Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 55
Anwohnerin muss Straßenname „Am
Lusthaus“ hinnehmen – zum Sachver-
halt: Der Grundbesitz der Klägerin be-
findet sich in einem Neubaugebiet, das
im Bauplanungsverfahren unter dem
Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen
wurde. Die zuständige Bezirksvertre-
tung fasste 2013 ohne Gegenstimme
den Beschluss, die Straße mit dem Stra-
ßennamen „AmLusthaus“ zubenennen.
Dabei griff sie die Gewannbezeichnung,
d. h. die alte Gebietsbezeichnung, auf.
Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei
der Bezirksregierung Köln ein Einschrei-
ten gegen diesen Beschluss beantragt
hatte, erhob sie im Juli 2014 Klage.
Straßenbenennung berührt
nicht Persönlichkeitsrechte der
dort wohnenden Menschen
Zur Begründung machte sie geltend,
dass sie durch die Anschrift in einen an-
stößigen Zusammenhang gebracht und
damit in ihrem Persönlichkeitsrecht ver-
letztwerde.DieserArgumentation istdas
Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt.
Zur Begründung führte das Gericht aus,
dass zumeineneineStraßenbenennung
- insbesondere eine Erstbenennung -
regelmäßig nicht die Persönlichkeits-
rechte der dort wohnenden Menschen
berühre. Denn es gehe allein darum,
dass eine öffentliche Sache, nämlich
eine Straße, benannt werde. Zum an-
deren sei die Straßenbenennung recht-
mäßig. Der Bezirksvertretung stehe
bei der Straßenbenennung ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Dieser Ge-
staltungsspielraum sei hier auch nicht
überschritten worden. Dies ergebe
sich vor allem daraus, dass die frühe-
re Gewannbezeichnung aufgegriffen
worden sei, die einen historischen
Bezug zu einem früher in unmittelba-
rer Nähe gelegenen Herrensitz habe.
Quelle: Verwaltungsgericht Köln,
Urteil 20 K 3900/14 v. 03.03.2016
Na ein Glück, dass die Einwohner von
01744 Oberhäslich, 79674 Aftersteg,
06237 Pissen, 38458 Meinkot oder
55595 Sommerloch nicht gegen ihren
Ortsnamen klagen.
Bundesregierung beschließt
neues Bauvertragsrecht
Die
Bundesregierung
hat
am
02.03.2016 Entwurf eines „Gesetzes zur
Reform des Bauvertragsrechts und zur
Änderung der kaufrechtlichen Män-
gelhaftung“ beschlossen. Der Entwurf
sieht vor, im BGB spezielle Regelungen
für Bauverträge und Verbraucherbau-
verträge einzuführen.
Eckpunkte des Entwurfs sind:
• Bauunternehmer müssen Ver-
brauchern künftig rechtzeitig
vor Vertragsschluss eine Baube-
schreibung aushändigen, die klare
und verständliche Angaben zu
den wesentlichen Eigenschaften
des Bauwerks enthält. Sie wird
grundsätzlich Inhalt des Vertrags
und ermöglicht einen genauen
Überblick über die angebote-
nen Leistungen. Der Vertrag hat
außerdem verbindliche Angaben
zum Fertigstellungstermin zu
machen.
• Widerrufs- und Kündigungsrecht:
Verbraucher haben das Recht,
einen Bauvertrag innerhalb von
14 Tagen ab Vertragsschluss zu
widerrufen. So können sie einen
Kauf mit in der Regel hohen
• finanziellen Verpflichtungen noch
einmal überdenken. Das Wi-
derrufsrecht erlischt spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach
Vertragsschluss, unabhängig
davon, ob eine ordnungsgemäße
Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt
es im Werkvertragsrecht – und
somit auch bei Bauverträgen – ein
Kündigungsrecht aus wichtigem
Grund.
• Änderungen auch nach Vertrags-
schluss möglich: Häufig treten
während der Ausführung des Baus
noch Änderungen ein. Etwa wenn
sich die Vorstellungen des Bau-
herrn ändern oder er bestimmte
Umstände nicht berücksichtigt
hatte. Bauherren sollen deshalb
das Bauvorhaben künftig noch
nach Vertragsschluss einseitig
ändern können.
• Der Unternehmer muss die Ände-
rungen aber nur ausführen, wenn
sie für ihn zumutbar sind. Dabei
sind die Interessen beider Parteien
angemessen zu berücksichtigen.
Die Berechnung der Mehr- oder
Mindervergütung dafür hat grund-
sätzlich anhand der tatsächlichen
Kosten zu erfolgen. Der Unterneh-
mer erhält angemessene Zuschlä-
ge für allgemeine Geschäftskos-
ten, Wagnis und Gewinn.
• Der Bauunternehmer ist auch
verpflichtet, Unterlagen über
das Bauwerk zu erstellen, die der
Verbraucher zum Nachweis der
Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften oder für den Kredit
benötigt.
Der Gesetzentwurf enthält zugleich
spezielle Neuregelungen für den Ar-
chitekten- und Ingenieurvertrag. Ob
dies alles so kommt wird man wohl erst
im Jahre 2017 wissen, wenn alle parla-
mentarischen Hürden genommen sind.
Trotzdem tut man gut daran, sich
schon einmal mit dem Gesetzes-
entwurf zu beschäftigen.
Denn wie heißt es doch:
„Der frühe Vogel fängt den Wurm.“
Foto:
FreeImages.com/MitchLaw
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.
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