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Bautenschutz
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dass für CE-gekennzeichnete Bauprodukte deut-
sche Verwendbarkeitsnachweise wie abP, abZ
oder Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) erteilt
werden. Auch wird es nicht mehr erlaubt sein,
auf CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationale
Verfahren zur Übereinstimmungsbestätigung
(ÜH, ÜHP, ÜZ) anzuwenden.
In einem gesonderten Paragraphen der
neuen MBO wird zusätzlich klargestellt, dass
die Verwendung des Ü-Zeichens auf Produkten,
welche die CE-Kennzeichnung aufgrund der
Bauproduktenverordnung tragen, nicht mehr
zulässig ist. Da es aus nachvollziehbaren Grün-
den nicht möglich sein wird, dass zu dem
Stichtag alle Gebinde mit CE- und Ü-Zeichen
restlos vom Markt verschwinden, wurde in den
Übergangsbestimmungen festgelegt, dass nach
dem Inkrafttreten der novellierten LBO die Ü-
Zeichen, die sich eventuell noch auf CE-gekenn-
zeichneten Bauprodukten befinden, ihre Gültig-
keit verlieren. Konkret bedeutet dies, dass zu-
künftig CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht
mehr mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden
dürfen. Auch ist es dann den Herstellern nicht
mehr möglich, für CE-gekennzeichnete Baupro-
dukte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
(abZ) oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeug-
nisse (abP) neu zu erwirken oder bestehende abZ
oder abP zu verlängern. In der Vergangenheit
für CE-gekennzeichnete Bauprodukte erteilte abP
bzw. abZ verlieren mit dem Inkrafttreten der re-
levanten Landesbauordnung ihre Gültigkeit als
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Die
zugrundeliegenden Bewertungs- und Prüfungser-
gebnisse dieser vorhandenen abP und abZ können
aber durch den Hersteller als sogenannte „Tech-
nische Dokumentation“ weiterhin herangezogen
werden, um privat- bzw. vertragsrechtlich zu-
sätzliche Produkteigenschaften nachzuweisen,
die nicht von der CE-Kennzeichnung bzw. der
Leistungserklärung erfasst werden.
Die deutschen Behörden und Ministerien
haben sich das Ziel gesetzt, dass trotz der not-
wendig gewordenen Streichung der bisherigen
nationalen Anforderungen an CE-gekennzeichnete
Bauprodukte das bisherige nationale Sicherheits-
und Schutzniveau erhalten bleibt. Dies soll nach
den Vorstellungen der zuständigen Gremien der
Bauministerkonferenz dadurch erreicht werden,
dass die vom EuGH als „unzulässig“ erkannten na-
tionalen Produktanforderungen nun auf die Ebene
der Bauwerksanforderungen übertragen werden.
Anders als bei harmonisierten Bauprodukten sind
die EU-Mitgliedstaaten nämlich bei Bauwerken
durchaus berechtigt, nationale Anforderungen
gesetzlich festzulegen. Zu diesem Zweck wurde
die neue „Verwaltungsvorschrift Technische Bau-
bestimmungen“ (VV TB) geschaffen. Sie soll die
bisherige Bauregelliste und die Liste der Tech-
nischen Baubestimmungen ersetzen und enthält
eine Reihe von neuen Anforderungen an Gebäude,
die die bisherigen Produktanforderungen erset-
zen sollen. Ob diese Regelungen im Detail mit
den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar
sind, wird derzeit noch im Rahmen des Notifi-
zierungsverfahrens durch die Europäische Kom-
mission überprüft.
Die „Verwaltungsvorschrift Technische Bau-
bestimmungen“ (VV TB) wird vermutlich zur Jah-
reswende 2016/2017 in Kraft treten. Es ist wahr-
scheinlich, dass sie dann Gebäudeanforderungen
enthalten, von denen zusätzliche Produktanforde-
rungen abgeleitet werden, welche nicht durch die
CE-Kennzeichnung bzw. die Leistungserklärung
abgedeckt sind. In diesen Fällen wird behördli-
cherseits erwartet, dass die für die Einhaltung
der Gebäudeanforderungen zuständigen Stellen
(z.B. Planer, Architekten, öffentliche Hand) die-
se zusätzlichen, aus Gebäudeanforderungen ab-
geleiteten Produktanforderungen ausschreiben
und mit dem Produktlieferanten vertragsrecht-
lich verbindlich vereinbaren.
Innerhalb der Deutschen Bauchemie analy-
sieren die betroffenen Hersteller, ob bzw. ggf.
welche zusätzlichen Produktanforderungen sich
aus den neuen Gebäudeanforderungen ableiten
lassen und wie diese gegenüber Auftraggeber
und Anwendern nachgewiesen werden können.
Da die relevanten Fälle im Detail unterschied-
lich gelagert sind, werden vermutlich je nach
Produktgattung unterschiedliche Lösungsansät-
ze erforderlich sein. Sobald nach Abschluss des
Notifizierungsverfahrens die finale Fassung der
VV TB bekannt ist, werden sich die Hersteller auf
Verbandsebene umgehend mit den einzelnen Fäl-
len befassen und Lösungsvorschläge erarbeiten.
In jedem Fall werden die Mitgliedsunterneh-
men der Deutschen Bauchemie sicherstellen,
dass die Leistungsfähigkeit und Qualität ihrer
Produkte in gewohnter Weise erhalten blei-
ben. Auch werden die Verbandsmitglieder ihre
Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei
unterstützen, dass diese den Nachweis führen
können, dass die neuen Gebäudeanforderungen
erfüllt werden. Unter anderem weil die zu Grun-
de liegenden nationalen Gesetzgebungsprozesse
noch nicht abgeschlossen sind, wird es in einem
Übergangszeitraum eventuell Unklarheiten geben,
welche nicht durch die Bauproduktenhersteller
zu verantworten sind, sondern ein Ergebnis der
„Übergangsphase“ von altem zu neuem deut-
schen Bauordnungsrecht darstellen.
Quelle:
Deutsche Bauchemie e.V., Mainzer Landstraße 55, D-60329
Frankfurt am Main, http://www.deutsche-bauchemie.de/
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