vorher abgelaufen wäre und die Frist
daher versäumt worden sei.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung
des Oberlandesgerichts bestätigt. Bis zum Ab-
lauf der Berufungsbegründungsfrist sei weder
eine Berufungsbegründung, noch ein Antrag auf
Fristverlängerung eingegangen. Daher konnte der
Mediationsrichter die Berufungsbegründungsfrist
nicht wirksam verlängern. Die gerichtlichen Hin-
weise zum Mediationsverfahren seien hinreichend
klar formuliert, so dass diesen zu entnehmen sei,
dass ein Antrag auf Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist rechtzeitig zu stellen ist.
Praxishinweis:
Die gerichtliche, oder auch gerichtsnahe Me-
diation wird mittlerweile von vielen Gerichten
angeboten. Die überwiegende Anzahl der Medi-
ationsverfahren wird mit einer endgültigen Ei-
nigung abgeschlossen. Bei den mediierten Bau-
sachen liegt die Erfolgsquote teilweise bei 85%,
daher ist die Entscheidung von großer Bedeu-
tung für die Praxis. Im vorliegenden Fall hätte
es gereicht, rechtzeitig innerhalb der Berufungs-
begründungsfrist, im Hinblick auf das Mediati-
onsverfahren einen Antrag auf Fristverlängerung
zu stellen. Allein durch die Einleitung einer Me-
diation werden die strengen Fristbestimmungen
der Zivilprozessordnung jedoch nicht ausgesetzt
oder aufgehoben.
BGH VII ZB 76/07, Entscheidung vom 12.02.2009
Letzte Meldung:
Die VOB kommt 2009 in allen
drei Teilen komplett erneuert!
Nach der letzten entscheidenden Sitzung
im April dieses Jahres steht es fest, die
VOB wird komplett erneuert und es wird
gravierende Änderungen geben:
1. Die neue VOB/A wird radikal vereinfacht. Die
Zahl der Vorschriften wurde von 32 auf 20(!)
reduziert. Sie sieht eine Änderung der freihän-
digen Vergabe vor und wurde mit der VOL/A
harmonisiert. Ersatzlos weggefallen: die Re-
gelungen über die Mitwirkung von Sachver-
ständigen. Unaufgeforderte Preisnachlässe für
die Zahlungsfrist werden bei der Wertung der
Angebote nicht mehr berücksichtigt. Komplett
erneuert ist die Regelung für Wettbewerbe.
2. Die neue VOB/B ist bei Verwendung gegen-
über privaten Verbrauchern nicht mehr pri-
vilegiert.
3. Auch in der VOB/C geht es zur Sache: 18 (!)
ATVen wurden fachtechnisch verändert und
20 ATVen redaktionell überarbeitet, die ATV
18310 fällt komplett weg.
Eine Darstellung der wichtigsten Änderungen der
VOB/B wird voraussichtlich in der nächsten Aus-
gabe von Schützen und Erhalten erfolgen.
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
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Durch den Bauvertrag ist der Auftrag-
nehmer als Werkunternehmer gem. BGB
vertraglich gebunden den geschuldeten
Erfolg herbeizuführen. Dies bedeutet, dass
das von ihm hergestellte Werk die nach
dem Vertrag vorausgesetzten Funktionen
erfüllen muss. Dies gilt auch dann, wenn
die vertragliche vereinbarte Ausführungsart
oder die Einhaltung der anerkannten Regeln
der Technik nicht zur Funktionstauglichkeit
führen. Zur vereinbarten Beschaffenheit
gehören auch all die Leistungen, die die
Funktionstauglichkeit herbeiführen.
Ein Werkunternehmer ist nur dann nicht für den
Mangel seines Werkes verantwortlich, wenn er
auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder
von diesem gelieferte Stoffe, Bauteile oder Vor-
leistungen anderer Unternehmer zurückzuführen
ist und der Auftragnehmer sei-
ne Prüfungs- und Hinweispflicht
erfüllt hat.
Im Übrigen haftet der
Werkunternehmer verschul-
densunabhängig für die Her-
beiführung der Funktionstaug-
lichkeit. Die Funktionstaug-
lichkeit ist die vereinbarte
Beschaffenheit.
Eine Befreiung von dieser
Haftung und damit von der
gesetzlichen Risikoverteilung
kann nur dadurch herbeigeführt
werden, dass diese Risikoüber-
nahme durch eine ausdrückli-
che rechtsgeschäftliche Verein-
barung abgeändert wird.
Dies bedeutet, dass auf eine Bedenkenan-
meldung des Unternehmers eine Reaktion des
Auftraggebers folgen muss. Weist der Besteller
den Unternehmer trotz der von ihm angemelde-
ten Bedenken zur Ausführung an, liegt darin eine
vertragliche
Risikoübernahme
mit der Folge, dass
der Unternehmer insoweit nicht mehr die Herbei-
führung der Funktionstauglichkeit schuldet.
Achtung:
Reagiert der Besteller allerdings nicht,
kommt keine vertragliche Vereinbarung zustande
und es bleibt bei der ursprünglichen Verpflich-
tung zur Herstellung der Funktionstauglichkeit.
Zwar ist der Besteller natürlich verpflichtet zu
reagieren und gerät bei einer Nichtreaktion ge-
gebenenfalls auch in Annahmeverzug. Der Auf-
tragnehmer, der aber trotz fehlender Reaktion
des Bestellers die zur Funktionsuntauglichkeit
führende Leistung erbringt, bleibt aber nach wie
vor für den Mangel verantwortlich.
Praxishinweis:
Die Bedenkenanmeldung allein, wie sie nach
der VOB/B ausreichend ist, kann also nach BGB
nicht zur Haftungsfreistellung führen. Bei einem
BGB-Vertrag bedarf es somit zwingend einer Reakti-
on des Bestellers der vertraglichen Vereinbarung.
Die VOB enthält also in §13 Nr. 3 in Verbin-
dung mit §4 Nr. 3 also nichts anderes als die
Funktion der Zustimmung des Auftraggebers zur
Freistellung zur Haftung des Auftragnehmers,
bzw. zur Freistellung von der Verpflichtung zur
Herstellung der Funktionstauglichkeit.
Das Mediationsverfahren hemmt
nicht den Lauf der Berufungs-
begründungsfrist
Bei Streitigkeiten im Baurecht setzt sich ne-
ben dem Schiedsverfahren immer mehr auch das
Mediationsverfahren als Möglichkeit der außer-
gerichtlichen Streitschlichtung durch.
Dies ist grundsätzlich sehr zu begrüßen,
erspart es den Streitparteien doch viel Zeit
und Geld.
Zunehmend werden Bauprozesse auch im
Hinblick auf eine gerichtsnahe Mediation ausge-
setzt. Hierbei sind jedoch die
gerichtlich bedingten Fristen
zu beachten. In einer brand-
neuen Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof hierzu fol-
gende Leitsätze aufgestellt:
1. Ein als besondere Ausge-
staltung des gerichtlichen
Güteverfahrens durchge-
führtes Mediationsverfah-
ren hemmt nicht den Lauf
der Begründungsfrist.
2. Die Verlängerung der Be-
rufungsbegründungsfrist
durch den Mediationsrich-
ter ist unwirksam, wenn sie
nach Ablauf der Begrün-
dungsfrist erfolgt und bis
dahin kein Verlängerungsantrag gestellt wor-
den ist.
3. Der im gerichtlichen Informationsblatt zur
Mediation erteilte Hinweis: „Während des
Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht
begründet werden, die Frist zur Begründung
der Berufung wird auf Antrag entsprechend
verlängert“ erzeugt kein Vertrauen darauf,
dass die Berufungsfrist während des Media-
tionsverfahrens nicht weiter läuft.
Dieser Entscheidung lag folgender Lebenssach-
verhalt zugrunde:
In einem Bauprozess legte der verurteilte
Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil ein. Das Berufungsgericht wies auf die
Möglichkeit eines Mediationsverfahrens hin. In
dem beiliegenden Informationsblatt zur Media-
tion hieß es unter anderem: „Das Mediationsver-
fahren wird beim Oberlandesgericht als Teil des
gerichtlichen Verfahrens und zwar als besondere
Ausgestaltung der vorgesehenen Güteverhand-
lung betrieben. Während des Mediationsverfah-
rens soll die Berufung nicht begründet werden.
Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf
Antrag entsprechend verlängert.“
Bis zur Güteverhandlung im Mediationsver-
fahren stellte der Beklagte und Berufungskläger
innerhalb der regulären Berufungsbegründungs-
frist keinen Antrag auf Fristverlängerung. Auf
Antrag des Beklagten in der Mediationssitzung
verlängerte der Mediationsrichter die Berufungs-
begründungsfrist bis zum 06. Juli. Die Berufung