Previous Page  55 / 76 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 55 / 76 Next Page
Page Background

Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 55

Anwohnerin muss Straßenname „Am

Lusthaus“ hinnehmen – zum Sachver-

halt: Der Grundbesitz der Klägerin be-

findet sich in einem Neubaugebiet, das

im Bauplanungsverfahren unter dem

Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen

wurde. Die zuständige Bezirksvertre-

tung fasste 2013 ohne Gegenstimme

den Beschluss, die Straße mit dem Stra-

ßennamen „AmLusthaus“ zubenennen.

Dabei griff sie die Gewannbezeichnung,

d. h. die alte Gebietsbezeichnung, auf.

Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei

der Bezirksregierung Köln ein Einschrei-

ten gegen diesen Beschluss beantragt

hatte, erhob sie im Juli 2014 Klage.

Straßenbenennung berührt

nicht Persönlichkeitsrechte der

dort wohnenden Menschen

Zur Begründung machte sie geltend,

dass sie durch die Anschrift in einen an-

stößigen Zusammenhang gebracht und

damit in ihrem Persönlichkeitsrecht ver-

letztwerde.DieserArgumentation istdas

Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt.

Zur Begründung führte das Gericht aus,

dass zumeineneineStraßenbenennung

- insbesondere eine Erstbenennung -

regelmäßig nicht die Persönlichkeits-

rechte der dort wohnenden Menschen

berühre. Denn es gehe allein darum,

dass eine öffentliche Sache, nämlich

eine Straße, benannt werde. Zum an-

deren sei die Straßenbenennung recht-

mäßig. Der Bezirksvertretung stehe

bei der Straßenbenennung ein weiter

Gestaltungsspielraum zu. Dieser Ge-

staltungsspielraum sei hier auch nicht

überschritten worden. Dies ergebe

sich vor allem daraus, dass die frühe-

re Gewannbezeichnung aufgegriffen

worden sei, die einen historischen

Bezug zu einem früher in unmittelba-

rer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln,

Urteil 20 K 3900/14 v. 03.03.2016

Na ein Glück, dass die Einwohner von

01744 Oberhäslich, 79674 Aftersteg,

06237 Pissen, 38458 Meinkot oder

55595 Sommerloch nicht gegen ihren

Ortsnamen klagen.

Bundesregierung beschließt

neues Bauvertragsrecht

Die

Bundesregierung

hat

am

02.03.2016 Entwurf eines „Gesetzes zur

Reform des Bauvertragsrechts und zur

Änderung der kaufrechtlichen Män-

gelhaftung“ beschlossen. Der Entwurf

sieht vor, im BGB spezielle Regelungen

für Bauverträge und Verbraucherbau-

verträge einzuführen.

Eckpunkte des Entwurfs sind:

• Bauunternehmer müssen Ver-

brauchern künftig rechtzeitig

vor Vertragsschluss eine Baube-

schreibung aushändigen, die klare

und verständliche Angaben zu

den wesentlichen Eigenschaften

des Bauwerks enthält. Sie wird

grundsätzlich Inhalt des Vertrags

und ermöglicht einen genauen

Überblick über die angebote-

nen Leistungen. Der Vertrag hat

außerdem verbindliche Angaben

zum Fertigstellungstermin zu

machen.

• Widerrufs- und Kündigungsrecht:

Verbraucher haben das Recht,

einen Bauvertrag innerhalb von

14 Tagen ab Vertragsschluss zu

widerrufen. So können sie einen

Kauf mit in der Regel hohen

• finanziellen Verpflichtungen noch

einmal überdenken. Das Wi-

derrufsrecht erlischt spätestens

zwölf Monate und 14 Tage nach

Vertragsschluss, unabhängig

davon, ob eine ordnungsgemäße

Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt

es im Werkvertragsrecht – und

somit auch bei Bauverträgen – ein

Kündigungsrecht aus wichtigem

Grund.

• Änderungen auch nach Vertrags-

schluss möglich: Häufig treten

während der Ausführung des Baus

noch Änderungen ein. Etwa wenn

sich die Vorstellungen des Bau-

herrn ändern oder er bestimmte

Umstände nicht berücksichtigt

hatte. Bauherren sollen deshalb

das Bauvorhaben künftig noch

nach Vertragsschluss einseitig

ändern können.

• Der Unternehmer muss die Ände-

rungen aber nur ausführen, wenn

sie für ihn zumutbar sind. Dabei

sind die Interessen beider Parteien

angemessen zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Mehr- oder

Mindervergütung dafür hat grund-

sätzlich anhand der tatsächlichen

Kosten zu erfolgen. Der Unterneh-

mer erhält angemessene Zuschlä-

ge für allgemeine Geschäftskos-

ten, Wagnis und Gewinn.

• Der Bauunternehmer ist auch

verpflichtet, Unterlagen über

das Bauwerk zu erstellen, die der

Verbraucher zum Nachweis der

Einhaltung öffentlich-rechtlicher

Vorschriften oder für den Kredit

benötigt.

Der Gesetzentwurf enthält zugleich

spezielle Neuregelungen für den Ar-

chitekten- und Ingenieurvertrag. Ob

dies alles so kommt wird man wohl erst

im Jahre 2017 wissen, wenn alle parla-

mentarischen Hürden genommen sind.

Trotzdem tut man gut daran, sich

schon einmal mit dem Gesetzes-

entwurf zu beschäftigen.

Denn wie heißt es doch:

„Der frühe Vogel fängt den Wurm.“

Foto:

FreeImages.com/Mitch

Law

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.

BuFAS-News