Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 16
Fachbereiche
Sachverständige
Wissen Sie, wie Sie vorgehen müssen, wenn
es aufgrund Ihrer Entscheidungen, Empfehlun-
gen, Planungen als Sachverständiger oder Fach-
planer tatsächlich mal zu Schadensansprüchen
gegen Sie kommt. Lassen Sie gegen Sie ge-
richtete Ansprüche nicht einfach links liegen,
weil Sie die Ansprüche für unberechtigt halten.
Übrigens prüfen Sie Ihre Berufshaftpflichtver-
sicherungspolice darauf, ob Sie auch die De-
ckung von Planungsschäden enthält. Sie sind
viel öfter als Fachplaner tätig als allgemein an-
genommen. Eine reine Sachverständigen- und
Gutachterhaftpflichtversicherung reicht in der
Regel hierfür nicht aus. Der nachfolgende Ar-
tikel von Rechtsanwalt Andreas Huth zeigt auf,
was Sie tun müssen, wenn Schadensersatzan-
sprüche gegen Sie als planenden Sachverstän-
digen gestellt werden.
Schadensverursachung durch einen
Sachverständigen, was nun?
Verhalten im Schadenfall
Die Komplexität und der Um-
fang der Planungsschäden nehmen
weiter zu. Gerade im Schadenfall
ist es wichtig, einen starken und
verlässlichen Partner an seiner Sei-
te zu wissen. Hier finden Sie die
wichtigsten Verhaltensregeln für
den Schadensfall in der Planungs-
haftpflichtversicherung.
1. Allgemeines
Ein Architekt, Ingenieur oder
Sachverständiger, der bei der Aus-
übung seiner beruflichen Tätigkeit
jemandem einen Schaden zuge-
fügt hat, ist zunächst im Rahmen
seiner Schadensminderungspflicht
gehalten, alles ihm Zumutbare zur
Abwendung des Schadens zu tun.
Wie er sich in diesem Fall gegen-
über seinem Haftpflichtversicherer
zu verhalten hat, regelt Ziffer 25
der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen für die Haftpflichtver-
sicherung (AHB).
2. Ein Planungsfehler wird
festgestellt oder behauptet
Gleichgültig, ob der Versiche-
rungsnehmer selbst einen Planungs-
fehler feststellt oder der Kunde – zu
Recht oder zu Unrecht – einen Feh-
ler behauptet: In beiden Fällen sind
der Planungsfehler und der zugrunde
liegende Sachverhalt dem Versiche-
rer unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche schriftlich
anzuzeigen. Besonders eilbedürfti-
ge Fragen können vorab telefonisch
oder durch eine E-Mail mit dem Ver-
sicherer geklärt werden.
3. Umfang der Schadens-
anzeige
Eine fundierte Unterstützung
des Versicherungsnehmers durch
den Versicherer setzt voraus:
– eine umfassende Unterrichtung
des Versicherers,
– eine ausführliche Sachverhalts-
darstellung und
– die Zusendung der für die Be-
urteilung des Sachverhalts re-
levanten Unterlagen in Kopie.
4. Ihr Kunde geht gericht-
lich gegen Sie vor
Der Versicherer ist – auch wenn
der Schaden zuvor bereits gemeldet
war – unverzüglich zu unterrichten,
wenn der Geschädigte gerichtlich
gegen den Versicherungsnehmer
vorgeht, sei es durch Mahnbescheid,
Klage, Streitverkündung oder Pro-
zesskostenhilfegesuch. Dasselbe
gilt bei Beantragung einer einst-
weiligen Verfügung, Einleitung ei-
nes selbstständigen Beweisverfah-
rens oder eines Arrests. Schon das
Einleiten eines Gerichtsverfahrens
setzt Fristen in Gang, die zur Ver-
meidung von Nachteilen unbedingt
beachtet werden müssen.
5. Anwaltliche Vertretung
im Prozess
Der Versicherer unterstützt Sie
bei der Auswahl eines geeigneten
Prozessbevollmächtigten. Bitte
beauftragen Sie keinen Prozessbe-
vollmächtigten ohne vorherige Ab-
stimmung mit dem Versicherer.
6. Anerkenntnis/Vergleich
und Verjährungsverzicht
Auch hier stimmen Sie Ihr Vor-
gehen bitte mit dem Versicherer ab.
Erkennt der Versicherungsnehmer
mehr an, als dem Geschädigten
zusteht, so geht der Mehrbetrag
allein zulasten des Versicherungs-
nehmers. Ein Vergleich, der ohne
Zustimmung des Versicherers abge-
schlossen wird, bindet nur, soweit
der Haftpflichtanspruch nachweis-
lich auch ohne den Vergleich be-
standen hätte. Dasselbe gilt für das
Anerkenntnis. Verlangt der Geschä-
digte den Verzicht auf die Einrede
der Verjährung, stimmen Sie bitte
das „Ob“ und das „Wie“ ebenfalls
mit dem Versicherer ab.
7. Verletzung der Anzeige-
und Mitwirkungspflichten
(Obliegenheiten)
Ein grob fahrlässiger Verstoß
gegen die versicherungsvertrag-
lichen Obliegenheiten berechtigt
den Versicherer, seine Leistungen
entsprechend der Schwere des Ver-
schuldens zu kürzen. Der vorsätzli-
che Obliegenheitsverstoß führt so-
gar regelmäßig zur Leistungsfreiheit
des Versicherers.
8. Strafverfahren
Obwohl der Versicherer sich
nicht mit strafrechtlichen Ermitt-
lungen befasst, legt er Wert darauf,
vom Versicherungsnehmer auch über
die Einleitung eines Strafverfahrens
informiert zu werden. Strafrechtli-
che Ermittlungsverfahren können
„Vorläufer“ von Haftpflichtansprü-
chen sein. Deshalb prüft der Versi-
cherer, ob auch bei strafrechtlichen
Ermittlungen gegen den Versiche-
rungsnehmer gegebenenfalls Kos-
tenschutz für die anwaltliche Un-
terstützung zur Verfügung gestellt
werden kann.
Der Autor:
Rechtsanwalt Andreas Huth
Fachaufsicht Planungshaftpflicht
HDI-Gerling Firmen und
Privat Versicherung AG
Riethorst 2, 30659 Hannover