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-News
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.
Bahn frei für „Schmierfinken“?
Stellt ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug eine Unterschrift dar?
„Mit dieser Unterschrift hättest Du auch
Doktor werden können“, so urteilt manch
einer über die Krakel, die so manchmal
unter Dokumenten zu sehen sind.
Das dies aber rechtens sein kann, entschied
jetzt der BGH mit Beschluss vom 03. 03. 2015
– VI ZB 71/14.
Im vorliegenden Fall ging es zwar um die
Unterschrift in einem Börsengeschäft, aber das
dürfte bei einem Gutachten ebenso gelten.
Der BGH urteilte:
1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namens-
zug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn
der Schriftzug individuelle und charakte-
ristische Merkmale aufweist, die die Nach-
ahmung erschweren, sich als Wiedergabe
eines Namens darstellt und die Absicht
einer vollen Unterschrift erkennen lässt.
2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig ab-
weichend allgemein von den Gerichten
über längere Zeit als in sehr verkürzter
Weise geleistete Unter-
schrift unbeanstandet ge-
blieben, darf der Rechts-
anwalt darauf vertrauen,
dass die Unterschrift den
in der Rechtsprechung an-
erkannten Anforderungen
entspricht.
3. Will das Gericht die über
längere Zeit nicht bean-
standete Form der Unter-
schrift nicht mehr hinneh-
men, gebietet der verfassungsrechtliche
Vertrauensschutz über den Anspruch auf
faire Verfahrensgestaltung hinaus gegen-
über dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.
In der Begründung hieß es dann weiter:
Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO
genügende Unterschrift setzt nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs einen die
Identität des Unterzeichnenden ausreichend
kennzeichnenden Schriftzug
voraus, der individuelle und
entsprechend charakteristische
Merkmale aufweist, die die
Nachahmung erschweren, der
sich als Wiedergabe eines Na-
mens darstellt und der die Ab-
sicht einer vollen Unterschrift
erkennen lässt, selbst wenn er
nur flüchtig niedergelegt und
von einem starken Abschlei-
fungsprozess gekennzeichnet
ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst
ein vereinfachter und nicht lesbarer Namens-
zug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei
insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unter-
zeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher
Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht
der Variationsbreite, die selbst Unterschriften
ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls
bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger
Maßstab anzulegen.
Voilà! Dann versuchen es wir mal mit
×××
.
Was die Werbung verspricht, muss der
Unternehmer auch halten!
Abdichtungsunternehmer ist an Werbeaussage gebunden
Ein Abdichtungsunternehmer muss hin-
sichtlich der Beschaffenheit, der von ihm
angebotenen Werkleistungen wie ein Ver-
käufer an öffentlichen Werbeäußerungen
festhalten. Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die
Richter machten deutlich, dass die Aussa-
gen im Werbeprospekt des Unternehmers
grundsätzlich zu einer „stillschweigenden
Beschaffenheitsvereinbarung“ führen.
Voraussetzung sei, dass sie für den Be-
steller von erheblicher Bedeutung sind
und dieser Umstand für den Unternehmer
erkennbar ist.
Dennoch gibt es Ausnahmen: So etwa, wenn der
Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts
vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller
in einer Art und Weise einschränkt oder berich-
tigt, die für diesen verständlich ist. Dennoch:
Beruft sich der Unternehmer auf diese Ausnahme,
muss er im Prozess für diese Voraussetzungen
den Beweis antreten. (Quelle: OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 27. 1. 2015, 22 U 154/14, Abruf-
Nr. 143973 unter
www.iww.de)
Achtung Bauunternehmer: In Werbepro-
spekten getätigte Äußerungen zur Beschaf-
fenheit von Baumaterialien und Bauleistungen
binden den Unternehmer genauso wie den
Verkäufer von Waren. Werbeaussagen können
eine stillschweigende Beschaffenheitsverein-
barung begründen.
Trotz Werbeversprechen bleibt
Keller feucht
Bauunternehmer, die Werbeprospekte he-
rausgeben, sollten wissen: Für die Werbeäuße-
rungen im Prospekt muss der Auftragnehmer im
Zweifel auch einstehen. In dem vom OLG Düssel-
dorf entschiedenen Fall bot ein Bauunternehmer
eine Kellerabdichtung an und überreichte ein
Prospekt, in dem es heißt: „Die Patentlösung
für trockene Keller – Wirkungsvoll. Wasserdicht.
Werterhaltend.“ sowie „Wasser dringt nicht mehr
ein“, „Effiziente Abdichtung“ und „Dauerhaftig-
keit der Maßnahme“. Als nach der Fertigstellung
der Arbeiten der Keller immer noch feucht war,
verlangte der Auftraggeber zunächst Mängelbe-
seitigung und nach dem Rücktritt vom Vertrag
die Rückerstattung des gezahlten Werklohns.
Der Auftraggeber bekommt in beiden Instanzen
Recht. Der Bauunternehmer argumentierte, er
habe nur eine Abdichtung der Hohlkehle gegen
drückendes Grundwasser von unten geschuldet.
Die von oben durchsickernde Feuchtigkeit, z. B.
durch Niederschläge, müsste durch eine zusätz-
liche Abdichtung ferngehalten werden. Das Ge-
richt legte den Bauvertrag aber dahingehend
aus, dass die Gesamttrockenlegung des Kellers
vereinbart war. Der Bauherr habe die Werbeaus-
sagen so verstehen dürfen, dass der Bauunterneh-
mer – egal, welche konkreten Baumaßnahmen er
anbietet – alles Erforderliche zur Trockenlegung
des Kellers tun werde. Erst kürzlich hatte das
OLG Brandenburg entschieden, dass ein „funk-
tionierendes Werk“, also ein trockener Keller, ge-
schuldet ist, wenn „Mauerwerkstrockenlegung”
vereinbart wird (OLG Brandenburg v. 13. 2. 2014
– 12 U 133/13). Ebenso hatte das OLG Celle ge-
urteilt (OLG Celle v. 16. 5. 2013 – 16 U 160/12).
Werbeprospekt kann stillschweigende
Beschaffenheitsvereinbarung begründen
Grundsätzlich hat der Bauunternehmer das
vereinbarte Werk mangelfrei herzustellen. Wann
etwas mangelhaft ist, hängt also davon ab, was
vereinbart wurde. Das Werk ist nach §633 Abs.2
mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffen-
heit aufweist und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Sofern keine Be-
schaffenheit vereinbart ist, muss das Werk für
die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet
sein. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen
Fall war im Vertrag tatsächlich keine vollstän-
dige Trockenlegung des Kellers vereinbart, son-
dern nur eine Teilabdichtung. Dennoch sind die
Werbeaussagen aus dem Prospekt heranzuzie-
hen: „trockener Keller“, „wasserdicht“, „Wasser
dringt nicht mehr ein“ und „effiziente Abdich-
tung“ sind konkrete Aussagen, so dass sich der
Besteller darauf verlassen kann. Der Bauunter-
nehmer muss also vor dem Vertragsschluss klar-
stellen, dass er nur eine Teilabdichtung gegen
von unten drückendes Grundwasser herstellt,
aber keine „effiziente Abdichtung“ des Kellers.
Dagegen gilt die Aussage „trockener Keller“ als
verbindlich vereinbart.