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Quergelesen: UBA-Positionspapier zur Nachhaltig-
keit bei der Anwendung von Bioziden
Das Umweltbundesamt legt
ein Papier „Biozide“* der
Öffentlichkeit vor, in dem es
um den Schutz der Umwelt bei
der Anwendung von Bioziden
geht. Das Titelblatt bildet ein
Sprühgerät ab. Hintergrund ist
der europäischen Rechtsrah-
men mit der Verordnung (EG)
528/2012 (Biozidverordnung)
und der Richtlinie 2009/128/
EG (Pflanzenschutzrahmen-
richtlinie) zur nachhaltigen
Anwendung von Pestiziden.
In Artikel 18 der Biozid-
verordnung wird das Thema
Nachhaltigkeit aufgegriffen.
In der Rahmenrichtlinie ist der
Geltungsbereich insgesamt im
Grundsatz so angelegt, dass
auch Biozide zu einem spä-
teren Zeitpunkt eingeschlossen
werden können.
Das 20-seitige Positionspapier erör-
tert den Handlungsbedarf und leitet
daraus Maßnahmen und Vorschläge
ab. Das Umweltbundesamt fokussiert
sich auf den Umweltschutz. Die Vor-
gaben aus der Zulassung von Biozi-
den werden für die erörterten Schutz-
ziele als nicht ausreichend gesehen.
Laut Umweltbundesamt soll mit
dem Papier erreicht werden, dass
der EU Kommission die Schlussfol-
gerungen mitgeteilt werden, in der
Hoffnung, dass sie in den anste-
henden Bericht der EU Kommission
nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
528/2012 einfließen.
Das Umweltbundesamt kommt
zu Forderungen, die regulatorische
Maßnahmen einschließen, um einen
nachhaltig umweltgerechten Ein-
satz von Bioziden zu fördern, hie-
runter fallen:
a. Verpflichtende „Gute fachliche
Praxis“ und Einbeziehung von
alternativen Methoden
b. Verpflichtende Aus- und
Weiterbildung
c. Auflagen für den Verkauf
d. Geräte zur Ausbringung von
Bioziden
e. Verbot oder Beschränkung
bestimmter Anwendungen
(z. B. Luftausbringung)
f. Beschränkung der Anwendung
von Bioziden in sensiblen
Gebieten
g. Schaffung von unabhängigen
Beratungsdiensten
Ein nachhaltig umweltgerechter Ein-
satz von Bioziden sollte bereits vor
dem Inkrafttreten einer EU-Gesetzge-
bung (und dann zusätzlich geltend)
gefördert werden. Das Umweltbun-
desamt schlägt unter anderem vor,
eine Verordnung gemäß § 17 (3)
Satz 2 ChemG zur Definition einer
verpflichtenden guten fachlichen
Praxis für Biozide zu schaffen.
Vorgesehen ist ein stufenweisen
Ansatz: Im ersten Schritt sollte man
sich insbesondere auf Anwendungen
konzentrieren, die direkt in der Um-
welt angewendet werden oder die
direkte Emissionen in die Umwelt
verursachen. Eine eins zu eins Über-
nahme der Maßnahmen im Pflanzen-
schutz wird nicht als angemessen be-
trachtet. Etwa bei Rodentiziden oder
Insektiziden könnten aber durchaus
Erkenntnisse aus dem Pflanzenschutz
genutzt werden.
Als Problemlösung kommen,
hier exemplarisch herausgegriffen,
„Gute fachliche Praxen“ zur Spra-
che, die aufzeigen, wie nachhaltig
zum Schutz der Umwelt (Präventi-
on, Alternativen, Berücksichtigung
von Schwellenwerten, Anwendungen
mit geringstem Risiko) mit den Bi-
oziden umgegangen werden sollte.
Sie sollten rechtlich bindend sein,
da aus der Erfahrung heraus solche
Handlungsweisungen sonst nicht
befolgt werden würden. Diese Do-
kumente sollten Produktart- oder
anwendungsspezifisch sein.
Es handelt sich zunächst um ein
Positionspapier. Die Forderungen
erstrecken sich den Angaben nach
nicht alleinig auf die Schädlingsbe-
kämpfung. Es geht um alle Bereiche,
die nun von der Biozidzulassung
(Desinfektion, Holzschutz etc.) er-
fasst werden. Berufliche Verwender
von Bioziden hätten unterschied-
liche durch die Berufsausbildung
erlangte Sachkenntnisse. Diese un-
terschiedliche Ausgangslage wird er-
kannt. Dies ist beim Lesen im Blick
zu behalten.
Nachhaltige Anwendung von Bioziden −
Im Blickpunkt: Potentielle langfristige,
auch kumulative Risiken für Luft und
Boden, sensible Bereiche und Ökosys
teme.
Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 66
* Umweltbundesamt: „Biozide – Vorschlag
für einen europäischen Ansatz für eine
nachhaltig umweltgerechte Verwendung“,
Juni 2015.