Schützen & Erhalten · Juni 2002 · Seite 10
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
Aufmaßregeln für Schwammbekämpfungs-
und Holzschutzarbeiten
Da es zur Zeit keine ATV’s
für
Holzschutz- und
Schwammbekämpfungsar-
beiten gibt, werde ich als
Fachbereichsleiter gele-
gentlich nach Aufmassre-
geln für diese Arbeiten
gefragt. Oft sind differen-
zierte Meinungen zwi-
schen AG und AN Anlass
dieser Nachfrage.
Daher beabsichtigt der Verband
ein Merkblatt für Praktiker und
Bauherren herauszugeben, wel-
ches Grundregeln des Aufmas-
ses zum Inhalt hat.
Einen ersten Entwurf stelle
ich hiermit zur Diskussion. Alle
DHBV-Mitglieder, Holzschützer,
Planer und Behördenvertreter
möchte ich bitten, Meinungen
oder Änderungsvorschläge mir
per e-Mail oder Fax zukommen
zu lassen.
1. Schwamm-
bekämpfung
1.1 An Wänden, die im Bohr-
loch- oder Bohrlochdruck-
verfahren behandelt wer-
den, sind Öffnungen, Aus-
sparungen und Nischen bis
zu 0,1 m² zu übermessen.
1.2 Im Bohrloch- bzw. Bohr-
lochdruckverfahren bear-
beitete Wandbereiche wird
die Fläche nur von der zu
bearbeitenden Seite aus
gemessen.
1.3 Zu der durch das Bohrloch-
raster beschriebenen Be-
arbeitungsfläche wird um-
laufend der halbe Bohr-
lochabstand hinzugezählt
(siehe Abb. 1).
1.4 Die Wandhöhen überwölb-
ter Räume werden bis zum
Gewölbeanschnitt, die
Wandhöhen der Schildwän-
de bis zu 2/3 des Gewöl-
bestichs gerechnet.
1.5 Schlanke Bauteile (z.B.
Pfeiler) werden bei einrei-
higer Bohrlochanordnung
durch die zu bearbeiten-
de Ansichtsfläche (d × h)
begrenzt (siehe Abb. 2)
1.6 Durch Bohrlöcher behan-
delte Wandabschnitte, die
eine Gebäudeecke ein-
schließen, werden wech-
selseitig an der Innen- und
an der Außenfläche gemes-
sen (siehe Abb. 3)
1.7 Im Schaum- oder Flutver-
fahren erfolgte Oberflä-
chenbehandlung auf Wän-
den, Decken, Deckenunter-
seiten, Vorsprüngen, Ge-
simse, Laibungen und
Pfeiler werden entspre-
chend der benetzten Ober-
fläche aufgemessen. Öff-
nungen unter 0,1 m² wer-
den übermessen.
1.8 Im Schaum- oder Flutver-
fahren behandelte Hohl-
räume bis 10 cm Tiefe (t)
werden als eine Fläche ent-
sprechend der tatsächli-
chen benetzten Oberfläche
aufgemessen. Über 10 cm
Tiefe erfolgt die Flächen-
berechnung mit dem Fak-
tor 2 (siehe Abb. 4).
1.9 Bei der Abrechnung des
Bohrloch- bzw. Bohrloch-
druckverfahrens nach An-
zahl der Bohrungen wer-
den die tatsächlich herge-
stellten und beaufschlag-
ten Bohrungen unabhän-
gig der Lag und Tiefe er-
mittelt.
1.10 Grundsätzlich ist der be-
handelte Bereich zeichne-
risch zu dokumentieren. Es
sind anhand von Grund-
rissskizzen oder Ansichten
nachvollziehbare Arbeits-
abschnitte einzutragen.
1.11 Dem Auftraggeber ist ein
Protokoll als Behandlungs-
nachweis (Beispiel siehe
Abb. 5) zu übergeben.
2. Holzschutz
2.1 Beim Einzelaufmass im
Oberflächenverfahren
(Sprühen, Streichen, Sprit-
zen und Schaumverfahren)
wird die abgewickelte
rechteckige Holzoberfläche
zugrunde gelegt. Dabei
werden Fehlkanten, Nuten,
Zapfenlöcher etc. übermes-
sen. Als Bauteillänge gilt
das Achsmaß.
Aufmaßbeispiel Pfeiler
Wirkungsbereich des
Schwammsperrmittels
d
h
Bohrlochreihe
Aufmaßbeispiel Fläche
behandelter Bereich
gebohrter Bereich
Wirkbereich des Schwammsperrmittels
behandelter Bereich
gebohrter Bereich
Abb. 1
Abb. 2