ranspruch wenden, wenn er eine
persönliche Beziehung zum Planer
geltend macht.
Fall:
Bauherr B ist Eigentümer eines
größeren Grundstücks, in deren hin-
terem Teil sich eine alte stillgelegte
Scheune befindet. Darüber kommen
B und der ihm aus dem Tennisverein
bekannte Planer P ins Gespräch und
treffen sich auch vor Ort ein paar
Mal. B ist einverstanden, dass P
Planungen durchführt. P erstellt im
Einvernehmen mit B alle Leistungs-
phasen bis einschließlich einer voll-
ständigen Genehmigungsplanung für
ein Geschäftshaus mit Eigentums-
wohnungen. B nimmt Abstand von
der Planung, unterschreibt den Bau-
antrag nicht und weigert sich auch
Honorar zu zahlen.
Lösung:
Manche Gerichte und einige
Stellungnahmen im Schrifttum ge-
hen nach wie vor davon aus, dass
nur geringfügige Planungsleistun-
gen unentgeltlich erbracht werden.
Die Honorarebene soll danach für
Architekten jedenfalls regelmäßig
in der Leistungsstufe 4 erreicht
werden (OLG Karlsruhe, IBR 2010,
275, Werner/Pastor, Der Baupro-
zess Rd. 622). Das Oberlandesge-
richt Celle, Urteil vom 17.02.1010,
IBR 2010, 214 verneint gerade mit
Rücksicht auf die persönliche Be-
ziehung in einem ähnlich gelager-
ten Fall Ansprüche des Planers. Aus
der Tätigkeit sei noch nicht auf den
Rechtsbindungswillen des Bauherrn
zu schließen. Akquisition sei auch
in der Genehmigungsplanung noch
möglich.
Honoraransprüche werden in
der Regel aber begründet, wenn der
Bauherr die im Rahmen einer Akqui-
sition erstellten Planungen konkret
verwendet. Der Architekten- und In-
genieurvertrag kommt dann durch
Verwertung der Ingenieurleistung
zustande Wenn der Auftragnehmer
die Architektenleistung
verwertet,
dokumentiert er damit in aller Regel
den entgeltlichen Auftrag.
Beispiele:
Die Unterschrift des Bauherrn
unter Pläne, unter eine Bauvor-
anfrage oder unter ein Baugesuch
dokumentiert im Allgemeinen die
Verwertung der Leistung. Mit der
Einreichung einer Bauvoranfrage
oder gar eines Baugesuchs durch
den Bauherrn werden normalerweise
die dafür notwendigen Planungsun-
terlagen verwertet. Ein konkludent
geschlossener Vertrag oder gesetz-
liche Ansprüche in entsprechender
Höhe aus § 812 BGB werden regel-
mäßig angenommen, wenn der Bau-
herr die Planung in einem konkreten
Bauvorhaben verwendet (OLG Celle,
IBR 2000, 592). Der Durchsetzung
eines solchen Anspruches stehen
häufig Beweisprobleme entgegen.
So muss der Planer nachweisen,
dass es genau seine Planung ist und
nicht eine abweichende neue.
Der sicherste Weg, einem Akqui-
sitionseinwand des Bauherrn ent-
gegentreten zu können, ist es, ei-
nen schriftlichen Vertrag mit klaren
Rechten und Pflichten zu schließen.
Sobald der Planer aus der Akquisiti-
onsphase heraustreten möchte, soll-
te er dem Bauherrn einen solchen
Vertrag vorlegen. Ein wesentliches
Argument für den Bauherrn, seine
Unterschrift zu leisten, kann sein,
dass er in den Genuss einer Haftung
des Planers kommt. Ein anderer Weg
kann die Vorlage einer Vollmacht
sein. Auch eine Zahlung durch den
Bauherrn kann den Rechtsbindungs-
willen bestätigen. Schließlich bleibt
dem Planer der Weg, seinen Umfang
der Arbeit und die Mühen mit der
Planung zu dokumentieren. Hat der
Bauherr diesen Umfang erkannt und
den Architekten zur Weiterarbeit er-
muntert und Änderungen angeregt,
so bestehen ebenfalls gute Chan-
cen, das Gericht später von einem
vergütungspflichtigen Vertrag zu
überzeugen.
Der Autor:
Prof. Dr. jur. Uwe Meiendresch,
Universität Aachen (RWTH), Vorsit-
zender Richter am Landgericht
Fachbereiche
Sachverständige
Weitere Stimmen zum
Workshop
„Die Pfalz ist immer eine Rei-
se wert …
... selbst, wenn der DHBV zum
Siegel-Workshop einlädt, was ver-
spricht, eine sehr trockene Angele-
genheit zu werden. War es aber gar
nicht, Dank der genialen Referenten
Jürgen Gänßmantel und Frank Gerst,
die es verstanden, uns so zu moti-
vieren, dass wir auch nach Stunden
noch munter bei der Sache waren.
Na, ja , mal mehr, mal weniger. Aber
auch dafür hatten sie Verständnis.
Alles in allem eine sehr gelungene
Veranstaltung, schönes Hotel, gutes
Essen, angenehme Unterhaltung. Die
Workshops hochinteressant, aber für
die zur Verfügung stehende Zeit zu
umfassend. Also, entweder weniger
Stoff oder mehr Zeit, denn zuhause
liegt der Ordner erst mal dekorativ
auf der Ablage. All denen, die noch
keine Siegel-Workshops besucht ha-
ben, empfehle ich, dies schnellstens
nachzuholen, denn erst dann weiß
man, wie wichtig es ist, sich als Un-
ternehmer auch mit diesen Dingen
zu befassen.
Barbara Diefenbach
Helmut Diefenbach Bautenschutz
GmbH, Dornburg
Dieser Workshop beinhaltete das
Thema „der Bautenschutzmensch“,
das bedeutet, dass die Themen aus
dem Bereich Unternehmensführung,
Persönlichkeit u.a. auch von Bau-
tenschützern für Bautenschützer
gemacht wurden.
Für diese Art von Workshop soll-
DHBV-Siegel Workshop
ten aber aufgrund der zusammen-
hängenden Themen, die auch sehr
gut zu Diskussionen/Dialogen ge-
führt haben m. E. drei Tage einge-
plant werden.
Schön wäre, wenn die The-
men z.B. nach einem Jahr mit den
gleichen Teilnehmern vertieft wer-
den könnten, inkl. Erfahrungsaus-
tausch.
Jürgen Adolphs
Adolphs Bautenschutz GmbH,
Engelskirchen
Die 2 Tage des Siegel-Workshops
waren sehr interessant.
Wenn auch einiges der Referats-
inhalte schon bekannt war, es gibt
immer wieder neue Ideen, die man
in seine Unternehmensorganisation
übernehmen kann.
Besonders gut fand ich Tipps zur
Mitarbeitermotivation, die auch um-
setzbar sind, da sie aus der Praxis
kommen. Die Beleuchtung der Denk-
weisen und Erwartungen des Kunden
brachten auch neue Erkenntnisse.
Der Kontakt zu anderen Unter-
nehmen beim abendlichen geselligen
Beisammensein ist auch eine prima
Sache, bei der man Erfahrungen aus-
tauschen und sich gegenseitig Tipps
geben kann.
Alles in allem eine gelungene
Veranstaltung.
Wir sollten nun wissen, wie man
sich aus der „Opferrolle“(beratung
sresistente Planer, nichtzahlende
Kunden,…) zum „Navigator“ ent-
wickeln kann.
Dipl.-Ing. S. Hock
adicon Bauwerkserhaltung mbH,
Rödermark
Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 18