Die Ex-Press
Berufsinformation des DSV e.V.
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Regelungen
Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheits
verordnung ...
...mit einhergehender Änderung der Gefahrstoffverordnung – was ändert sich?
Stellenwert der TRGS/TRBS
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales gab zum 15. Juni 2015 bekannt,
dass die Ausschüsse für Betriebssicherheit
bzw. Gefahrstoffe nun feststellen müssen,
inwieweit die bisherigen Technischen
Regeln für Betriebssicherheit bzw. Ge-
fahrstoffe (TRBS bzw. TRGS) weiterhin
Anwendung finden.
Es liegen derzeit über 60 TRGS vor. Darunter sind
für die Schädlingsbekämpfung vor allem die
TRGS 512 ‚Begasungen‘ oder 523 ‚Schädlings-
bekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und ge-
sundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen‘
zu nennen, aber auch allgemein die TRGS 555
‚Unterweisungen‘. Anlass zu dieser Neubetrach-
tung gibt die am 1. Juni 2015 in Kraft getre-
tenen neuen Fassung der Betriebssicherheitsver-
ordnung und der daraus resultierende Änderung
der Gefahrstoffverordnung.
Die bisherigen technischen Regeln können
auch künftig im Sinne einer Anwendungshilfe
oder zur Auslegung der neuen Verordnung hin-
zugezogen werden. Besteht aber ein Widerspruch
zur neuen Verordnung sind die Festlegungen im
technischen Regelwerk als „gegenstandslos zu
betrachten“.
In diesem Kontext könnte mit einer redakti-
onellen Anpassung der TRGS gerechnet werden.
Quelle: Bekanntmachung des BMAS vom 15. Juni 2015
zur Anwendung der TRBS bzw. TRGS mit Inkrafttreten der
Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus
resultierenden Änderungen der Gefahrstoffverordnung.
Relevante Änderungen der
Gefahrstoffverordnung
Die Änderung der Gefahrstoffverordnung,
GefStoffV zum 01.06.2015 diente ausschließlich
der Zusammenführung der Explosionsschutzre-
gelungen in der GefStoffV und nicht der Anpas-
sung an die CLP-Verordnung.
Von den Änderungen sind zunächst nicht die
Kapitel ‚Schädlingsbekämpfungen‘ und ‚Bega-
sungen‘ (Anhang I, Nummer 3 und 4) im besonde-
ren Teil betroffen. Insgesamt sind die materiellen
Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz
nun gänzlich durch die Gefahrstoff-Verordnung
abgedeckt, Doppelregelungen zur Betriebssicher-
heitsverordnung wurden entfernt, und so konnte
insbesondere auch für klein- und mittelständische
Unternehmen die Einhaltung des Arbeitsschutzes
erleichtert werden. Damit, so die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wird eine
einheitliche Betrachtung aller Gefährdungen, die
von Gefahrstoffen ausgehenden, in der Gefähr-
dungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverord-
nung ermöglicht.
Betriebssicherheitsverordnung
Einige Neuerungen sind subtil. Liest man
die Verordnungstexte mit der SBK-Brille, gilt
hier auch für unserem Berufstand manches im
Blick zu behalten. Im Folgenden finden Sie ei-
nige Punkte, die doch direkt Auswirkungen auf
die berufliche Praxis haben könnten.
– Der „Arbeitgeber“ auf den die neue
Betriebssicherheitsverordnung anzu
wenden ist, umfasst nun auch Einzelunter-
nehmen und Familienbetriebe.
– Die Betriebssicherheitsverordnung be-
trachtet vor allem die sichere Verwendung
von Arbeitsmitteln. Dabei geht sie auf
besondere Unfallschwerpunkte ein und
enthält Vorgaben zur einer alters- und
alternsgerechten Gestaltung. Konkret
sollte man, um diesen Anforderungen
gerecht zu werden, überdenken (und
dokumentieren), inwieweit die Arbeits-
mittel für Mitarbeiter in allen Altersstufen
gebrauchstauglich sind.
– Die Betriebssicherheitsverordnung weitet
deutlich die Anforderungen an die
Gefährdungsbeurteilung aus, ein tragendes
Element im Arbeitsschutz. Es sind nun
ergonomische und psychische Belastungen
in die Gefährdungsbeurteilung aufzuneh-
men. In Punkt psychische Belastungen
setzt dies auf die bereits bestehenden
Anforderungen gemäß dem Arbeitsschutz-
gesetz auf. Die Gefährdungsbeurteilung
muss regelmäßig überprüft werden, dabei
ist der aktuelle Stand der Technik maß-
geblich. Der Stand der Technik ist mit den
Technischen Regeln gleichauf, was seine
Verbindlichkeit anbelangt. Diese Erkennt-
nisse, also „was ist der Stand der Tech-
nik“, sollen vom Ministerium für Arbeit
und Soziales bekannt gegeben werden.
GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung –GefStoffV)
Vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
03. Februar 2015 (BGBl. I S 49).
EinServicedesBundesministeriumsder Justiz und fürVerbraucherschutz
inZusammenarbeitmitder jurisGmbH
-www.juris.de-Seite1 von51 -
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung -
BetrSichV)
BetrSichV
Ausfertigungsdatum:03.02.2015
Vollzitat:
"Betriebssicherheitsverordnung vom3. Februar2015 (BGBl. IS.49),diedurchArtikel1derVerordnung vom13.
Juli2015 (BGBl. IS.1187)geändertworden ist"
Stand:
GeändertdurchArt.1V v.13.7.2015 I1187
ErsetztV805-3-9 v.27.9.2002 I3777 (BetrSichV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2015 +++)
DieVwurde alsArtikel1derV v.3.2.2015 I49 vonderBundesregierung,demBundesministerium fürWirtschaft
und EnergieunddemBundesministerium fürArbeitundSozialesmitZustimmungdesBundesratesund im
EinvernehmenmitdemBundesministerium fürUmwelt,Naturschutz,Bau undReaktorsicherheit sowiemitdem
Bundesministeriumdes Innernbeschlossen.Sie trittgem.Art.3Satz1dieserV am1.6.2015 inKraft.
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Abschnitt1
Anwendungsbereich undBegriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich undZielsetzung
§ 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt2
Gefährdungsbeurteilung undSchutzmaßnahmen
§ 3
Gefährdungsbeurteilung
§ 4
GrundpflichtendesArbeitgebers
§ 5
Anforderungen andie zurVerfügunggestelltenArbeitsmittel
§ 6
GrundlegendeSchutzmaßnahmenbeiderVerwendung vonArbeitsmitteln
§ 7
VereinfachteVorgehensweisebeiderVerwendung vonArbeitsmitteln
§ 8
SchutzmaßnahmenbeiGefährdungendurch Energien, Ingangsetzen undStillsetzen
§ 9
WeitereSchutzmaßnahmenbeiderVerwendung vonArbeitsmitteln
§10
Instandhaltung undÄnderung vonArbeitsmitteln
§11
BesondereBetriebszustände,Betriebsstörungen undUnfälle
§12
UnterweisungundbesondereBeauftragung vonBeschäftigten
§13
Zusammenarbeit verschiedenerArbeitgeber
§14
Prüfung vonArbeitsmitteln
Abschnitt3
CLP für Gemische – Bedeutung für Betriebe
Auch nach der Umstellung der Ein-
stufung und Kennzeichnung von Ge-
mischen auf die Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 zum 01.06.2015 ist es
zulässig, dass Altbestände noch
bis zum 30. 05. 2017 abverkauft
werden. Das bedeutet: Es ist ge-
gebenenfalls immer noch zwei Jahre
lang mit diesem „dualen System“ zu le-
ben. Aus Sicherheitsgründen, so empfiehlt
auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin, sollten gefähr-
liche Gemische (und Gefahrstoffe)
möglichst nicht umetikettiert
werden (wenn zum Beispiel im
Sicherheitsdatenblatt das alte Kenn-
zeichnungssystem verwendet wird).
Betriebe müssen sicherstellen, dass im
gegebenen Fall beide Systeme von den Mitarbei-
tern verstanden werden. Der DSV e.V. empfieh-
lt seinen Mitgliedsbetrieben, bereits jetzt alle
Dokumente auf die neuen Symbole umzustellen.
Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 68