

Die Ex-Press
Berufsinformation des DSV e.V. |
Neues aus dem Verband
Liebe
Leserinnen und
Leser,
Das Positionspapier „Biozide“ des Umwelt-
bundesamtes (siehe S.66) ruft nach einer
„Guten fachlichen Praxis für Biozide“
mit rechtlich bindender Wirkung. Diese
wäre für die jeweiligen Produktarten,
z. B. auch Holzschutzmittel spezifisch
aufzufächern. Lt. UBA sollten demnächst
schon, national, Nägel mit Köpfen gemacht
werden, zum Beispiel bei Rodentiziden
oder Insektiziden.
Hiervon wäre die Berufsgruppe der Schädlings-
bekämpfer dann doch als allererste betroffen.
Der Verband wird von solchen Überlegungen
nicht überrascht. Mit dem Wissen steigt die Ver-
antwortung, das ist normal. Biozide werden aber
nicht ohne Grund ausgebracht. Es geht zum Bei-
spiel um die hygienische Herstellung von Lebens-
mitteln oder den Gesundheitsschutz. Hier werden
wir unsere Vorschläge einbringen.
Sollte es wirklich soweit kommen, wird der
DSV e. V. als Berufsverband angehört und in die
Entwicklung und Formulierung der Guten fach-
lichen Praxis eingebunden. Nur so kommt im
Ergebnis eine praxistaugliche "Gute fachliche
Praxis für Biozide" zu Stande.
Die Kompetenz, hier mitzuwirken, ist im
Verband vorhanden! Klar gemacht werden wird,
auf welchem hohen Niveau die Ausbildung zum
Schädlingsbekämpfer zusammen mit den Fort-
bildungen in Deutschland erfolgt.
Der Berufsstand muss viel deutlicher kom-
munizieren, dass Ziele der Nachhaltigkeit immer
auch in unserem Interesse liegen. Gemeinsam mit
den Behörden werden wir zu Lösungen beitragen,
wo sie notwendig sind. Schon heute unterstützt
der DSV e. V. Bemühungen, um Pestizidanwen-
dungen nachhaltiger zu gestalten. Strenge Ab-
gaberegelungen für Rodentizide stehen schon
lange auf unserer Wunschliste. Das betrifft auch
das Schwerpunktthema dieser Ausgabe von DIE
EX-PRESS „Giftanschläge gegen Hunde“.
Der DSV e.V. hat bereits bewiesen, eine frei-
willige Selbstregulation des Berufsstandes auf
den Weg bringen zu können. Mit der Orientie-
rung an den Grundsätzen des IPM, mit „Faire
Wespe“ auf nationaler Ebene und der Entwick-
lung der DIN EN 16636 auf europäischer Ebene
sind schon wertvolle Instrumente vorhanden.
Diesen Kurs verfolgt der DSV e. V. weiterhin zu-
sammen mit der CEPA und mit Ihrer Unterstüt-
zung als Mitglied!
Gabriele Flingelli
Was darf man der Feuerwehr in puncto Wespenproblem zumuten? An mancher Stelle wird
zuallererst die Feuerwehr empfohlen, wenn man ein Wespenproblem hat. Aufgefallen ist
dies in einer Broschüre eines Landesamtes. DSV e. V. Mitglied Kenneth Schoregge war von
der ersten Stunde an dabei, das Konzept für unser Programm „Faire Wespe“ mitzugestalten.
Als eines der Verbandsmitglieder, das gleichzeitig mit Engagement bei der freiwilligen
Feuerwehr aktiv war, weiß er wovon er spricht und sortiert für uns die Sachverhalte und
Argumente.
(Die Redaktion)
Feuerwehr bei Wespen – wann?
Eine Zuständigkeit der Feuerwehren zur Wes-
penbekämpfung kann sich nur aus den Landes-
gesetzen ergeben, am Beispiel NRW ist es das
BHKG, das Gesetz über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Hier
ist die Zuständigkeit der Feuerwehren bei Brän-
den, Unglücksfällen, technischen Hilfeleistungen
und Katastrophen geregelt. In einem Unglücks-
fall ist anzunehmen, dass das Schadenereignis
plötzlich eintritt, bei Wespen jedoch ist hier-
von nicht auszugehen, da der Zuflug der Wes-
pen sich über einen längeren Zeitraum hinzieht.
Jedes Bundesland hat sein eigenes Feuerschutz-
und Hilfeleistungsgesetz! Kommunale Zustän-
digkeit für die Feuerwehren, Berufsfeuerwehren
gibt es in großen und kreisfreien Städten (z. B.
Gelsenkirchen, Berlin, Oberhausen, Nürnberg
etc.). In mittleren Städten und Gemeinden gibt
es meist eine Freiwillige Feuerwehr, teilweise mit
hauptamtlicher Wache.
Eine Zuständigkeit ergibt sich ferner aus dem
Schutzstatus der Tiere wie ‚Allgemein geschützt‘
oder ‚Besonders geschützt‘ nach BArtSchV. Aus-
nahmen und Befreiungen von den Schutzbestim-
mungen dürfen nur von den zuständigen Behör-
den für Naturschutz ausgesprochen werden, das
sind i. d. R. die unteren Naturschutzbehörden.
Es sind grundsätzlich die Vorschriften der
GefStoffV einzuhalten, wie Anhang 1, Nr. 3
(Anwendungsbereich, Anzeigepflicht, etc.,
Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsein-
richtungen). Hier ist die Anwendung von
Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemein-
schaftseinrichtungen, insbesondere in Schu-
len, Kindertagesstätten und Krankenhäusern,
der zuständigen Behörde schriftlich, in der
Regel mindestens 14 Tage im Voraus anzuzei-
gen. Dabei ist der Umfang, die Anwendung, die
verwendeten Mittel, das Ausbringungsverfah-
ren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen
anzugeben. Eine Aufzeichnungspflicht besteht,
die Dokumentation ist mindestens 5 Jahre
aufzubewahren, vgl. Bekämpfungsprotokoll.
Ein weiterer Punkt, warum ich die Feuerwehr
nicht unbedingt in der ersten Front bei Wes-
penproblemen sehe ist, dass die Bestimmung
der Art, wie Hornisse, Deutsche Wespe, Ge-
meine Wespe, Sächsische Wespe etc. ein wich-
Einsatz bei Gefahr, auch durch Wespen −
auf die Details kommt es an.
Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 62