Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 23
Es schreibt
für Sie:
Dr. rer. nat.
Constanze
Messal
Fachbereichs-
leiterin
Schimmelpilze
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Telefax: (0381) 637-28281
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messal@dhbv.deFachbereiche
Schimmelpilze
Baumaterial verwendete Produkte.
Wer ein Bauteil konservieren, also
langfristig vor einem Befall schüt-
zen möchte, oder aber einen Wirk-
stoff für eine Antischimmelfarbe
sucht, schaut besser in die Haupt-
gruppe 2 „Schutzmittel“ und wird
sicher fündig in den Produktgruppen
PT 7 und PT 10. Damit haben wir
einen zugelassenen Wirkstoff, aber
noch lange kein verkehrsfähiges
Biozidprodukt (gebrauchsfähige For-
mulierung des Wirkstoffes
für einen
bestimmten Anwendungszweck
).
Denn auch diese müssen extra zu-
gelassen werden.
Möglich
immer
nur dann, wenn dem Biozidpro-
dukt ein zugelassener Wirkstoff in
der entsprechenden Produktgruppe
zugrunde liegt.
Zulassungsprocedere für
Biozidprodukte
Jeder, der ein Biozid oder Bio-
zidprodukt in Verkehr bringen will,
benötigt eine Zulassung nach BP-
V. Dazu reicht es zunächst, einen
Antrag in einem Mitgliedstaat auf
Zulassung zu stellen, diese Pro-
dukte erhalten dann eine Notifi-
zierungsnummer, quasi eine vor-
läufige Zulassung. Der Einreicher
hat nun zwei Jahre Zeit, das ent-
sprechende Dossier für das Produkt
einzureichen. In dieser Zeit darf das
Produkt verkauft werden, solange
keine Wirkstoffe verwendet wer-
den, die auf der Negativliste ste-
hen. Reicht der Antragssteller kein
Dossier ein, verfällt die vorüberge-
hende Zulassung. Ist die Zulassung
durch die sog. Agentur (beauftragte
Institution in einem Mitgliedstaat,
in Deutschland ist das die BAuA)
erfolgreich, so erhält das Produkt
eine Zulassungsnummer, in der das
Länderkennzeichen aufgeführt wird,
in Deutschland z.B. DE-… In einem
weiteren Verfahren kann dann die
Anerkennung in anderen Mitglied-
staaten oder auch eine Unionszu-
lassung beantragt werden.
Einige Biozidprodukte haben so
eine N-Nummer. Nein, das N steht
nicht für Norwegen (Norwegen ist
kein EU-Mitglied, hat sich aber wie
die Schweiz der BP-V angeschlos-
sen). N steht für
Notifiziert
, was
lediglich bedeutet, dass der Obolus
an die Agentur für die Einleitung
des Zulassungsverfahrens gezahlt
wurde, aber noch kein Dossier ein-
gereicht oder dieses auch noch nicht
abschließend bewertet wurde. N
steht also nicht für ein zugelassenes
oder wirksames Biozidprodukt. Eine
N-Nummer ist keine Garantie dafür,
dass man was Vernünftiges hat. Ver-
kauft werden darf es aber, solange
alle Anforderungen an die Verkehrs-
fähigkeit erfüllt werden. Das betrifft
auch die Kennzeichnung. Und nun
wird sich auch aufklären, warum der
oben erwähnte wagemutige Desin-
fektionsmittelverkoster so gar nicht
punkten konnte…
Wer ein angemeldetes Bio-
zidprodukt zu einem zugelassenen
machen möchte, muss also das so-
genanntes Dossier einreichen. In
einem solchen Dossier sind ver-
schiedene Stufen abzuarbeiten,
wie es die ECHA in Abbildung 1
darstellt. Es gilt, den Wirkstoff in
seiner Identität physikalisch-che-
misch zu beschreiben, die Wirk-
samkeit gegen die Zielorganismen
zu überprüfen (generell, im Labor
und in der Feldstudie – wobei für
die letzten beiden Aspekte derzeit
keine Vorgaben bestehen bzw. er-
arbeitet werden), die Gefährdung
von Menschen und Umwelt zu do-
kumentieren und Eigenschaften
der aktiven Substanzen (der ei-
gentlichen Biozide im Produkt)
nachzuweisen. An dieser Stelle soll
nur kurz verwiesen werden auf die
Prüfungen zur Wirksamkeit in den
PT 2, welche durch die ECHA emp-
fohlen werden: nämlich die Normen
EN 13727 und EN 13624 sowie die
EN 14885. Das Dumme ist, dass es
sich hierbei um Normen handelt,
die aus dem humanmedizinischen
Bereich stammen und leider nicht
einmal auch nur annähernd die
Problematik
„verschimmelte Wand“
berücksichtigen. Die Prüfung der
Wirksamkeit erfolgt im Suspensi-
onstest, also in Flüssigmedium,
präventiv… Und so kann bei allem
Wohlwollen nicht mal einer erteil-
ten Biozidzulassung eine Wirksam-
keit gegen etablierten Schimmel-
befall unterstellt werden.
Kennzeichnung von Bioziden
Die einem Biozidprodukt beige-
fügten Informationen (Etikett, Bei-
packzettel usw.) müssen grundsätz-
lich dazu anleiten, dass „der Einsatz
von Biozidprodukten... auf [ein]
Minimum begrenzt wird“. Das steht
nicht nur in der BP-V, sondern ist
auch gleichlautend national in der
GefStoffV, §16Abs.3, Nr.3 verortet.
Für Biozidprodukte gelten zu-
dem weitere spezielle Regelungen.
Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 muss der
Zulassungsinhaber eines Biozidpro-
duktes sicherstellen, dass das Eti-
kett des Produktes hinsichtlich der
möglichen Risiken nicht irreführend
ist. Verharmlosende Formulierungen
wie beispielsweise „Biozidprodukt
mit niedrigem Risikopotenzial“,
„ungiftig“, „unschädlich“, „na-
türlich“, „umweltfreundlich“ oder
„tierfreundlich“ sind nicht zulässig.
Also nix mit Verniedlichung: ein
Biozid ist ein Biozid ist ein Biozid
und Schluss!
Außerdem muss das Etikett die
in Artikel 69 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 genannten
Angaben deutlich lesbar und unver-
wischbar enthalten. Nach Artikel 25
können Biozide mit geringem Risi-
kopotential in einem vereinfachten
Verfahren zugelassen werden, dies
darf jedoch nicht beworben wer-
den, die Produkte müssen genauso
gekennzeichnet sein wie ein risi-
koreiches Biozid, wie in Abbildung
2 dargestellt:
Und damit ist jetzt hoffentlich
jedem eines klar:
Biozide müssen
IMMER gelabelt werden! Es gibt
kein wirkstofffreies Biozid! Es
gibt kein Biozid, das unschädlich
ist und deshalb nicht angegeben
werden muss. Egal, ob als Lebens-
mittelzusatzstoff zugelassen oder
Wasserstoffperoxid in einer Kon-
zentration kleiner 5%!
Und warum
ist das so? Ein wundervoller Satz
der BP-V klärt auf: Biozide haben
bestimmungsgemäß eine schädliche
Wirkung, weshalb beim Umgang
mit Bioziden Schutzziele einzuhal-
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