Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 23
Wie ist ein gekündigter
Bauvertrag abzurechnen?
BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 1 II
Rechtsberatung
– Kündigt der Auftraggeber einen Bauvertrag
ohne wichtigen Grund, kann der Auftrag-
nehmer Vergütung für bereits erbrachte und
noch nicht erbrachte Leistungen gesondert
abrechnen.
– Für die Prüfbarkeit einer Abrechnung ist es
unerheblich, ob die Berechnung sachlich
richtig oder sachlich falsch ist.
– Ersparte Aufwendungen können auf der
Grundlage der Vergaben an Subunterneh-
mern abgerechnet werden.
– Ersparnisse, die der Auftragnehmer durch eine
nicht vorgenommene Mängelbeseitigung er-
zielt, müssen in der Schlussrechnung nicht
bezeichnet werden.
– Mehrwertsteuer kann auf die Vergütung für
nicht erbrachte Leistungen nicht verlangt
werden.
Leitsatz des BGH VII ZR 164/01
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Ein Bauunternehmer verlangt von dem Bau-
herren Restwerklohn. Der Bauherr hat den Bau-
vertrag ohne wichtigen Grund gekündigt. Für die
Abrechnung hat der Unternehmer zunächst die
erbrachten Leistungen aufgemessen. Danach un-
terteilte er die vertraglich vereinbarte Pauschal-
leistung in verschiedene Gewerke und bewertete
sie anhand seiner Kalkulation.
So errechnete er anhand des Leistungsstan-
des den Werklohn für erbrachte und noch nicht
erbrachte Leistungen. Auf die noch nicht er-
brachten Leistungen ließ sich der Unternehmer
schließlich die Vergütung anrechnen, die er sel-
ber an seine Subunternehmer gezahlt hat.
Der Bauherr verweigerte die Zahlung mit
dem Argument die Abrechnung sei nicht prüf-
fähig. Er forderte vielmehr eine Abrechnung wie
bei einem Einheitspreisvertrag. Zudem monierte
er Berechnungsfehler, die zur Unprüfbarkeit der
Rechnung führen würden.
Der Bundesgerichtshof hat dem Bauunterneh-
mer Recht gegeben. Er muss den gekündigten
Pauschalvertrag nicht wie einen Einheitspreis-
vertrag abrechnen. Erforderlich ist allerdings,
dass er die erbrachten Leistungen von den noch
nicht ausgeführten Leistungen abgrenzt und be-
wertet. Für die Prüffähigkeit der Rechnung ist
es auch unerheblich, ob die Abrechnung sach-
lich richtig ist. Auch ein falsche Rechnung kann
prüffähig sein.
Entscheidung zur Prüfungs-
und Hinweispflicht
Entfällt die Hinweispflicht, wenn auf Seiten
des Auftraggebers ein fachkundiger Ingenieur
eingeschaltet ist?
Wird ein Unternehmer angewiesen, Entwäs-
serungsrohre zu verlegen, für die es keine all-
gemeine bauaufsichtliche Zulassung gibt und
wofür die erforderliche statische Berechnung
fehlt, besteht keine Hinweispflicht, wenn auf
Seiten des Auftraggebers ein fachkundiger In-
genieur mitgewirkt hat.
Leitsatz des BGH VII ZR 285/01
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wollte eine Brauerei ihr
Abwassersystem sanieren. Sie beauftragte einen
Ingenieur mit der Planung und Ausschreibung.
Dieser schlägt die Verwendung sogenannter Eus-
keritrohre vor. Ein Tiefbauunternehmen führt die
Arbeiten, wie ausgeschrieben, aus. Nach Fer-
tigstellung und Inbetrieb-
nahme zeigen sich Mängel.
Die Rohre weisen Risse auf.
Trotz einer zwischenzeitli-
chen Sanierung bilden sich
erneut Risse. Es stellt sich
heraus, dass die verwende-
ten Rohre für den Einsatz-
zweck nicht geeignet sind.
Sie weisen nicht die erfor-
derliche Druckkraft auf. Es
gibt für diese Rohre kein
Prüfzeichen und keine all-
gemeine bauaufsichtliche
Zulassung. Die nach der DIN
Norm erforderliche Statik ist
nicht erstellt worden. Die
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
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Klage des Auftraggebers gegen den Auftragneh-
mer auf Schadensersatz blieb erfolglos.
Urteilsbegründung (auszugsweise):
Dem Auftragnehmer sind Ausführungsfehler
nicht anzulasten, da es ihm nicht oblag eine
statische Berechnung anzustellen. Der Auftrag-
nehmer war auch nicht verpflichtet Bedenken
dagegen anzumelden, dass für die Rohre kein
Prüfzeugnisse und keine bauaufsichtliche Zulas-
sung vorlag, denn der Auftraggeber war durch
den eingeschalteten Fachingenieur mit ausrei-
chender Sachkunde ausgestattet.
Anmerkung:
Grundsätzlich hat der Un-
ternehmer für ein mangelfrei-
es Werk einzustehen, und zwar
unabhängig vom Verschulden.
Daher sollte jeder Auftragneh-
mer grundsätzlich und vorsorg-
lich, auch wenn auf Seiten des
Auftraggebers Sachkunde vor-
handen ist, im Zweifel, wenn
er nicht sicher ist, sein Werk
mangelfrei erstellen zu können,
Bedenken anmelden.
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