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Page Background Schnelle Systeme am Bau ›› Bauwerksabdichtung ›› Hochleistungsböden ›› Untergrundvorbereitung www.velosit.de

Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 20

nach Fertigstellung direkt als Schaden einge-

stuft werden können.

Einen hochinteressanter Vortrag zu „Preu-

ßen – (k)eine Legende“ wurde von dem Histo-

riker Dr. Friedrich Wilhelm Remes gehalten.

Obwohl zwischendurch etwas verwirrend bzgl.

der Einordnung der Friedrich Wilhelms, Wilhelm

Friedrichs, Friedrichs und Wilhelms war es für

die Teilnehmer spannend „mitzuerleben“ wie,

ausgehend von dem eher kleinen Gebiet eines

kleinen unbedeutenden Bauernvolkes, durch po-

litisches Handeln eine Großmacht entstanden

ist. Das dieses Handeln auf alle Lebensbereiche

Einfluss hat, ist selbstredend. Ein Beispiel hier-

zu aus dem Baubereich wurde von dem ö. b. u. v.

Sachverständigen für Schäden an Gebäuden,

Dr. Ralf Fischinger, am Beispiel des ehemaligen

Münzturms in dem Gebäudekomplex des ehema-

ligen Berliner Stadtschlosses aufgezeigt. Un-

zureichende Kenntnisse über die Tragfähigkeit

des Untergrundes führten zum Einsturz. Man

weiß mittlerweile um die sehr heterogenen

Ausformungen der Bodenschichten unterhalb

von großen Teilen Berlins. Es befinden sich da-

rin zahlreiche kleinere Abschnitte mit weniger

stabilen Materialien (z. B. Torflinsen), die bei

hoher Auflast ohne ausreichender Gründung

keine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.

Zum Abschluss referierte Prof. Dr. Uwe Mei-

endresch, Vors. Richter am Landgericht Aachen

und Prof. an der RWTH Aachen, über die wich-

tige Zusammenarbeit von Richtern und Sachver-

ständigen. An zahlreichen Beispielen zeigte er

in humorvoller Weise, warum der Sachverstand

der Sachverständigen für die Vertreter der Ju-

stiz so wichtig ist.

Eine komplette Tagung auf einem Schiff

durchzuführen war für alle Teilnehmer, insbe-

sondere für die Veranstaltenden sowie auch

für die Schiffsreederei und das Schiffspersonal

Neuland. Kleinere Schwierigkeiten, wie das ak-

tive Hochhalten von Decken zur Verdunklung

der Leinwand und damit bessere Sicht für die

Zuhörer, wurden schmunzelnd hingenommen.

Wichtig war für alle, dass die Schifffahrt zur

Entschleunigung aller Beteiligten und damit zu

mehr Gelassenheit geführt hat.

Allerdings sind erfolgreiche Veranstaltungen

die Messlatte für zukünftige Veranstaltungen.

Mal sehen, was sich Georg Brückner und Michael

Diehl in Lübeck 2017 einfallen lassen.

Bedenken anmelden durch Ausführende –

nicht immer erforderlich!

Das OLG Köln hat mit Be-

schluss vom 22.02.2016 (11

U 106/15) ein für Sachver-

ständige hochspannendes

Urteil abgegeben.

In dem verhandelten Fall geht es

um die Herstellung luft- und klima-

technischer Anlagen in einem neu

zu errichtenden Supermarkt. Der

Auftraggeber hat der Beauftragung

der o. g. Leistungen eine Planung

und ein Leistungsverzeichnis eines

auf Luft- und Klimatechnik spezi-

alisierten Planungsbüros zugrunde

gelegt. Die Leistungen wurden nach

Planungsvorgabe ausgeführt. Im Ge-

brauchszustand erfüllen die Anla-

gen aber nicht die an sie gestellten

Anforderungen. Der Auftragnehmer

weist alle Schuld von sich, da er sich

genau an die vorgegebene Planung

gehalten hat. Dieses ist für alle Par-

teien unstrittig. Der Auftraggeber ist,

wie auch anders zu erwarten, nicht

der Auffassung des Auftragnehmers.

Nach seiner Auffassung schuldet

der Auftragnehmer die gewünschte

funktionstüchtige Leistung, unab-

hängig davon, dass die Ausführung

auf einer Planung basiert, mit der

die gewünschten Anforderungen an

die Anlagen nicht erreicht werden

können. Er hält dem Ausführenden

vor, dass dieser als Fachunterneh-

mer hätte erkennen müssen, dass

auf Grundlage der Planung die ge-

wünschten Anforderungen an die An-

lagen nicht erreicht werden können.

Der Ausführende entgegnet darauf,

dass er sich auf die Planungen von

Sonderfachleuten verlassen kann.

Da keine Einigung zwischen Auf-

traggeber und -nehmer zu erzielen

war, hat Letzterer seine vereinbarte

Vergütung vor dem OLG Köln einge-

klagt und Recht bekommen.

Das Gericht schreibt in sei-

ner Urteilsbegründung:

„Zunächst ist festzustellen, dass

die Leistungen des Auftragnehmers

tatsächlich mangelhaft sind. Nach §

633 III BGB ist ein Werk mangelhaft,

wenn es die vereinbarte Beschaf-

fenheit nicht hat. Zur vereinbarten

Beschaffenheit gehören alle Eigen-

schaften des Werks, die den vertrag-

lich geschuldeten Erfolg herbeiführen

sollen. Dieser bestimmt sich nicht

allein nach der vereinbarten Aus-

führungsart, sondern auch danach,

welche Funktion das Werk nach dem

Willen der Parteien erfüllen soll. Dies

gilt unabhängig davon, ob die Par-

teien eine bestimmte Ausführungsart

vereinbart haben oder ob die aner-

kannten Regeln der Technik eingehal-

ten worden sind (so etwa BGH, NJW

2014, 3365). Da die vertraglich ver-

einbarten Temperaturvorgaben nicht

erreicht werden können, liegt ein

Mangel vor. Allerdings haftet der Auf-

tragnehmer für Mängel nicht, wenn

er Bedenken angemeldet hat (§ 13

III VOBfB bzw. § 242 BGB). Zwar hat

der Auftragnehmer hier keine Beden-

ken angemeldet. Allerdings war das

auch nicht notwendig, da er sich auf

das von einem Sonderfachmann er-

stellte Leistungsverzeichnis verlassen

durfte. Von einem Sonderfachmann

stammende Unterlagen hat der Auf-

tragnehmer nur auf offenkundige, im

Rahmen seiner eigenen Sachkunde

ohne Weiteres ins Auge springende

Mängel zu überprüfen. Der Auftrag-

nehmer muss nicht klüger als ein

Sonderfachmann sein, sondern darf

dessen größerer Fachkenntnis ver-

trauen (BGH, NJW 1977, 1966).

Damit hat der Auftragnehmer nicht

für den Werkmangel einzustehen.“

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