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Steuerberatung

Es schreibt für Sie:

Wirtschaftsmediatorin

Univ. of A. Sciences

Monika Hebeisen

mediation.mh

Büro für

Wirtschaftsmediation/ADR

Mimbach 27 · 92256 Hahnbach

Franz-Hartl-Straße 14 · 93053 Regensburg

Telefon: (09664) 953297

E-Mail: info@mediation-mh.de

Internet: www.mediation-mh.de

Unternehmensübergang ist eine Herausforderung

für Klein- und Mittelstand

Fortführung, Übergabe oder Aufgabe des Unternehmens?

Laut Feststellung der IHK werden 16

Betriebe pro Arbeitstag übergeben. Die

Übergabe ist, wie die Gründung, eine

Phase im Unternehmen, die entscheidend

ist über Erfolg oder Misserfolg der wei-

teren Existenz.

Die Frage nach einem Nachfolger zur Fortführung

des Unternehmens, bzw. mit Fortführungsabsicht,

wird in 40% der befragten 3000 Unternehmer,

bei denen die Übergabe bevorsteht, mit „Nein“

beantwortet.

Die Vorbereitung zur Gründung eines Be-

triebes, Konzeptplanungen, Einholen von Ge-

nehmigungen, Erstellung von Finanzplänen und

Rentabilitätsrechnung, wird selten dem Zufall

überlassen.

Ganz anders beim Betriebsübergang an den

Nachfolger. Die Bewerber für die Übernahme eines

Unternehmens aber stehen nicht eben Schlange.

„Wir haben ein großes Angebot, aber eine ver-

gleichsweise geringe Nachfrage“, so die IHK.

Die Bereitschaft zur Selbstständigkeit, zur Über-

nahme unternehmerischer Risiken, ist gegen-

über früheren Jahren deutlich zurückgegangen.

Als Unternehmer möglicherweise viel Geld zu

verdienen – das lockt nicht mehr jeden. Ande-

re Werte, z. B. Freizeit und Familie, haben dem

finanziellen Aspekt den Rang abgelaufen. Ver-

Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur

bei Gutgläubigkeit des Unternehmers

Ein Unternehmer kann nur dann

die in Rechnung gestellte Umsatz-

steuer als Vorsteuer abziehen, wenn

die Rechnung ordnungsgemäß ist,

z. B. der leistende Unternehmer

zutreffend bezeichnet ist. Ist die

Rechnung fehlerhaft, kommt ein

Vorsteuerabzug nur im Billigkeits-

weg in Betracht. Dies setzt voraus,

dass der Unternehmer gutgläubig

war und alle Maßnahmen ergriffen

hat, die vernünftigerweise von ihm

erwartet werden können, um sich

von der Richtigkeit der Angaben in

der Rechnung zu überzeugen und

seine Beteiligung an einem Betrug

ausgeschlossen ist. Dies muss der

Unternehmer und nicht das Finanz-

amt nachweisen. Dazu ist z. B. er-

forderlich, dass der Unternehmer

sich Gewissheit über den leistenden

Unternehmer verschafft und die an-

gegebene Steuernummer bzw. Um-

satzsteuer-Identifikationsnummer

auf deren Richtigkeit überprüft.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur

Verwaltung von Vermietungsobjekten

Fahrtkosten zur Verwaltung von

Vermietungsobjekten sind als Wer-

bungskosten abzugsfähig. Die Höhe

der berücksichtigungsfähigen Auf-

wendungen richtet sich nach dem

Umfang der Fahrten. Werden die Ob-

jekte nur gelegentlich aufgesucht,

können die Aufwendungen in tat-

sächlicher Höhe oder mit 0,30 € je

gefahrenem Kilometer geltend ge-

macht werden.

Wenn die Objekte allerdings

sehr häufig und mit einer gewissen

Nachhaltigkeit angefahren werden,

wird aus den aufgesuchten Objekten

der Mittelpunkt der Vermietungs-

tätigkeit. In derartigen Fällen sind

die Aufwendungen nach einem Ur-

teil des Bundesfinanzhofs nur mit

der Entfernungspauschale in Höhe

von 0,30 € je Entfernungskilometer

berücksichtigungsfähig.

TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Hersteller von Injektionstechnik

Mediation

Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 32