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Die Ex-Press

Berufsinformation des DSV e.V. |

Neues aus dem Verband

Liebe

Leserinnen und

Leser,

Das Positionspapier „Biozide“ des Umwelt-

bundesamtes (siehe S.66) ruft nach einer

„Guten fachlichen Praxis für Biozide“

mit rechtlich bindender Wirkung. Diese

wäre für die jeweiligen Produktarten,

z. B. auch Holzschutzmittel spezifisch

aufzufächern. Lt. UBA sollten demnächst

schon, national, Nägel mit Köpfen gemacht

werden, zum Beispiel bei Rodentiziden

oder Insektiziden.

Hiervon wäre die Berufsgruppe der Schädlings-

bekämpfer dann doch als allererste betroffen.

Der Verband wird von solchen Überlegungen

nicht überrascht. Mit dem Wissen steigt die Ver-

antwortung, das ist normal. Biozide werden aber

nicht ohne Grund ausgebracht. Es geht zum Bei-

spiel um die hygienische Herstellung von Lebens-

mitteln oder den Gesundheitsschutz. Hier werden

wir unsere Vorschläge einbringen.

Sollte es wirklich soweit kommen, wird der

DSV e. V. als Berufsverband angehört und in die

Entwicklung und Formulierung der Guten fach-

lichen Praxis eingebunden. Nur so kommt im

Ergebnis eine praxistaugliche "Gute fachliche

Praxis für Biozide" zu Stande.

Die Kompetenz, hier mitzuwirken, ist im

Verband vorhanden! Klar gemacht werden wird,

auf welchem hohen Niveau die Ausbildung zum

Schädlingsbekämpfer zusammen mit den Fort-

bildungen in Deutschland erfolgt.

Der Berufsstand muss viel deutlicher kom-

munizieren, dass Ziele der Nachhaltigkeit immer

auch in unserem Interesse liegen. Gemeinsam mit

den Behörden werden wir zu Lösungen beitragen,

wo sie notwendig sind. Schon heute unterstützt

der DSV e. V. Bemühungen, um Pestizidanwen-

dungen nachhaltiger zu gestalten. Strenge Ab-

gaberegelungen für Rodentizide stehen schon

lange auf unserer Wunschliste. Das betrifft auch

das Schwerpunktthema dieser Ausgabe von DIE

EX-PRESS „Giftanschläge gegen Hunde“.

Der DSV e.V. hat bereits bewiesen, eine frei-

willige Selbstregulation des Berufsstandes auf

den Weg bringen zu können. Mit der Orientie-

rung an den Grundsätzen des IPM, mit „Faire

Wespe“ auf nationaler Ebene und der Entwick-

lung der DIN EN 16636 auf europäischer Ebene

sind schon wertvolle Instrumente vorhanden.

Diesen Kurs verfolgt der DSV e. V. weiterhin zu-

sammen mit der CEPA und mit Ihrer Unterstüt-

zung als Mitglied!

Gabriele Flingelli

Was darf man der Feuerwehr in puncto Wespenproblem zumuten? An mancher Stelle wird

zuallererst die Feuerwehr empfohlen, wenn man ein Wespenproblem hat. Aufgefallen ist

dies in einer Broschüre eines Landesamtes. DSV e. V. Mitglied Kenneth Schoregge war von

der ersten Stunde an dabei, das Konzept für unser Programm „Faire Wespe“ mitzugestalten.

Als eines der Verbandsmitglieder, das gleichzeitig mit Engagement bei der freiwilligen

Feuerwehr aktiv war, weiß er wovon er spricht und sortiert für uns die Sachverhalte und

Argumente.

(Die Redaktion)

Feuerwehr bei Wespen – wann?

Eine Zuständigkeit der Feuerwehren zur Wes-

penbekämpfung kann sich nur aus den Landes-

gesetzen ergeben, am Beispiel NRW ist es das

BHKG, das Gesetz über den Brandschutz, die

Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Hier

ist die Zuständigkeit der Feuerwehren bei Brän-

den, Unglücksfällen, technischen Hilfeleistungen

und Katastrophen geregelt. In einem Unglücks-

fall ist anzunehmen, dass das Schadenereignis

plötzlich eintritt, bei Wespen jedoch ist hier-

von nicht auszugehen, da der Zuflug der Wes-

pen sich über einen längeren Zeitraum hinzieht.

Jedes Bundesland hat sein eigenes Feuerschutz-

und Hilfeleistungsgesetz! Kommunale Zustän-

digkeit für die Feuerwehren, Berufsfeuerwehren

gibt es in großen und kreisfreien Städten (z. B.

Gelsenkirchen, Berlin, Oberhausen, Nürnberg

etc.). In mittleren Städten und Gemeinden gibt

es meist eine Freiwillige Feuerwehr, teilweise mit

hauptamtlicher Wache.

Eine Zuständigkeit ergibt sich ferner aus dem

Schutzstatus der Tiere wie ‚Allgemein geschützt‘

oder ‚Besonders geschützt‘ nach BArtSchV. Aus-

nahmen und Befreiungen von den Schutzbestim-

mungen dürfen nur von den zuständigen Behör-

den für Naturschutz ausgesprochen werden, das

sind i. d. R. die unteren Naturschutzbehörden.

Es sind grundsätzlich die Vorschriften der

GefStoffV einzuhalten, wie Anhang 1, Nr. 3

(Anwendungsbereich, Anzeigepflicht, etc.,

Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsein-

richtungen). Hier ist die Anwendung von

Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemein-

schaftseinrichtungen, insbesondere in Schu-

len, Kindertagesstätten und Krankenhäusern,

der zuständigen Behörde schriftlich, in der

Regel mindestens 14 Tage im Voraus anzuzei-

gen. Dabei ist der Umfang, die Anwendung, die

verwendeten Mittel, das Ausbringungsverfah-

ren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen

anzugeben. Eine Aufzeichnungspflicht besteht,

die Dokumentation ist mindestens 5 Jahre

aufzubewahren, vgl. Bekämpfungsprotokoll.

Ein weiterer Punkt, warum ich die Feuerwehr

nicht unbedingt in der ersten Front bei Wes-

penproblemen sehe ist, dass die Bestimmung

der Art, wie Hornisse, Deutsche Wespe, Ge-

meine Wespe, Sächsische Wespe etc. ein wich-

Einsatz bei Gefahr, auch durch Wespen −

auf die Details kommt es an.

Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 62