Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 17
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
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Buchvorstellung – IfS-Broschüre:
„Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige“
Fachbereiche
Sachverständige
Die Ortsbesichtigung durch vom
Gericht beauftragte Sachverständige
ist in der ZPO nicht gesetzlich ge-
regelt. Dennoch unterliegen Einlei-
tung, Durchführung und Auswertung
einer Ortsbesichtigung bestimmten
Regeln, die von der Rechtsprechung
und Literatur entwickelt worden sind.
Diese Verfahrensregeln müssen Sach-
verständige kennen, wollen sie nicht
wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden und bei grob fahr-
lässiger Pflichtverletzung ihren Ver-
gütungsanspruch verlieren.
Die Broschüre dient diesem In-
formationsbedürfnis. Sie setzt die
kaum mehr überschaubare Rechtspre-
chung und Literatur in verständliche
und kurz gefasste Leitsätze um und
gibt Sachverständigen gleichzeitig
Verhaltensregeln für die praktische
Tagesarbeit vor. Zusätzlich finden
gung auf den neusten Stand. Eine
umfangreiches Rechtsprechungsü-
bersicht in Leitsätzen und ein ak-
tualisiertes Literaturverzeichnis run-
den die Darstellung ab.
Der Akquisitionseinwand bei mündlichen Abmachungen mit dem Bauherrn
Planer eines Bauwerks, also
Fachplaner oder Architekten, haben
im Allgemeinen große Schwierigkei-
ten ein ihnen zustehendes Honorar
in einem gerichtlichen Verfahren
durchzusetzen. Demgegenüber be-
stehen für den Bauherrn eine ganze
Reihe erfolgversprechender Vertei-
digungsmöglichkeiten, mit denen
er die Abweisung der Klage oder
auch eine günstige, einvernehmliche
gütliche Einigung erreichen kann.
Eine häufige Problematik für Planer
stellt der sog. Akquisitionseinwand
dar. Der Bauherr stellt sich damit
auf den Rechtsstandpunkt, es läge
kein vergütungspflichtiger Werkver-
trag, sondern nur eine unentgeltli-
che Vorleistung vor.
Honoraransprüche aus Planun-
gen setzen grundsätzlich einen be-
stehenden, wirksamen Vertrag, vo-
raus, der in der Regel rechtlich als
Werkvertrag nach § 631 ff. BGB zu
qualifizieren ist. Verträge können
nach der Privatautonomie grund-
sätzlich formfrei geschlossen wer-
den, also vor allem in schriftlicher
oder mündlicher Form. Das Zustan-
dekommen von Verträgen ist nicht
etwa in der HOAI, sondern vor al-
lem in §§145 bis 157 BGB geregelt.
Eine schlichte Einigung über die
Planungstätigkeit als solche, ohne
dahinter stehenden Rechtsfolge-
BauR 2001, 1769). So ist etwa eine
Gemeinde typischer je nach Landes-
recht rechtlich nur dann an einen
wichtigen Vertrag gebunden, wenn
der Bürgermeister oder ein Beige-
ordneter und daneben ein weiterer
städtischer Vertreter unterschrie-
ben haben.
Günstiger für den Planer kann es
aussehen, wenn der Investor eine
Abschlagsrechnung des Planers ge-
zahlt hat. Selbst unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass Fachpla-
ner oder Architekten bei größeren
Projekten eher zu akquisitorischen
Leistungen bereit seien, kann nach
einem Urteil des OLG Hamburg vom
21.6.2001, dem der Bundesgerichts-
hof beigetreten ist, wegen der Teil-
zahlung von einem verbindlichen
Vertragsschluss ausgegangen wer-
den. Der Planer stellt mit der Stel-
lung der Abschlagsrechnung die
Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit klar,
die dann durch die Zahlung durch
den Investor akzeptiert wird. Die
Leistung von Abschlagszahlungen
bestätigt regelmäßig den Auftrag
insgesamt, egal in welchem Sta-
dium sie geschieht (BGH, BauR
1985, 582).
Der Bauherr kann sich häufig
mit Erfolg gegen einen Honora-
Sachverständige im Anhang zahlrei-
che Musterschreiben und Checklisten,
um ihnen die komplexe Rechtsma-
terie in einer Art Schnellübersicht
zu erklären und zugleich nutzbar zu
machen. Hervorzuheben sind hier
die Formulierung von Verhaltensre-
geln bei notwendigen Bauteil- und
Konstruktionsöffnungen sowie Tipps
zur Vermeidung von Befangenheits-
anträgen, indem in Form von Warn-
hinweisen 13 Fallgestaltungen auf-
gezählt werden, die unbedingt ver-
mieden werden sollten.
Neu aufgenommen wurde ein
Kapitel zum Verhalten bei der
Durchführung einer Ortsbesichti-
gung, die auf einem privaten Auf-
trag beruht.
Im Übrigen bringt die 7. Auflage
dieser sehr erfolgreichen Broschüre
die Rechtsmaterie der Ortsbesichti-
Titel:
Die Ortsbesichtigung durch
Sachverständige – Grundsätze,
Handlungsempfehlungen, Muster-
schreiben, Checklisten
Hrsg
.:
Institut für Sachverständi-
genwesen e. V., Hohenzollernring
85-87, 50672 Köln
Autor
:
Rechtsanwalt
Dr. Peter Bleutge
ISBN
:
978-3-928 528-00-9,
7. Auflage 2011, 80 Seiten,
Preis: 18,00 Euro (inkl. MwSt.
und Versand)
willen genügt für einen Vertrags-
schluss nicht. Da das Vorliegen ei-
nes Planungsvertrages zu den sog.
anspruchsbegründenden Vorausset-
zungen gehört, gehen zudem alle
zweifelhaften Umstände dabei vor
Gericht zu Lasten des Planers. Neue-
re obergerichtliche Urteile scheinen
die Rechtspositionen der Planer eher
zu verschlechtern, vor allem wenn
der potentielle Bauherr lediglich
im Investorenmodell vorgeht oder
eine persönliche Bindung zum Pla-
ner besteht.
Fall:
Der auf Großprojekte speziali-
sierte Fachplaner F stellt für einen
Investor eine Präsentation mit Skiz-
zen, Flächen- und Detailberechnun-
gen dar. Der Investor I findet das
interessant, schlägt aber auch Än-
derungen vor, über die F und I kor-
respondieren. Das Projekt scheitert
an der Finanzierung.
Lösung:
Bei Investoren ohne gesicherte
Finanzierung und ohne Eigentum am
Baugrundstück geht beispielsweise
das Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.2.2008, IBR 2008,
333 nicht von einem Rechtsbin-
dungswillen aus, solange noch kei-
ne Vollmacht oder gar ein schriftli-
cher Vertrag unterzeichnet ist. Bei
Großprojekten im Investorenmodell
seien Planer häufig bereit, auch um-
fangreiche Leistungen zu erbringen.
§632 BGB bestimmt zwar, dass im
Werkvertragsrecht eine Vergütung
im Zweifel geschuldet ist. Diese Vor-
schrift setzt aber einen wirksamen
Vertrag voraus und ist daher nicht
geeignet, eine Einigung zu begrün-
den. (BGH, NJW 1997, 3017; OLG
Celle, IBR 2010, 214 f., OLG Mün-
chen, IBR 2009, 394; Werner/Pas-
tor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rd.
612). Bei öffentlichen Auftragge-
bern hat der Planer daneben kom-
munalrechtliche Vorschriften zu
berücksichtigen (vgl. OLG Dresden
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