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Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.

BuFAS-News

Auch aufgrund der Normungsflut und

sicherlich auch dem Ehrgeiz der oder

des einen oder anderen, neue Rege-

lungen und Berechnungsmethoden in

Normen aufnehmen zu lassen, werden

wir Sachverständige bei der Heran-

ziehung von Normen zur Beurteilung

mehr denn je diese im Hinblick auf eine

Übereinstimmung mit den allgemein

anerkannten Regeln der Technik ge-

nauer beleuchten müssen.

Betrachten wir hierzu exemplarisch die

Novelle der DIN 4109 (Schallschutz im

Hochbau), so stellt sich die Frage, ob

das neue Nachweisverfahren schon

den allgemein anerkannten Regeln der

Technik entspricht, weil es genormt

ist, oder eher nicht, weil es neu ist. Be-

rücksichtigt man zudem, dass auch ein

neues Messverfahren zum Nachweis

vorhandener

Schallschutzqualitäten

normiert wurde, stellt man sich die

Frage, wie sollen gerügte Schallschutz-

mängel künftig bewertet werden, wenn

nach neuer Norm bemessen wurde.

Sicherlich im ersten Schritt nach neuer

Norm, indem man den Nachweis im

Hinblick auf seine Richtigkeit entspre-

chend neuer Norm überprüft und eine

Vergleichsmessung nach neuer Norm

durchführt. Kommt man aber zu dem

Ergebnis, dass nach neuer Norm alles

in Ordnung ist, müsste noch eine Be-

urteilung nach alter Norm erfolgen,

da Berechnung und Messung nach

alter Norm als bewährt anzusehen

sind. Eine derartige Herangehenswei-

se ist aus meiner Sicht erforderlich,

bis das neue Berechnungsverfahren

und die neuen Messmethoden durch

die Praxis ausreichend validiert sind.

Gleiches gilt vom Grundsatz her für

alle neuen Regelungen in Normen.

Ausgenommen sind Regelungen,

die in Normen aufgenommen wer-

den, weil sie in der Praxis schon seit

langem als bewährt und allgemein

anerkannt angesehen werden. Diese

Ausführungen zeigen das Dilemma

auf, in dem wir auch durch die nicht

oder nur begrenzt praxisorientierte

Normungsarbeit kommen.

Vor diesem Hintergrund war es auch

wichtig, dass in dem Abschluss-

bericht der Baukostensenkungs-

kommission des Bundes folgende

Empfehlung aufgenommen wurde:

Vor der Einführung neuer Regelwerke

sollte die fachliche Notwendigkeit so-

wie das fachliche Ziel des Regelwerks

erläutert und die Auswirkungen auf

den Planungsprozess, die Ausführung

und die Nutzung den Betrieb hinsicht-

lich Kosten und Nutzen aufgezeigt

werden. Hierzu soll sichergestellt wer-

den, dass bei der Einführung neuer Re-

geln die Verhältnismäßigkeit zwischen

Kosten und Nutzen gewahrt bleibt.

Bei der Änderung vorhandener techni-

scher Regelwerke sollte ebenso verfah-

ren werden, um auch hier die Verhältnis-

mäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen

der Änderungen sicherzustellen.

Auch vom Deutschen Baugerichtstag

wurden entsprechende Forderungen

erhoben, dass Regelgeber, wie das

DIN, Regeln erlassen sollten, die die

allgemeinen anerkannten Regeln der

Technik und nicht den Stand der Tech-

nik widerspiegeln.

Die künftige Normungsarbeit wird sich

an diesen Vorgaben messen lassen

müssen, denn wir brauchen Normen,

aber Normen, die den allgemein aner-

kannten Regeln der Technik entspre-

chen und Sicherheit für Praxisanwen-

dung bieten.