Steuerberatung
Betriebswirtschaft
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Sie:
Steuerberater
Dipl.-Kfm.
Franz-Josef
Krämer
Hugo-Junkers-Straße 12a
50739 Köln
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Fax: (0221) 12611556
E-Mail: Franz-Josef.Kraemer
@steuerberater-kraemer.demöchte, gibt es noch die Möglich-
keit einer Sicherungsübereignung.
So kann der Betrieb vereinbaren,
dass das Objekt ihm als Eigentum
zur Sicherheit übertragen wird. Beim
Kfz kann das zum Beispiel durch
die Überlassung des Kfz-Briefes er-
folgen. Dann kann der Betrieb bei
Nichtbezahlung das Auto einfordern
und verwerten. Aus dem Erlös kann
er dann seine Werklohnforderung
befriedigen.
Eigentumsvorbehalt
Mit einem Eigentumsvorbehalt
vereinbaren Sie nichts anderes,
als dass das Objekt so lange Ih-
nen gehört, bis der Auftraggeber
die Rechnung bezahlt hat. Wer auf
dem Bau tätig ist und dort Bauteile
fest in das Gebäude einbringt, hat
allerdings keine Chance. Nach dem
Einbau erlischt automatisch sein
Eigentumsrecht und es gehört dem
Auftraggeber. Hier hilft nur die
Bauhandwerkersicherungshypothek
weiter. In allen anderen Fällen kann
der Betrieb das Objekt zurückholen
und selber verwerten.
Vergleicht man alle Formen der
Absicherung der Forderungen, greift
das Instrument des Bauhandwerker-
sicherungsgesetz nach § 648a BGB
am ehesten. Leider wird dies in der
Praxis, gerade im Ausbauhandwerk,
noch sehr selten genutzt, da die
Möglichkeiten nach wie vor nicht
umfassend bekannt sind.
Sind Unfallkosten durch die
Entfernungspauschale abgegolten?
Aufwendungen des Arbeitnehmers
für die Wege zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte sind
Werbungskosten bei den Einkünf-
ten aus nichtselbständiger Arbeit.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen
ist für jeden Arbeitstag, an dem der
Arbeitnehmer die erste Tätigkeits-
stätte aufsucht, eine Entfernungs-
pauschale für jeden vollen Kilome-
ter zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzu-
setzen, höchstens jedoch 4.500 €
im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag
als 4.500 € ist anzusetzen, soweit
der Arbeitnehmer einen eigenen
oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt.
Durch diese Entfernungspau-
schale sind sämtliche Aufwen-
dungen abgegolten, die durch die
Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte entstehen (z. B.
auch Parkgebühren für das Abstel-
len des Fahrzeugs während der Ar-
beitszeit). Diese Abgeltungswirkung
gilt laut Bundesfinanzhof ebenfalls
für außergewöhnliche Kosten, wie
z. B. Reparaturkosten infolge einer
Falschbetankung des Fahrzeugs.
Das Finanzgericht Rheinland-
Pfalz schließt sich dieser Recht-
sprechung an und entschied: Zu
den durch die Entfernungspauschale
abgegoltenen Unfallkosten zählen
nicht nur Reparaturkosten eines
Fahrzeugs, sondern auch Behand-
lungs- und Krankheitskosten, die
durch einen Unfall auf der Fahrt
zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte (mit-)verursacht wurden.
Allerdings lässt die Finanzver-
waltung Unfallkosten, die auf der
Fahrt zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte entstehen, weiter-
hin neben der Entfernungspauschale
zum Werbungskostenabzug zu. Be-
troffene sollten sich auf die Auffas-
sung der Finanzverwaltung berufen.
Hinweis: Der Ansatz der Be-
handlungs- und Krankheitskosten
als außergewöhnliche Belastung ist
möglich, wenn die Kosten nicht als
Werbungskosten anerkannt wurden.
Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 31
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