Steuerberatung
Es schreibt für Sie:
Wirtschaftsmediatorin
Univ. of A. Sciences
Monika Hebeisen
mediation.mh
Büro für
Wirtschaftsmediation/ADR
Mimbach 27 · 92256 Hahnbach
Franz-Hartl-Straße 14 · 93053 Regensburg
Telefon: (09664) 953297
E-Mail: info@mediation-mh.de
Internet: www.mediation-mh.de
Unternehmensübergang ist eine Herausforderung
für Klein- und Mittelstand
Fortführung, Übergabe oder Aufgabe des Unternehmens?
Laut Feststellung der IHK werden 16
Betriebe pro Arbeitstag übergeben. Die
Übergabe ist, wie die Gründung, eine
Phase im Unternehmen, die entscheidend
ist über Erfolg oder Misserfolg der wei-
teren Existenz.
Die Frage nach einem Nachfolger zur Fortführung
des Unternehmens, bzw. mit Fortführungsabsicht,
wird in 40% der befragten 3000 Unternehmer,
bei denen die Übergabe bevorsteht, mit „Nein“
beantwortet.
Die Vorbereitung zur Gründung eines Be-
triebes, Konzeptplanungen, Einholen von Ge-
nehmigungen, Erstellung von Finanzplänen und
Rentabilitätsrechnung, wird selten dem Zufall
überlassen.
Ganz anders beim Betriebsübergang an den
Nachfolger. Die Bewerber für die Übernahme eines
Unternehmens aber stehen nicht eben Schlange.
„Wir haben ein großes Angebot, aber eine ver-
gleichsweise geringe Nachfrage“, so die IHK.
Die Bereitschaft zur Selbstständigkeit, zur Über-
nahme unternehmerischer Risiken, ist gegen-
über früheren Jahren deutlich zurückgegangen.
Als Unternehmer möglicherweise viel Geld zu
verdienen – das lockt nicht mehr jeden. Ande-
re Werte, z. B. Freizeit und Familie, haben dem
finanziellen Aspekt den Rang abgelaufen. Ver-
Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur
bei Gutgläubigkeit des Unternehmers
Ein Unternehmer kann nur dann
die in Rechnung gestellte Umsatz-
steuer als Vorsteuer abziehen, wenn
die Rechnung ordnungsgemäß ist,
z. B. der leistende Unternehmer
zutreffend bezeichnet ist. Ist die
Rechnung fehlerhaft, kommt ein
Vorsteuerabzug nur im Billigkeits-
weg in Betracht. Dies setzt voraus,
dass der Unternehmer gutgläubig
war und alle Maßnahmen ergriffen
hat, die vernünftigerweise von ihm
erwartet werden können, um sich
von der Richtigkeit der Angaben in
der Rechnung zu überzeugen und
seine Beteiligung an einem Betrug
ausgeschlossen ist. Dies muss der
Unternehmer und nicht das Finanz-
amt nachweisen. Dazu ist z. B. er-
forderlich, dass der Unternehmer
sich Gewissheit über den leistenden
Unternehmer verschafft und die an-
gegebene Steuernummer bzw. Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer
auf deren Richtigkeit überprüft.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur
Verwaltung von Vermietungsobjekten
Fahrtkosten zur Verwaltung von
Vermietungsobjekten sind als Wer-
bungskosten abzugsfähig. Die Höhe
der berücksichtigungsfähigen Auf-
wendungen richtet sich nach dem
Umfang der Fahrten. Werden die Ob-
jekte nur gelegentlich aufgesucht,
können die Aufwendungen in tat-
sächlicher Höhe oder mit 0,30 € je
gefahrenem Kilometer geltend ge-
macht werden.
Wenn die Objekte allerdings
sehr häufig und mit einer gewissen
Nachhaltigkeit angefahren werden,
wird aus den aufgesuchten Objekten
der Mittelpunkt der Vermietungs-
tätigkeit. In derartigen Fällen sind
die Aufwendungen nach einem Ur-
teil des Bundesfinanzhofs nur mit
der Entfernungspauschale in Höhe
von 0,30 € je Entfernungskilometer
berücksichtigungsfähig.
TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Hersteller von InjektionstechnikMediation
Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 32