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Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.

BuFAS-News

Der Kommentar

Sind neue Normen für Sachverständige die richtige Beurteilungsgrundlage?

von Axel C. Rahn

Für uns Sachverständige sind Begriffe

wie „Stand der Wissenschaft“, „Stand

der Technik“ und „allgemein aner-

kannte Regeln der Technik“ klar de-

finiert und voneinander abgegrenzt.

Hierbei haben die allgemein aner-

kannten Regeln der Technik als sog.

Auffangtatbestand die wesentliche

Bedeutung. Ein Werk entspricht den

allgemein anerkannten Regeln der

Technik, wenn es auf bewährte Art

und Weise errichtet wurde und man

in die Dauerhaftigkeit und Funktions-

tüchtigkeit erfahrungsgemäß ver-

trauen kann.

Das heißt, dass die Ausführung und

die Art eines Werkes von der Fachwelt

als richtig und fehlerfrei angesehen

wird. Die Verwendung neuer Baustof-

fe zur Errichtung eines Werkes, hin-

sichtlich deren Dauerhaftigkeit noch

keine Erfahrungen vorliegen, stellt

demgegenüber eine Abweichung dar,

womit das Werk zwar funktionstüch-

tig sein kann, jedoch nicht mehr den

allgemein anerkannten Regeln der

Technik entspricht, sondern vielleicht

eher dem Stand der Technik oder dem

Stand der Wissenschaft. Die allgemein

anerkannten Regeln der Technik stel-

len den wesentlichen Auffangtatbe-

stand dar, um den Auftraggeber davor

zu schützen, dass er ein Werk erhält,

hinsichtlich dessen zu erwartender

Qualität und Dauerhaftigkeit er nicht

vertrauen kann, da keine Erfahrun-

gen vorliegen oder es von der Fach-

welt als nicht bewährt beurteilt wird.

Da eine differenzierte Beurteilung, ob

ein Werk den allgemein anerkannten

Regeln der Technik oder nur dem Stand

der Technik entspricht, in Grenzfällen

sehr schwierig sein kann, erscheint

die Anwendung von Normen bei der

Beurteilung solcher Sachverhalte auf

den ersten Blick als Anfangsvermutung

schlüssig und sinnvoll. Aufgrund älte-

rer und immer noch aktueller BGH-Ur-

teile ist jedoch zu berücksichtigen,

dass Normen, die älter als fünf Jahre

sind, nicht mehr in vollem Umfang

die allgemein anerkannten Regeln der

Technik widerspiegeln müssen. Dies ist

verständlich und logisch. Für den Sach-

verständigen kommt aber auch noch

hinzu, dass er auch bei neuen Normen

nicht zwingend voraussetzen kann,

dass diese die allgemein anerkannten

Regeln der Technik widerspiegeln.

Das für den Sachverständigen logische

und verständliche Differenzieren zwi-

schen Stand der Wissenschaft, Stand

der Technik und allgemein anerkann-

ten Regeln der Technik kann bei Nor-

menausschüssen nicht zwangsweise

vorausgesetzt werden, da hier im Re-

gelfall nicht Sachverständige mitar-

beiten, sondern eine bunte Mischung

von Einflussnehmern. Spricht man mit

dem einen oder anderen, stellt man er-

schreckenderweise auch fest, dass das

Bewusstsein für eine Differenzierung

zwischen Stand der Technik und allge-

mein anerkannten Regeln der Technik

nicht unbedingt vorhanden ist. Viel-

mehr wird oftmals beides als gleichran-

gig betrachtet. Hier wird, insbesondere

auch von unseren wissenschaftlich täti-

gen Kollegen, bei der Normungsarbeit

zu wenig differenziert zwischen dem,

was technisch sinnvoll und möglich ist

und dem, was Planer und Ausführende

dem Auftraggeber gegenüber schulden.

Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 44