Betriebswirtschaft
Es schreibt für Sie
Diplom-Betriebswirt
Wolfgang Krauß
Seit über 25 Jahren in der
betriebswirtschaftlichen
Beratung von Handwerks
betrieben tätig
Kolbing 35 · 83556 Griesstätt
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RA Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Nienburger Str. 14a
30167 Hannover
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info@becker-baurecht.deInternet:
www.becker-baurecht.deForderungen und Risiken absichern
Neukunden gewinnen, Marktnischen be-
setzen, Alleinstellungsmerkmale schaffen.
Theoretische Tipps für eine erfolgreiche
Kundenausrichtung gibt es viele. Und am
Ende, wenn der Auftrag mit größtem hand-
werklichem Elan ausgeführt wurde, geht
es dann ans „After Sale Management“.
Auch wenn alle diese Ansätze ihre Berechtigung
haben, wird allzu häufig auf eine der wichtigsten
Fragen bei der Neukundengewinnung verzichtet.
Kann der Kunden mich überhaupt bezahlen? Ge-
rade bei Neukunden, über die noch keine eige-
nen Erfahrungen existieren, fehlen oftmals die
entscheidenden Informationen. Auch der Weg
über Auskunfteien, über die die Bonität eines
Kunden abgefragt werden können, ist nur sehr
begrenzt aussagefähig.
Häufig sind die Angaben nicht mehr aktu-
ell oder aufgrund einer Selbstauskunft zustande
gekommen, deren Qualität nicht immer die reale
Situation abbilden. Am besten wäre es natür-
lich, man würde sich den Auftrag im vornherein
bezahlen lassen, was in der Praxis aber nur äu-
ßerst selten umzusetzen ist.
Eine erste Möglichkeit der Risikoreduzierung
ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen.
Diese Maßnahme hilft, die Vorfinanzierungsdauer
der Außenstände zu senken und den Debitoren-
bestand und somit auch betrieblichen Zinsauf-
wand zu reduzieren.
Ob der eigene Debitorenbestand einer „üb-
lichen Höhe“ entspricht, kann schnell und ein-
fach selbst ermittelt werden, anhand der Größe
Rechnungsumsatz und der in der Branche üb-
lichen Dauer der Außenstände.
Geht man im Handwerk von einer üblichen
Dauer der Außenstände (in Abhängigkeit von
der Kundenstruktur und Auftragsgröße) von rund
30 Tagen aus und der Betrieb hätte eine Jahres-
umsatzleistung von 500.000 Euro, so läge der
„durchschnittliche Debitorenbestand“ bei rund
42.000 Euro (500.000 € : 360 Tage × 30 Tage
Durchschnittsdauer Außenstände).
Und erst wenn diese Forderungen auch zu
effektiven Zahlungen werden, kann über den
Erfolg oder Verlust der Baustelle abgerechnet
werden. Wie also seine Forderungen absichern?
Als Handwerksbetrieb bestehen folgende
Möglichkeiten der Absicherung:
Werkunternehmerpfandrecht
(§ 647 BGB)
Wenn Arbeiten an beweglichen Sachen vor-
genommen werden − zum Beispiel Reparaturen
an einem Auto −, kann der ausführende Betrieb
auf das Werkunternehmerpfandrecht zurückgrei-
fen. Der Betrieb braucht das reparierte Auto nicht
ohne Bezahlung zurückgeben, sondern hat durch
seine Arbeit ein Pfandrecht erworben. Im Klar-
text: Zahlt der Kunde nicht, kann er damit dro-
hen, zum Beispiel das Auto zu versteigern, um
sich seinen Lohn zu holen. Wichtig: Das Gesetz
greift nur, wenn der zu reparierende Gegenstand
auch das Eigentum des Kunden ist. Bei Bautä-
tigkeiten kann das Werkunternehmerpfandrecht
i. d. R. nicht angewendet werden.
Bauhandwerkersicherungsh
ypothek
(§648 BGB)
Gilt nur für das Bauhandwerk
. Ein Betrieb
kann eine Sicherungshypothek au
f ein Grund-
stück eintragen lassen, wenn das G
rundstück im
Eigentum des Auftraggebers steht
. Dies ist ein
gesetzlicher Anspruch, der für Arbe
iten an Häu-
sern und Grundstücken besteht. Si
e kann dann
eingefordert werden, wenn der Unt
ernehmer mit
seiner Arbeit begonnen hat.
Auch hier gilt: Der Auftraggeb
er kann diese
Hypothek nur einräumen, wenn er
Besitzer der
Immobilie ist. Mit dieser Hypothe
k lässt sich −
wenn der Kunde nicht zahlt − ein
e Zwangsver-
steigerung betreiben. Nachteil: F
rüher einge-
tragene Rechte wie etwa eine Grun
dschuld oder
Hypotheken gehen vor. Wer also frü
hzeitig seine
Hypothek anmeldet und vom Auftr
aggeber ein-
geräumt bekommt, hat die Chanc
e, vom Rang
möglichst weit nach oben zu rutsc
hen. Der An-
spruch auf eine Eintragung der Ba
uhandwerker-
sicherungshypothek kann auch im
Eilverfahren
durch das Gericht eingefordert wer
den.
Bauhandwerkersicherungsg
esetz
(§648a BGB)
Nach der Auftragserteilung kan
n eine Sicher-
heitsleistung nach § 648a BGB eing
efordert wer-
den. Für den voraussichtlichen We
rklohn sowie
Nebenleistungen wie Zinsen muss
dann der Auf-
traggeber − selbst wenn er nicht Ei
gentümer ist
− Sicherheiten leisten. Abgesichert
werden kön-
nen die bisher erbrachten Werkleistungen, soweit
diese noch nicht vergütet sind und der bis zur
Fertigstellung des Gebäudes noch entstehende
Werklohn, zuzüglich 10 % für Nebenleistungen.
(Ausnahme: öffentliche Auftraggeber und Ein-
familienhausbesitzer (inkl. Einliegerwohnung).
Die Kosten für die Sicherheit trägt der Auftrag-
nehmer bis zu 2 % jährlich.
Übrigens: Erbringt der Auftraggeber nicht die
Sicherheitsleistung, kann der Betrieb die Arbei-
ten verweigern und/oder den Vertrag kündigen.
Nach der Kündigung kann der Betrieb (gesetzlich
vermutet) 5 % von der vertraglich vereinbarten,
noch nicht erbrachten Werkleistung fordern.
Die Vereinbarung darf, aufgrund gesetzlicher
Regelung, nicht in einem Bauvertrag ausge-
schlossen werden. Die Sicherheit nach § 648 a
BGB kann auch noch nach der Abnahme und der
Stellung der Schlussrechnung gefordert werden.
Sollten Mangelanzeigen vorliegen, kann eine
Sicherheit nach § 648 a BGB gefordert werden,
wird diese nicht gestellt, kann die Mangelbesei-
tigung evtl. verweigert werden.
Beispiel an einem konkreten Fall:
So hatten wir einen Fall, bei dem der Be-
trieb vertraglich vereinbarte Werkleistungen für
380.000,00 € erbringen musste. Der Auftraggeber
zahlte die ersten Abschläge pünktlich, danach
wurden die Abstände der Zahlung der Abschlag-
rechnungen immer größer. Auch andere Hand-
werksbetriebe erhielten nur noch stockende Zah-
lungen und es gab viele Mängelrügen aufgrund
derer Zahlungen verweigert wurden. Wir haben
dann eine Bauhandwerkersicherung nach § 648
a BGB gefordert. Diese wurde vom Auftraggeber
nicht (fristgerecht) gestellt. Der Betrieb konnte
damit die weitere Leistung verweigern und hat
dann den Werkvertrag gekündigt. Der Betrieb
hatte zu diesem Zeitpunkt Werkleistungen von
etwas über 240.000 € noch nicht ausgeführt.
Für diese Summe hat er nach § 648 a BGB eine
Zahlung in Höhe von etwas über 12.000 € ge-
fordert. Der Auftraggeber hat natürlich nicht
gezahlt, die Forderung konnte aber gerichtlich
durchgesetzt werden.
Weitere Sicherungsmöglichkeiten werden
kurz erwähnt, sind aber für den Baubetrieb
nicht so relevant.
Sicherheitsabtretung
Hat der Vertragspartner selbst eine Forderung
an Dritte, kann der Betriebsinhaber diese an sich
als Sicherheit abtreten lassen. Der Schuldner
muss dann direkt an den Betrieb zahlen, sollte
der Vertragspartner seine Zahlungen verweigern.
Sicherungseigentum
Weil nicht jeder Vertragspartner ein Pfand-
recht an dem (beweglichen) Objekt einräumen
Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 30