Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 6
Fachbereiche
Holzschutz
tung im Grenzbereich ausschlie-
ßen. Eine unangenehme Lösung
für den Auftraggeber.
Kommt es, und das ist gar nicht
so selten, zu einem Schwammbe-
kämpfungsauftrag an der Gebäu-
degrenze, so müsste entsprechend
Holzschutznorm der Sicherheits-
bereich von 1,5m im Mauerwerk
berücksichtigt werden. Es könnte
auch, vom Nachbarn unbemerkt, der
Schwamm weiter in seine Richtung
gewachsen sein. Dadurch erweitert
sich der Sanierungsbereich auf das
Nachbargrundstück. Da der Nach-
bar in den seltensten Fällen damit
einverstanden ist auch in seinem
Haus eine sofortige Schwammbe-
kämpfung zu beauftragen, kann die
Holzschutzfirma den Echten Haus-
schwamm nur auf dem Territorium
ihres Auftraggebers behandeln. Man
kann den Nachbarn nicht zwingen,
auch seinen Schwamm beseitigen
zu lassen.
Auch hier, so wie oben bereits
an der Ruine beschrieben, ist der
Pilz in der Lage nach einiger Zeit
wieder herüber zu wachsen. Aus
diesem Grund sollte eine Schwamm-
bekämpfungsfirma niemals eine
Gewährleistung für diesen Grenz-
bereich übernehmen. Bei einer Ge-
währleistungsübernahme sollten
ohnehin verschiedene Bedingungen
beachtet werden.
[1]
Aus juristischer Sicht könnte
man folgende Betrachtungsweise
heranziehen. Diese ist jedoch kein
allgemeingültiges Anwendungsre-
zept. Wie Eingangs bereits erwähnt
wurde, ist jeder Fall individuell zu
klären und dazu bedarf es juristi-
scher Fachkompetenz.
Wenn der Auftraggeber in sei-
nem Haus den Schwamm beseitigen
lässt und es der Nachbar jedoch
unterlassen hat, könnte der Auf-
traggeber einen Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch gegenüber
dem Nachbarn aus §1004 BGB gel-
tend machen. Darin heißt es: “Wird
das Eigentum in anderer Weise als
durch Entziehung oder Vorenthal-
tung des Besitzes beeinträchtigt,
so kann der Eigentümer von dem
Störer die Beseitigung der Beein-
trächtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann der Eigentümer auf Unterlas-
sung klagen.“
Dies ergibt sich aus der Ver-
pflichtung aus dem Eigentum. Der
Nachbar wäre in dem Falle ein Un-
tätigkeitsstörer im Sinne des §1004
BGB, da er es unterlässt, den Haus-
schwamm in seinem Haus beseiti-
gen zu lassen.
Dem Nachbarn können jedoch
nur solche später auftretenden Ge-
fahren zugerechnet werden, die ty-
pische Folgen der baulichen Anlage
(Haus) sind und mit denen daher im
Verkehr gerechnet wird. Im vorlie-
genden Fall müsste dem Nachbarn
die Gefahr des wieder Herüberwach-
sens des Echten Hausschwammes in
das Haus des Bauherren zugerechnet
werden, da es möglich und sogar
sehr wahrscheinlich ist, dass sich
der Hausschwamm vom Nachbar-
haus zu dem Haus des Auftragge-
bers ausbreitet. Mit dieser Gefahr
muss auch gerechnet werden, da es
sich hierbei oft um Altbausubstanz
handelt und dabei insbesondere Ri-
siken aus dem altersbedingten Ver-
fall gegeben sind (siehe Münchner
Kommentar 2. Auflage zu BGB zu §
1004 Rdnr. 41).
Der Auftraggeber hätte gegenü-
ber seinem Nachbarn Anspruch auf
Schadenersatz aus § 823 (1) BGB,
da er durch den erneuten Haus-
schwammbefall seines Hauses in
seinem Eigentum verletzt wird. Da-
rin heißt es: „Wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich ver-
letzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.“
Den Schaden hätte der Nachbar
zu vertreten, da er es – wie oben
aufgeführt – unterlassen hat, den
Hausschwamm in seinem Hause be-
seitigen zu lassen.
Die Schuldfrage zu klären, ist
sehr zeit- und kostenaufwendig.
Versucht man sich zu einigen,
um gemeinsam den Echten Haus-
schwamm zu bekämpfen, wird das
Geld sinnvoller für die Sanierung
des Schadens und die Beseitigung
der Ursachen verwendet. Der Ein-
satz eines Sachverständigen, der
bei der Untersuchung pragmatisch
vorgeht und sich damit auf das Not-
wendige und Nützliche für den Bau-
herrn bzw. Auftraggeber beschränkt,
sollte langen und kostenintensiven
Streitereien in jedem Fall vorgezo-
gen werden.
[1]
Flohr, E.; RA Dr. Volze, H. „Der Echte
Hausschwamm und die Gewährleis-
tung“ S&E, Heft 1, 2006
Bildquelle: Bilder 1 bis 7 Ing.-Büro
E. Flohr GmbH
Bild 7: Ausgebaute Mauerlatte aus Eiche mit Strangmyzel und
Ausbreitungsrichtung (Pfeile).
Es schreibt
für Sie:
Dipl.-Ing.
Ekkehard Flohr
Fachbereichs-
leiter Holz-
schutz
An der Hohen Lache 6
06846 Dessau
Telefon: (0340) 6611884
Telefax: (0340) 6611885
E-Mail:
durchaus möglich, von der Ruine
durch die behandelte Giebelwand
wieder in das Wohnhaus zu wach-
sen. Auch das Anlegen von Wirk-
stoffsperren (geringerer Bohrloch-
abstand, veränderte Schwamm-
sperrmittelkonzentration) bringt
keinen 100%-igen Erfolg. Wirklich
wirksam wäre ein Abriss der Ruine
oder die Abkopplung der Ruinenbe-
standteile vom Wohnhaus. Erfolgt
dies nicht, muss die Schwammbe-
kämpfungsfirma die Gewährleis-
Bild 6: An der
frei bewitterten
Giebelseite ein
Streichbalken
und Myzel vom
Echten Haus-
schwamm.