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Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 24

ten sind.

Und das war übrigens auch schon vor

2013 so. National geregelt auch vor Einführung

der BP-V durch die TRGS 200.

Daher ergeben sich nicht nur eine äußerst

ausführliche Kennzeichnungspflicht, sondern

auch entsprechende Anforderungen an die Ge-

staltung und Inhalt von Sicherheitsdatenblättern

(SDB). Diese müssen sachgerechte und praxisnahe

Empfehlungen zur sicheren Handhabung von Bi-

ozidprodukten am Arbeitsplatz, zum Transport

und zum Umweltschutz liefern. Außerdem ent-

halten sie Informationen und Daten, aus denen

sich diese Empfehlungen ableiten.

Seit dem 01.06.2007 müssen Sicherheits-

datenblätter nach den Vorgaben der REACH-

Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1907/2006,

insbesondere Anhang II) erstellt werden. Damit

kommt eine neue Verordnung auf EU-Ebene ins

Spiel.

REACH

steht für

R

egistration,

E

valuati-

on,

A

uthorisation of

Ch

emicals (Registrierung,

Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die

REACH-Verordnung regelt die Herstellung, das

Inverkehrbringen und den Umgang mit Indus-

trie-Chemikalien. Schwerpunkte der Verordnung

sind eine allgemeine Registrierungspflicht für

alle in der EU hergestellten oder eingeführten

Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur

ECHA, die Bewertung dieser Stoffe durch die Mit-

gliedstaaten der EU und die weitergehende Re-

gulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Diese

werden entweder in bestimmten Anwendungen

beschränkt oder einem neuen europäischen Zu-

lassungsverfahren unterworfen.

Und so schließt sich der Kreis. Der Lieferant

eines Biozidproduktes muss dem Abnehmer ein

Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen (ge-

mäß Art. 31, Abs. 1, REACH-Verordnung), wenn

a)

der Stoff oder die Zubereitung als „ge-

fährlich“ eingestuft wird (gemäß § 3 Gef-

StoffV) oder

b)

der Stoff persistent, bioakkumulierbar und

toxisch (PBT) oder sehr persistent und

sehr bioakkumulierbar (vPvB; gemäß den

Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Ver-

ordnung) ist oder

c)

der Stoff aus anderen als den in Buchstabe

a und b genannten Gründen in die gemäß

Art. 59 Abs. 1, REACH-Verordnung, erstell-

te Liste (sogenannte „Kandidatenliste“

für Stoffe, die zulassungspflichtig werden

sollen) aufgenommen wurde.

Darüber hinaus muss der Lieferant dem Abneh-

mer auf Verlangen auch dann ein Sicherheitsda-

tenblatt zur Verfügung stellen (Art. 31, Abs. 3

der REACH-Verordnung), wenn die Zubereitung

zwar nicht als „gefährlich“ eingestuft wird, aber

a)

mindestens einen gesundheitsgefähr-

denden oder umweltgefährlichen Stoff zu

≥ 1 Gewichtsprozent (nicht-gasförmige

Zubereitung) bzw. ≥ 0,2 Volumenprozent

(gasförmige Zubereitung) enthält oder

b)

mindestens einen PBT- oder vPvB-Stoff

(gemäß Anhang XIII, REACH-Verordnung)

zu ≥ 0,1 Gewichtsprozent (nicht-gasför-

mige Zubereitung) enthält oder − aus an-

deren als den in Buchstabe a genannten

Gründen − in die sogenannte „Kandidaten-

liste“ (gemäß Art. 59 Abs. 1, REACH-Ver-

ordnung) aufgenommen wurde oder

c)

einen Stoff enthält, für den es gemein-

schaftliche Expositionsgrenzwerte für den

Arbeitsplatz gibt.

Nun wird der eine oder andere behaupten, er

hätte einen Wirkstoff, der in der eingesetzten

Konzentration nach REACH als nicht gefährlich

eingestuft wird und deshalb nicht angegeben

werden muss. Würde es hier ums Haarefärben

gehen, wohl wahr. Aber beim Pilzeblondieren

aussichtslos, denn die Rechtslage ist eindeutig:

BP-V schlägt REACH und CLP

aufgrund der Kennzeichnungspflicht

aufgrund vorhandener Arbeitsplatzgrenz-

werte

Verweis auf nationale Regelung in der Ge-

fahrstoff-Verordnung und Technische Re-

geln für Gefahrstoffe, doch dazu später,

wenn wir uns auf der nationalen Ebene

tummeln.

Nun kann, wer immer noch nicht labeln mag, die

CLP-Verordnung

(Regulation on

C

lassification,

L

abelling and

P

ackaging of Substances and Mix-

tures) − Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von

Stoffen und Gemischen, auch

GHS-Verordnung

(abgeleitet durch die Implementierung des

G

lo-

bally

H

armonised

S

ystem of Classification and

Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen

in die EU) − ins Rennen führen. Diese trat 2009

in Kraft. Und ersetzt seit Juni 2015 vorbehaltlos

die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG.

Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutz-

niveau für die menschliche Gesundheit und für

die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Wa-

renverkehr innerhalb des gemeinsamen europä-

ischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen,

Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeug-

nissen zu gewährleisten. Sofern Stoffe, die nach

CLP aufgrund der geringen Wirkstoffmenge nicht

als Gefahrstoff gelten, als Biozide eingesetzt

werden, sind die Bestimmungen aufgehoben. Es

müssen dann alle Anforderungen an ein Biozid-

produkt erfüllt werden, unabhängig davon, ob

die Formulierung nach CLP gefahrstofffrei wäre.

Siehe hierzu wiederum Kennzeichnungspflichten

bei Biozidprodukten.

Der Gaul heißt Biozid. Egal, welche Verord-

nung bemüht wird, um doch noch einen Esel da-

raus machen zu können. Ein Biozid ist ein Biozid

ist ein Biozid. EU-weit.

Anwendung von Bioziden

Damit wären wir bei der Anwendung von Bi-

ozidprodukten. Ohne hier auf detaillierte Anwen-

dungen eingehen zu wollen, sondern dem recht-

lichen Kontext folgend, landen wir nun bei den

nationalen Regelungen. Und als erstes bei der

Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV). Und diese

Fachbereiche

Schimmelpilze

Kennzeichnungspflicht für Biozide nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

528/2012

stets auf dem Etikett:

a) alle Wirkstoffe inkl. Konzentration,

b) Hinweis auf Nanomaterialien und spezifische Risiken (wenn enthalten),

c) Zulassungsnummer (von der Zulassungsstelle erteilt),

d) Name, Anschrift des Zulassungsinhabers,

f) zugelassene Anwendungen (z. B. Streichen, Wischen, Sprühen usw.),

wenn zutreffend:

i) „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“,

m) die zulässigen Verwenderkategorien (z. B. Sachkundige),

o) für mikrobiologische Biozidprodukte: die Kennzeichnungserfordernisse gemäß der Richtli-

nie 2000/54/EG.

auf dem Etikett oder an anderer Stelle der Verpackung oder auf einem beiliegenden

Merkblatt:

e) Art der Formulierung (z. B. Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver),

g) Gebrauchsanweisung inkl. Aufwandsmenge,

h) mögliche Nebenwirkungen inkl. jeglicher Anweisungen zur Ersten Hilfe,

j) Entsorgungsanweisungen für das Biozidprodukt und Verpackung,

k) Chargennummer (oder Bezeichnung der Formulierung) und Verfallsdatum,

l.1) der für die Biozid-Wirkung erforderliche Zeitraum,

l.2) Sicherheitswartezeit nach der Biozidanwendung und der nächsten Verwendung des be-

handelten Erzeugnisses bzw. dem Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem behandelten

Bereich,

l.3) Dekontaminierungsmittel und -maßnahmen,

l.4) Dauer der erforderlichen Belüftung,

l.5) Reinigung der Geräte,

l.6) Vorsichtsmaßnahmen bei Verwendung und Transport (z. B. technische und organisato-

rische Schutzmaßnahmen, ggf. persönliche Schutzausrüstung);

und wenn zutreffend:

n) Umweltgefahren, insbesondere der Schutz von Nichtzielorganismen und Vermeidung einer

Wasserkontamination.

Abb.2: Kennzeichnungspflicht für Biozide und Biozidprodukte: Wirkstoff und Konzentration müssen immer an-

gegeben werden!