Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 10
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Rainer Spirgatis
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Bautenschutz
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Bautenschutz
Neues von den Bauprodukten
Ende des Ü-Zeichens für CE-gekennzeichnete
Bauprodukte
Als Folge des Urteils C-100/13 des Eu-
ropäischen Gerichtshofes (EuGH) wird
momentan das deutsche Bauordnungsrecht
novelliert, damit es im Sinne des Urteils
rechtskonform ist. Dies wird unter ande-
rem dazu führen, dass CE-gekennzeichnete
Bauprodukte nicht mehr das Ü-Zeichen
tragen werden. Um die Kunden der bauche-
mischen Industrie angemessen über diese
Änderungen zu informieren, hat die Deut-
sche Bauchemie eine Informationsschrift
im Oktober 2016 erarbeitet.
In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen,
dass europäisch harmonisierte, CE-gekennzeich-
nete Bauprodukte zusätzliche nationale Anforde-
rungen erfüllen mussten, damit sie in Deutsch-
land verwendet werden durften. Damit sollten
die von deutschen Behörden wahrgenommenen
„Lücken“ in europäisch harmonisierten Pro-
duktnormen geschlossen werden. Diese natio
nalen Zusatzanforderungen waren im deutschen
Bauordnungsrecht verankert und führten für die
Hersteller von Bauprodukten zur Verpflichtung,
zusätzlich zur CE-Kennzeichnung und Leistungs-
erklärung nationale Verwendbarkeitsnachweise,
wie allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
(abP) oder allgemeine bauaufsichtliche Zulas-
sungen (abZ), zu erwirken oder ergaben die
Notwendigkeit, die Übereinstimmung mit einer
nationalen „Rest-Norm“ zu bestätigen. Im End-
effekt trugen die betroffenen Bauprodukte so-
wohl das europäische CE-Zeichen als auch das
deutsche Ü-Zeichen.
Die Europäische Kommission vertrat den
Standpunkt, dass diese Vorgehensweise nicht
in Übereinstimmung mit europäischem Recht
ist und verklagte die Bundesrepublik Deutsch-
land vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Der EuGH ist mit seinem Urteil C-100/13 vom
16. Oktober 2014 der Einschätzung der Europä-
ischen Kommission gefolgt und hat entschieden,
dass nationale Zusatzanforderungen an europä-
isch harmonisierte (CE-gekennzeichnete) Bau-
produkte unzulässig sind. Deutschland hätte in
diesen Fällen nicht einseitig national nachregeln
dürfen, sondern stattdessen die in der damaligen
Bauproduktenrichtlinie bzw. der heutigen Bau-
produktenverordnung vorgesehenen Verfahren
nutzen müssen, um gegen in harmonisierten
Normen wahrgenommene Lücken vorzugehen.
Nach dem EuGH-Urteil C-100/13 vom Ok-
tober 2014 hat die Europäische Kommission
Deutschland eine Frist von zwei Jahren einge-
räumt, die deutschen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften so anzupassen, dass sie konform
mit europäischem Recht sind. Daraufhin hat
Deutschland damit begonnen, das deutsche
Bauordnungsrecht grundlegend zu überarbeiten.
Hierzu wurde zunächst der Entwurf einer novel-
lierten Musterbauordnung (MBO) vorgelegt, die
nach abgeschlossenem Notifizierungsverfahren
die Basis für die Novellierung der Landesbauord-
nungen (LBO) bilden wird. Der von Deutschland
in Brüssel zur Notifizierung eingereichte Entwurf
der novellierten MBO enthält grundsätzliche Be-
stimmungen, die ein zusätzliches Ü-Zeichen auf
CE-gekennzeichneten Bauprodukten generell für