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Betriebswirtschaft

Es schreibt für Sie

Diplom-Betriebswirt

Wolfgang Krauß

Seit über 25 Jahren in der

betriebswirtschaftlichen

Beratung von Handwerks­

betrieben tätig

Kolbing 35 · 83556 Griesstätt

Telefon: (08039) 9097220

Mobil:

(0172) 7499102

E-Mail:

wolfgangkrauss-beratung@t-online.de

Internet:

www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de

Es schreibt für Sie

RA Andreas Becker

Fachanwalt für Bau- und

Architektenrecht

Nienburger Str. 14a

30167 Hannover

Telefon: (0511) 1231370

Fax:

(0511) 12313720

E-Mail:

info@becker-baurecht.de

Internet:

www.becker-baurecht.de

Forderungen und Risiken absichern

Neukunden gewinnen, Marktnischen be-

setzen, Alleinstellungsmerkmale schaffen.

Theoretische Tipps für eine erfolgreiche

Kundenausrichtung gibt es viele. Und am

Ende, wenn der Auftrag mit größtem hand-

werklichem Elan ausgeführt wurde, geht

es dann ans „After Sale Management“.

Auch wenn alle diese Ansätze ihre Berechtigung

haben, wird allzu häufig auf eine der wichtigsten

Fragen bei der Neukundengewinnung verzichtet.

Kann der Kunden mich überhaupt bezahlen? Ge-

rade bei Neukunden, über die noch keine eige-

nen Erfahrungen existieren, fehlen oftmals die

entscheidenden Informationen. Auch der Weg

über Auskunfteien, über die die Bonität eines

Kunden abgefragt werden können, ist nur sehr

begrenzt aussagefähig.

Häufig sind die Angaben nicht mehr aktu-

ell oder aufgrund einer Selbstauskunft zustande

gekommen, deren Qualität nicht immer die reale

Situation abbilden. Am besten wäre es natür-

lich, man würde sich den Auftrag im vornherein

bezahlen lassen, was in der Praxis aber nur äu-

ßerst selten umzusetzen ist.

Eine erste Möglichkeit der Risikoreduzierung

ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen.

Diese Maßnahme hilft, die Vorfinanzierungsdauer

der Außenstände zu senken und den Debitoren-

bestand und somit auch betrieblichen Zinsauf-

wand zu reduzieren.

Ob der eigene Debitorenbestand einer „üb-

lichen Höhe“ entspricht, kann schnell und ein-

fach selbst ermittelt werden, anhand der Größe

Rechnungsumsatz und der in der Branche üb-

lichen Dauer der Außenstände.

Geht man im Handwerk von einer üblichen

Dauer der Außenstände (in Abhängigkeit von

der Kundenstruktur und Auftragsgröße) von rund

30 Tagen aus und der Betrieb hätte eine Jahres-

umsatzleistung von 500.000 Euro, so läge der

„durchschnittliche Debitorenbestand“ bei rund

42.000 Euro (500.000 € : 360 Tage × 30 Tage

Durchschnittsdauer Außenstände).

Und erst wenn diese Forderungen auch zu

effektiven Zahlungen werden, kann über den

Erfolg oder Verlust der Baustelle abgerechnet

werden. Wie also seine Forderungen absichern?

Als Handwerksbetrieb bestehen folgende

Möglichkeiten der Absicherung:

Werkunternehmerpfandrecht

(§ 647 BGB)

Wenn Arbeiten an beweglichen Sachen vor-

genommen werden − zum Beispiel Reparaturen

an einem Auto −, kann der ausführende Betrieb

auf das Werkunternehmerpfandrecht zurückgrei-

fen. Der Betrieb braucht das reparierte Auto nicht

ohne Bezahlung zurückgeben, sondern hat durch

seine Arbeit ein Pfandrecht erworben. Im Klar-

text: Zahlt der Kunde nicht, kann er damit dro-

hen, zum Beispiel das Auto zu versteigern, um

sich seinen Lohn zu holen. Wichtig: Das Gesetz

greift nur, wenn der zu reparierende Gegenstand

auch das Eigentum des Kunden ist. Bei Bautä-

tigkeiten kann das Werkunternehmerpfandrecht

i. d. R. nicht angewendet werden.

Bauhandwerkersicherungsh

ypothek

(§648 BGB)

Gilt nur für das Bauhandwerk

. Ein Betrieb

kann eine Sicherungshypothek au

f ein Grund-

stück eintragen lassen, wenn das G

rundstück im

Eigentum des Auftraggebers steht

. Dies ist ein

gesetzlicher Anspruch, der für Arbe

iten an Häu-

sern und Grundstücken besteht. Si

e kann dann

eingefordert werden, wenn der Unt

ernehmer mit

seiner Arbeit begonnen hat.

Auch hier gilt: Der Auftraggeb

er kann diese

Hypothek nur einräumen, wenn er

Besitzer der

Immobilie ist. Mit dieser Hypothe

k lässt sich −

wenn der Kunde nicht zahlt − ein

e Zwangsver-

steigerung betreiben. Nachteil: F

rüher einge-

tragene Rechte wie etwa eine Grun

dschuld oder

Hypotheken gehen vor. Wer also frü

hzeitig seine

Hypothek anmeldet und vom Auftr

aggeber ein-

geräumt bekommt, hat die Chanc

e, vom Rang

möglichst weit nach oben zu rutsc

hen. Der An-

spruch auf eine Eintragung der Ba

uhandwerker-

sicherungshypothek kann auch im

Eilverfahren

durch das Gericht eingefordert wer

den.

Bauhandwerkersicherungsg

esetz

(§648a BGB)

Nach der Auftragserteilung kan

n eine Sicher-

heitsleistung nach § 648a BGB eing

efordert wer-

den. Für den voraussichtlichen We

rklohn sowie

Nebenleistungen wie Zinsen muss

dann der Auf-

traggeber − selbst wenn er nicht Ei

gentümer ist

− Sicherheiten leisten. Abgesichert

werden kön-

nen die bisher erbrachten Werkleistungen, soweit

diese noch nicht vergütet sind und der bis zur

Fertigstellung des Gebäudes noch entstehende

Werklohn, zuzüglich 10 % für Nebenleistungen.

(Ausnahme: öffentliche Auftraggeber und Ein-

familienhausbesitzer (inkl. Einliegerwohnung).

Die Kosten für die Sicherheit trägt der Auftrag-

nehmer bis zu 2 % jährlich.

Übrigens: Erbringt der Auftraggeber nicht die

Sicherheitsleistung, kann der Betrieb die Arbei-

ten verweigern und/oder den Vertrag kündigen.

Nach der Kündigung kann der Betrieb (gesetzlich

vermutet) 5 % von der vertraglich vereinbarten,

noch nicht erbrachten Werkleistung fordern.

Die Vereinbarung darf, aufgrund gesetzlicher

Regelung, nicht in einem Bauvertrag ausge-

schlossen werden. Die Sicherheit nach § 648 a

BGB kann auch noch nach der Abnahme und der

Stellung der Schlussrechnung gefordert werden.

Sollten Mangelanzeigen vorliegen, kann eine

Sicherheit nach § 648 a BGB gefordert werden,

wird diese nicht gestellt, kann die Mangelbesei-

tigung evtl. verweigert werden.

Beispiel an einem konkreten Fall:

So hatten wir einen Fall, bei dem der Be-

trieb vertraglich vereinbarte Werkleistungen für

380.000,00 € erbringen musste. Der Auftraggeber

zahlte die ersten Abschläge pünktlich, danach

wurden die Abstände der Zahlung der Abschlag-

rechnungen immer größer. Auch andere Hand-

werksbetriebe erhielten nur noch stockende Zah-

lungen und es gab viele Mängelrügen aufgrund

derer Zahlungen verweigert wurden. Wir haben

dann eine Bauhandwerkersicherung nach § 648

a BGB gefordert. Diese wurde vom Auftraggeber

nicht (fristgerecht) gestellt. Der Betrieb konnte

damit die weitere Leistung verweigern und hat

dann den Werkvertrag gekündigt. Der Betrieb

hatte zu diesem Zeitpunkt Werkleistungen von

etwas über 240.000 € noch nicht ausgeführt.

Für diese Summe hat er nach § 648 a BGB eine

Zahlung in Höhe von etwas über 12.000 € ge-

fordert. Der Auftraggeber hat natürlich nicht

gezahlt, die Forderung konnte aber gerichtlich

durchgesetzt werden.

Weitere Sicherungsmöglichkeiten werden

kurz erwähnt, sind aber für den Baubetrieb

nicht so relevant.

Sicherheitsabtretung

Hat der Vertragspartner selbst eine Forderung

an Dritte, kann der Betriebsinhaber diese an sich

als Sicherheit abtreten lassen. Der Schuldner

muss dann direkt an den Betrieb zahlen, sollte

der Vertragspartner seine Zahlungen verweigern.

Sicherungseigentum

Weil nicht jeder Vertragspartner ein Pfand-

recht an dem (beweglichen) Objekt einräumen

Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 30