DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2002 · Seite II
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsberatung
Fragen zur Kündigung
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht
W. Omankowsky
Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder:
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Albrecht W. Omankowsky
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Wiederholt werden im Rah-
men der DHBV Rechtsbera-
tung Fragen zur Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses
gestellt. Viele dieser Fragen
dürften vom allgemeinen
Interesse sein, so dass hier
exemplarisch einige häufi-
ge Fragen beantwortet wer-
den.
Frage:
Ist es möglich einen
befristeten Arbeitsvertrag zu kün-
digen, wenn der Grund für die
Beschäftigung wegfällt?
Antwort:
Ein befristeter Ar-
beitsvertrag kann nicht ordentlich
gekündigt werden. Es sei denn dies
ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich
vereinbart.
Achtung: §622 (Ordentliche
Kündigung von Arbeitsverhältnis-
sen) gilt nur für unbefristete Ver-
träge.
Frage:
Muss ein befristeter
Arbeitsvertrag zum Ende der Lauf-
zeit gekündigt werden?
Antwort: Nein. Befristete Ar-
beitsverträge sind ohne Kündigung
nach dem Ende der Laufzeit be-
endet.
Frage:
Wann gilt eine Kündi-
gung als zugegangen?
Antwort:
Eine Kündigung ist
eine empfangsbedürftige Willens-
erklärung. Es kommt daher auf den
Zugang dieser Erklärung an. Bei
einer Zustellung ausserhalb der
üblichen Bürozeiten gilt der Zu-
gang für den nächsten Tag, 8.00
Uhr.
Allerdings wird eine Kündigung
nicht automatisch unwirksam. Sie
ist lediglich nach den Regeln ei-
ner Kündigung zu bewerten, die
am fraglichen Tag hätte ausge-
sprochen werden müssen.
Frage:
Ist das „Ankündigen“
einer Krankheit und darauffolgend
das Fernbleiben von der Arbeit ein
Grund für eine ausserordentliche
Kündigung, auch wenn dann eine
Krankmeldung vorgelegt wird?
Antwort:
Erklärt der Arbeitneh-
mer er werde krank, wenn der Ar-
beitgeber ihm den im bisherigen
Umfang bewilligten Urlaub nicht
verlängere, obwohl er zum Zeit-
punkt dieser Ankündigung nicht
krank war und sich aufgrund be-
stimmter Beschwerden auch noch
nicht krankfühlen konnte, so ist
ein solches Verhalten ohne Rück-
sicht darauf, ob der Arbeitnehmer
später tatsächlich erkrankt, an sich
geeignet, einen wichtigen Grund
zur ausserordentlichen Kündigung
abzugeben (so Bundesarbeitsge-
richt).
Frage:
Was muss ein Arbeit-
geber beachten, der eine Ände-
rungskündigung aussprechen will?
Antwort:
Bei einer Änderungs-
kündigung kommt es dem Arbeit-
geber zwar nicht auf die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses,
sondern lediglich auf eine inhalt-
liche Umgestaltung des Arbeits-
vertrages an. Dies bedeutet, dass
der alte Arbeitsvertrag gekündigt
wird und gleichzeitig der Arbeit-
geber einen neuen Arbeitsvertrag
zu geänderten Bedingungen an-
bietet. Die Änderungskündigung
ist jedoch rechtlich gesehen eine
„echte“ Kündigung. Somit gelten
die gleichen Voraussetzungen wie
bei einer Änderungskündigung.
Diese sind:
– Einhalten der Kündigungsfrist
– Schriftform
– Ggf. beachten des Kündigungs-
schutzgesetz
– Ggf. Anhörung des Betriebs-
rates
Frage:
Kann der Arbeitgeber
den Abschluss eines Aufhebungs-
vertrages verweigern?
Antwort:
Im Arbeitsrecht gibt
es keinen Kontrahierungszwang.
Daher kann der Arbeitgeber zum
Abschluss von Verträgen gezwun-
gen werden. Dies gilt selbstver-
ständlich auch für Aufhebungsver-
träge.
Steuerrecht – neu ab 1. Juli 2002:
Umsatzsteuer-Nummer muss auf
Rechnungen angegeben werden
Durch das „Steuerverkürzungs-
bekämpfungsgesetz“ vom 19. 12.
2001 bestimmt der deutsche Ge-
setzgeber, dass der leistende Un-
ternehmer in allen Rechnungen,
die ihm vom Finanzamt erteilte
Steuernummer anzugeben hat. Die
neue Verpflichtung gilt für alle
Rechnungen, die nach dem 30. 6.
2002 ausgestellt werden.
Die Regelung gilt auch für
ausländische Unternehmer, die die
deutsche Umsatzsteuer ausweisen
und die über eine von einem deut-
schen Finanzamt vergebene Steu-
ernummer verfügen. Die Steuer-
nummer auf der Rechnung ist nach
der Gesetzesbegründung allerdings
keine Voraussetzung für den Vor-
steuerabzug.
Berechtigte Leistungsempfän-
ger können demnach auch nach
dem 30. 6. 2002 den Vorsteuer-
abzug vornehmen, auch wenn die
Steuernummer des leistenden
Unternehmens fehlt, oder irrtüm-
lich eine nicht korrekte Nummer
auf dem Rechnungsformular an-
gegeben ist.
Überlegungen zur Fehlerhaftigkeit
Zum Schmunzeln!?
Bauabzugssteuer
Eine Bestätigungsabfrage zur
Gültigkeit von Freistellungsbe-
scheinigungen (§ 48 b EStG) im
Rahmen des Gesetzes zur Eindäm-
mung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe ist über die Home-
page des Bundesamtes für Finan-
zen
) möglich.
Im Rahmen einer Entscheidung
über die Festsetzung von Sach-
verständigengebühren in einem
Gerichtsverfahren hat das Land-
gericht Frankfurt bei einer aktu-
ellen Entscheidung folgende in-
teressante Überlegungen zur
Fehlerhaftigkeit von Sachverstän-
digengutachten ausgeführt:
„Weiterhin ist dem Sachver-
ständigen hinsichtlich des erfor-
derlichen Zeitaufwandes auch eine
durchschnittliche Fehleranfällig-
keit seiner Arbeit zuzubilligen;
denn mit der durchschnittlich er-
forderlichen Arbeit ist auch eine
durchschnittliche Anzahl von Feh-
lern in seiner Arbeit verbunden.
Da der Sachverständige grundsätz-
lich verpflichtet ist, auch ohne
seine Zustimmung das erforderli-
che Gutachten zu erstatten, ge-
bührt ihm auch für den Zeitauf-
wand eine Entschädigung, der
letzten Endes zu einem Fehler
führte – oder für die Korrektur
eines Fehlers erforderlich wurde,
soweit die Fehlerhäufigkeit den
durchschnittlichen Rahmen nicht
deutlich überschreitet.“