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Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 23

Es schreibt

für Sie:

Dr. rer. nat.

Constanze

Messal

Fachbereichs-

leiterin

Schimmelpilze

Neubrandenburger Str. 33

18055 Rostock

Telefon: (0381) 637-28280

Telefax: (0381) 637-28281

E-Mail:

messal@dhbv.de

Fachbereiche

Schimmelpilze

Baumaterial verwendete Produkte.

Wer ein Bauteil konservieren, also

langfristig vor einem Befall schüt-

zen möchte, oder aber einen Wirk-

stoff für eine Antischimmelfarbe

sucht, schaut besser in die Haupt-

gruppe 2 „Schutzmittel“ und wird

sicher fündig in den Produktgruppen

PT 7 und PT 10. Damit haben wir

einen zugelassenen Wirkstoff, aber

noch lange kein verkehrsfähiges

Biozidprodukt (gebrauchsfähige For-

mulierung des Wirkstoffes

für einen

bestimmten Anwendungszweck

).

Denn auch diese müssen extra zu-

gelassen werden.

Möglich

immer

nur dann, wenn dem Biozidpro-

dukt ein zugelassener Wirkstoff in

der entsprechenden Produktgruppe

zugrunde liegt.

Zulassungsprocedere für

Biozidprodukte

Jeder, der ein Biozid oder Bio-

zidprodukt in Verkehr bringen will,

benötigt eine Zulassung nach BP-

V. Dazu reicht es zunächst, einen

Antrag in einem Mitgliedstaat auf

Zulassung zu stellen, diese Pro-

dukte erhalten dann eine Notifi-

zierungsnummer, quasi eine vor-

läufige Zulassung. Der Einreicher

hat nun zwei Jahre Zeit, das ent-

sprechende Dossier für das Produkt

einzureichen. In dieser Zeit darf das

Produkt verkauft werden, solange

keine Wirkstoffe verwendet wer-

den, die auf der Negativliste ste-

hen. Reicht der Antragssteller kein

Dossier ein, verfällt die vorüberge-

hende Zulassung. Ist die Zulassung

durch die sog. Agentur (beauftragte

Institution in einem Mitgliedstaat,

in Deutschland ist das die BAuA)

erfolgreich, so erhält das Produkt

eine Zulassungsnummer, in der das

Länderkennzeichen aufgeführt wird,

in Deutschland z.B. DE-… In einem

weiteren Verfahren kann dann die

Anerkennung in anderen Mitglied-

staaten oder auch eine Unionszu-

lassung beantragt werden.

Einige Biozidprodukte haben so

eine N-Nummer. Nein, das N steht

nicht für Norwegen (Norwegen ist

kein EU-Mitglied, hat sich aber wie

die Schweiz der BP-V angeschlos-

sen). N steht für

Notifiziert

, was

lediglich bedeutet, dass der Obolus

an die Agentur für die Einleitung

des Zulassungsverfahrens gezahlt

wurde, aber noch kein Dossier ein-

gereicht oder dieses auch noch nicht

abschließend bewertet wurde. N

steht also nicht für ein zugelassenes

oder wirksames Biozidprodukt. Eine

N-Nummer ist keine Garantie dafür,

dass man was Vernünftiges hat. Ver-

kauft werden darf es aber, solange

alle Anforderungen an die Verkehrs-

fähigkeit erfüllt werden. Das betrifft

auch die Kennzeichnung. Und nun

wird sich auch aufklären, warum der

oben erwähnte wagemutige Desin-

fektionsmittelverkoster so gar nicht

punkten konnte…

Wer ein angemeldetes Bio-

zidprodukt zu einem zugelassenen

machen möchte, muss also das so-

genanntes Dossier einreichen. In

einem solchen Dossier sind ver-

schiedene Stufen abzuarbeiten,

wie es die ECHA in Abbildung 1

darstellt. Es gilt, den Wirkstoff in

seiner Identität physikalisch-che-

misch zu beschreiben, die Wirk-

samkeit gegen die Zielorganismen

zu überprüfen (generell, im Labor

und in der Feldstudie – wobei für

die letzten beiden Aspekte derzeit

keine Vorgaben bestehen bzw. er-

arbeitet werden), die Gefährdung

von Menschen und Umwelt zu do-

kumentieren und Eigenschaften

der aktiven Substanzen (der ei-

gentlichen Biozide im Produkt)

nachzuweisen. An dieser Stelle soll

nur kurz verwiesen werden auf die

Prüfungen zur Wirksamkeit in den

PT 2, welche durch die ECHA emp-

fohlen werden: nämlich die Normen

EN 13727 und EN 13624 sowie die

EN 14885. Das Dumme ist, dass es

sich hierbei um Normen handelt,

die aus dem humanmedizinischen

Bereich stammen und leider nicht

einmal auch nur annähernd die

Problematik

„verschimmelte Wand“

berücksichtigen. Die Prüfung der

Wirksamkeit erfolgt im Suspensi-

onstest, also in Flüssigmedium,

präventiv… Und so kann bei allem

Wohlwollen nicht mal einer erteil-

ten Biozidzulassung eine Wirksam-

keit gegen etablierten Schimmel-

befall unterstellt werden.

Kennzeichnung von Bioziden

Die einem Biozidprodukt beige-

fügten Informationen (Etikett, Bei-

packzettel usw.) müssen grundsätz-

lich dazu anleiten, dass „der Einsatz

von Biozidprodukten... auf [ein]

Minimum begrenzt wird“. Das steht

nicht nur in der BP-V, sondern ist

auch gleichlautend national in der

GefStoffV, §16Abs.3, Nr.3 verortet.

Für Biozidprodukte gelten zu-

dem weitere spezielle Regelungen.

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 528/2012 muss der

Zulassungsinhaber eines Biozidpro-

duktes sicherstellen, dass das Eti-

kett des Produktes hinsichtlich der

möglichen Risiken nicht irreführend

ist. Verharmlosende Formulierungen

wie beispielsweise „Biozidprodukt

mit niedrigem Risikopotenzial“,

„ungiftig“, „unschädlich“, „na-

türlich“, „umweltfreundlich“ oder

„tierfreundlich“ sind nicht zulässig.

Also nix mit Verniedlichung: ein

Biozid ist ein Biozid ist ein Biozid

und Schluss!

Außerdem muss das Etikett die

in Artikel 69 Absatz 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 528/2012 genannten

Angaben deutlich lesbar und unver-

wischbar enthalten. Nach Artikel 25

können Biozide mit geringem Risi-

kopotential in einem vereinfachten

Verfahren zugelassen werden, dies

darf jedoch nicht beworben wer-

den, die Produkte müssen genauso

gekennzeichnet sein wie ein risi-

koreiches Biozid, wie in Abbildung

2 dargestellt:

Und damit ist jetzt hoffentlich

jedem eines klar:

Biozide müssen

IMMER gelabelt werden! Es gibt

kein wirkstofffreies Biozid! Es

gibt kein Biozid, das unschädlich

ist und deshalb nicht angegeben

werden muss. Egal, ob als Lebens-

mittelzusatzstoff zugelassen oder

Wasserstoffperoxid in einer Kon-

zentration kleiner 5%!

Und warum

ist das so? Ein wundervoller Satz

der BP-V klärt auf: Biozide haben

bestimmungsgemäß eine schädliche

Wirkung, weshalb beim Umgang

mit Bioziden Schutzziele einzuhal-

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