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Rechtsberatung
Keine Unternehmerhaftung bei
Baumängeln, wenn der Auftrag-
geber selber das Baumaterial
vorgeschrieben hat
Wer als Bauherr dem Bau-
unternehmer ganz spezielle
Baustoffe vorgeschrieben hat,
kann sich später nicht auf Bau-
mängel berufen, wenn diese
Materialien den Anforderungen
nicht entsprechen.
So hat das Landgericht
Hamburg entschieden.
Ein Bauherr wollte ein
Wohngebäude errichten las-
sen. Für das Verblendmau-
erwerk hatte er im Rahmen
eines Bauvertrages ein genau
bezeichnetes Produkt mit Preis
vorgegeben. Später stellte sich heraus, dass die-
ses Material – im vorliegenden Fall Ziegel - nicht
frostbeständig war. Er warf dem Auftragnehmer
daraufhin Baumängel vor und verweigerte die
Bezahlung.
Das Landgericht Hamburg verurteilte nun-
mehr den Auftraggeber zur Zahlung.
Das Gericht machte in seiner Entscheidung
deutlich, dass der Auftraggeber selber genau
diese Ziegel vorgeschrieben habe. Der Auftrag-
nehmer hafte daher nicht für Baumängel infol-
ge der fehlenden Frostbeständigkeit. Wenn der
Bauherr ein Produkt selbst aussuche, müsse er
auch so dafür einstehen, als habe er das Mate-
rial selbst geliefert.
(LG Hamburg, 317 O 209/10)
Keine Rüge wegen
Mängeln ohne
genaue Bezeichnung
der Mängel
Eine bloße Aufforderung,
„die gerügten Mängel“ zu be-
seitigen, reicht für eine Frist-
setzung zur Mängelbeseitigung
nicht aus.
Eine Aufforderung zur Män-
gelbeseitigung muss vielmehr
so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftrag-
nehmer zweifelsfrei erkennen kann, was er im
Einzelnen nachbessern soll.
So hat das OLG Köln in einem Rechtsstreit
über die Lieferung und Montage einer Fenster-
und Sonnenschutzanlage für ein Wohn- und Ge-
schäftshaus festgestellt.
Der Auftraggeber hatte zwar gefordert, die
bereits gerügten Mängel zu beseitigen. Im Ein-
zelnen hatte er die Mängel jedoch nicht näher
bezeichnet. Dies hielt das Gericht für unsub-
stantiiert. Es vertrat die Auffassung, dass eine
solche Aufforderung zur Mängelbeseitigung un-
zureichend sei, da es sich nicht entnehmen las-
se, welche Mängel der Auftraggeber in welcher
Forma gerügt habe.
(OLG Köln, 3 U 69/09)
Abnahme:
Keine Entbehrlichkeit bei
unvollständiger Leistung
Grundsätzlich steht es der Abnahme einer
Bauleistung entgegen, wenn ein Mangel vorliegt
oder noch eine Restarbeit aussteht.
Nach der Meinung des OLG Brandenburg gilt
eine Ausnahme nur, wenn der Mangel bzw. die
Restleistung nach Art, Umfang und vor allem
den Auswirkungen so unbedeutend ist, dass das
Interesse des Auftraggebers an seiner Beseiti-
gung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist.
Das Gericht macht deutlich, dass hiervon
bei einer mehr als bloß geringfügigen Restlei-
stung nicht mehr ausgegangen werden könne.
Will der Auftragnehmer seinen Restwerklohnan-
spruch geltend machen, so kann er sich in einem
solchen Fall nicht darauf berufen, dass eine Ab-
nahme wegen einer Abnahmeverweigerung des
Auftraggebers entbehrlich sei.
(OLG Brandenburg, 4 O 7/10)
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