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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 10

Es schreibt für Sie:

Rainer Spirgatis

Fachbereichsleiter

Bautenschutz

Plinderheide 2b, 48291 Telgte

Telefon: (05432) 830

Telefax: (05432) 836902

Mobil: (0160) 7163450

E-Mail:

spirgatis@dhbv.de

Fachbereiche

Bautenschutz

Neues von den Bauprodukten

Ende des Ü-Zeichens für CE-gekennzeichnete

Bauprodukte

Als Folge des Urteils C-100/13 des Eu-

ropäischen Gerichtshofes (EuGH) wird

momentan das deutsche Bauordnungsrecht

novelliert, damit es im Sinne des Urteils

rechtskonform ist. Dies wird unter ande-

rem dazu führen, dass CE-gekennzeichnete

Bauprodukte nicht mehr das Ü-Zeichen

tragen werden. Um die Kunden der bauche-

mischen Industrie angemessen über diese

Änderungen zu informieren, hat die Deut-

sche Bauchemie eine Informationsschrift

im Oktober 2016 erarbeitet.

In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen,

dass europäisch harmonisierte, CE-gekennzeich-

nete Bauprodukte zusätzliche nationale Anforde-

rungen erfüllen mussten, damit sie in Deutsch-

land verwendet werden durften. Damit sollten

die von deutschen Behörden wahrgenommenen

„Lücken“ in europäisch harmonisierten Pro-

duktnormen geschlossen werden. Diese natio­

nalen Zusatzanforderungen waren im deutschen

Bauordnungsrecht verankert und führten für die

Hersteller von Bauprodukten zur Verpflichtung,

zusätzlich zur CE-Kennzeichnung und Leistungs-

erklärung nationale Verwendbarkeitsnachweise,

wie allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse

(abP) oder allgemeine bauaufsichtliche Zulas-

sungen (abZ), zu erwirken oder ergaben die

Notwendigkeit, die Übereinstimmung mit einer

nationalen „Rest-Norm“ zu bestätigen. Im End-

effekt trugen die betroffenen Bauprodukte so-

wohl das europäische CE-Zeichen als auch das

deutsche Ü-Zeichen.

Die Europäische Kommission vertrat den

Standpunkt, dass diese Vorgehensweise nicht

in Übereinstimmung mit europäischem Recht

ist und verklagte die Bundesrepublik Deutsch-

land vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH ist mit seinem Urteil C-100/13 vom

16. Oktober 2014 der Einschätzung der Europä-

ischen Kommission gefolgt und hat entschieden,

dass nationale Zusatzanforderungen an europä-

isch harmonisierte (CE-gekennzeichnete) Bau-

produkte unzulässig sind. Deutschland hätte in

diesen Fällen nicht einseitig national nachregeln

dürfen, sondern stattdessen die in der damaligen

Bauproduktenrichtlinie bzw. der heutigen Bau-

produktenverordnung vorgesehenen Verfahren

nutzen müssen, um gegen in harmonisierten

Normen wahrgenommene Lücken vorzugehen.

Nach dem EuGH-Urteil C-100/13 vom Ok-

tober 2014 hat die Europäische Kommission

Deutschland eine Frist von zwei Jahren einge-

räumt, die deutschen Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften so anzupassen, dass sie konform

mit europäischem Recht sind. Daraufhin hat

Deutschland damit begonnen, das deutsche

Bauordnungsrecht grundlegend zu überarbeiten.

Hierzu wurde zunächst der Entwurf einer novel-

lierten Musterbauordnung (MBO) vorgelegt, die

nach abgeschlossenem Notifizierungsverfahren

die Basis für die Novellierung der Landesbauord-

nungen (LBO) bilden wird. Der von Deutschland

in Brüssel zur Notifizierung eingereichte Entwurf

der novellierten MBO enthält grundsätzliche Be-

stimmungen, die ein zusätzliches Ü-Zeichen auf

CE-gekennzeichneten Bauprodukten generell für