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BuFAS

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-News

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.

Bahn frei für „Schmierfinken“?

Stellt ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug eine Unterschrift dar?

„Mit dieser Unterschrift hättest Du auch

Doktor werden können“, so urteilt manch

einer über die Krakel, die so manchmal

unter Dokumenten zu sehen sind.

Das dies aber rechtens sein kann, entschied

jetzt der BGH mit Beschluss vom 03. 03. 2015

– VI ZB 71/14.

Im vorliegenden Fall ging es zwar um die

Unterschrift in einem Börsengeschäft, aber das

dürfte bei einem Gutachten ebenso gelten.

Der BGH urteilte:

1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namens-

zug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn

der Schriftzug individuelle und charakte-

ristische Merkmale aufweist, die die Nach-

ahmung erschweren, sich als Wiedergabe

eines Namens darstellt und die Absicht

einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig ab-

weichend allgemein von den Gerichten

über längere Zeit als in sehr verkürzter

Weise geleistete Unter-

schrift unbeanstandet ge-

blieben, darf der Rechts-

anwalt darauf vertrauen,

dass die Unterschrift den

in der Rechtsprechung an-

erkannten Anforderungen

entspricht.

3. Will das Gericht die über

längere Zeit nicht bean-

standete Form der Unter-

schrift nicht mehr hinneh-

men, gebietet der verfassungsrechtliche

Vertrauensschutz über den Anspruch auf

faire Verfahrensgestaltung hinaus gegen-

über dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.

In der Begründung hieß es dann weiter:

Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO

genügende Unterschrift setzt nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs einen die

Identität des Unterzeichnenden ausreichend

kennzeichnenden Schriftzug

voraus, der individuelle und

entsprechend charakteristische

Merkmale aufweist, die die

Nachahmung erschweren, der

sich als Wiedergabe eines Na-

mens darstellt und der die Ab-

sicht einer vollen Unterschrift

erkennen lässt, selbst wenn er

nur flüchtig niedergelegt und

von einem starken Abschlei-

fungsprozess gekennzeichnet

ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst

ein vereinfachter und nicht lesbarer Namens-

zug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei

insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unter-

zeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher

Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht

der Variationsbreite, die selbst Unterschriften

ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls

bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger

Maßstab anzulegen.

Voilà! Dann versuchen es wir mal mit

×××

.

Was die Werbung verspricht, muss der

Unternehmer auch halten!

Abdichtungsunternehmer ist an Werbeaussage gebunden

Ein Abdichtungsunternehmer muss hin-

sichtlich der Beschaffenheit, der von ihm

angebotenen Werkleistungen wie ein Ver-

käufer an öffentlichen Werbeäußerungen

festhalten. Diese Klarstellung traf das

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die

Richter machten deutlich, dass die Aussa-

gen im Werbeprospekt des Unternehmers

grundsätzlich zu einer „stillschweigenden

Beschaffenheitsvereinbarung“ führen.

Voraussetzung sei, dass sie für den Be-

steller von erheblicher Bedeutung sind

und dieser Umstand für den Unternehmer

erkennbar ist.

Dennoch gibt es Ausnahmen: So etwa, wenn der

Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts

vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller

in einer Art und Weise einschränkt oder berich-

tigt, die für diesen verständlich ist. Dennoch:

Beruft sich der Unternehmer auf diese Ausnahme,

muss er im Prozess für diese Voraussetzungen

den Beweis antreten. (Quelle: OLG Düsseldorf,

Beschluss vom 27. 1. 2015, 22 U 154/14, Abruf-

Nr. 143973 unter

www.iww.de

)

Achtung Bauunternehmer: In Werbepro-

spekten getätigte Äußerungen zur Beschaf-

fenheit von Baumaterialien und Bauleistungen

binden den Unternehmer genauso wie den

Verkäufer von Waren. Werbeaussagen können

eine stillschweigende Beschaffenheitsverein-

barung begründen.

Trotz Werbeversprechen bleibt

Keller feucht

Bauunternehmer, die Werbeprospekte he-

rausgeben, sollten wissen: Für die Werbeäuße-

rungen im Prospekt muss der Auftragnehmer im

Zweifel auch einstehen. In dem vom OLG Düssel-

dorf entschiedenen Fall bot ein Bauunternehmer

eine Kellerabdichtung an und überreichte ein

Prospekt, in dem es heißt: „Die Patentlösung

für trockene Keller – Wirkungsvoll. Wasserdicht.

Werterhaltend.“ sowie „Wasser dringt nicht mehr

ein“, „Effiziente Abdichtung“ und „Dauerhaftig-

keit der Maßnahme“. Als nach der Fertigstellung

der Arbeiten der Keller immer noch feucht war,

verlangte der Auftraggeber zunächst Mängelbe-

seitigung und nach dem Rücktritt vom Vertrag

die Rückerstattung des gezahlten Werklohns.

Der Auftraggeber bekommt in beiden Instanzen

Recht. Der Bauunternehmer argumentierte, er

habe nur eine Abdichtung der Hohlkehle gegen

drückendes Grundwasser von unten geschuldet.

Die von oben durchsickernde Feuchtigkeit, z. B.

durch Niederschläge, müsste durch eine zusätz-

liche Abdichtung ferngehalten werden. Das Ge-

richt legte den Bauvertrag aber dahingehend

aus, dass die Gesamttrockenlegung des Kellers

vereinbart war. Der Bauherr habe die Werbeaus-

sagen so verstehen dürfen, dass der Bauunterneh-

mer – egal, welche konkreten Baumaßnahmen er

anbietet – alles Erforderliche zur Trockenlegung

des Kellers tun werde. Erst kürzlich hatte das

OLG Brandenburg entschieden, dass ein „funk-

tionierendes Werk“, also ein trockener Keller, ge-

schuldet ist, wenn „Mauerwerkstrockenlegung”

vereinbart wird (OLG Brandenburg v. 13. 2. 2014

– 12 U 133/13). Ebenso hatte das OLG Celle ge-

urteilt (OLG Celle v. 16. 5. 2013 – 16 U 160/12).

Werbeprospekt kann stillschweigende

Beschaffenheitsvereinbarung begründen

Grundsätzlich hat der Bauunternehmer das

vereinbarte Werk mangelfrei herzustellen. Wann

etwas mangelhaft ist, hängt also davon ab, was

vereinbart wurde. Das Werk ist nach §633 Abs.2

mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffen-

heit aufweist und den allgemein anerkannten

Regeln der Technik entspricht. Sofern keine Be-

schaffenheit vereinbart ist, muss das Werk für

die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet

sein. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen

Fall war im Vertrag tatsächlich keine vollstän-

dige Trockenlegung des Kellers vereinbart, son-

dern nur eine Teilabdichtung. Dennoch sind die

Werbeaussagen aus dem Prospekt heranzuzie-

hen: „trockener Keller“, „wasserdicht“, „Wasser

dringt nicht mehr ein“ und „effiziente Abdich-

tung“ sind konkrete Aussagen, so dass sich der

Besteller darauf verlassen kann. Der Bauunter-

nehmer muss also vor dem Vertragsschluss klar-

stellen, dass er nur eine Teilabdichtung gegen

von unten drückendes Grundwasser herstellt,

aber keine „effiziente Abdichtung“ des Kellers.

Dagegen gilt die Aussage „trockener Keller“ als

verbindlich vereinbart.