Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.
BuFAS-News
Auch aufgrund der Normungsflut und
sicherlich auch dem Ehrgeiz der oder
des einen oder anderen, neue Rege-
lungen und Berechnungsmethoden in
Normen aufnehmen zu lassen, werden
wir Sachverständige bei der Heran-
ziehung von Normen zur Beurteilung
mehr denn je diese im Hinblick auf eine
Übereinstimmung mit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ge-
nauer beleuchten müssen.
Betrachten wir hierzu exemplarisch die
Novelle der DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau), so stellt sich die Frage, ob
das neue Nachweisverfahren schon
den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht, weil es genormt
ist, oder eher nicht, weil es neu ist. Be-
rücksichtigt man zudem, dass auch ein
neues Messverfahren zum Nachweis
vorhandener
Schallschutzqualitäten
normiert wurde, stellt man sich die
Frage, wie sollen gerügte Schallschutz-
mängel künftig bewertet werden, wenn
nach neuer Norm bemessen wurde.
Sicherlich im ersten Schritt nach neuer
Norm, indem man den Nachweis im
Hinblick auf seine Richtigkeit entspre-
chend neuer Norm überprüft und eine
Vergleichsmessung nach neuer Norm
durchführt. Kommt man aber zu dem
Ergebnis, dass nach neuer Norm alles
in Ordnung ist, müsste noch eine Be-
urteilung nach alter Norm erfolgen,
da Berechnung und Messung nach
alter Norm als bewährt anzusehen
sind. Eine derartige Herangehenswei-
se ist aus meiner Sicht erforderlich,
bis das neue Berechnungsverfahren
und die neuen Messmethoden durch
die Praxis ausreichend validiert sind.
Gleiches gilt vom Grundsatz her für
alle neuen Regelungen in Normen.
Ausgenommen sind Regelungen,
die in Normen aufgenommen wer-
den, weil sie in der Praxis schon seit
langem als bewährt und allgemein
anerkannt angesehen werden. Diese
Ausführungen zeigen das Dilemma
auf, in dem wir auch durch die nicht
oder nur begrenzt praxisorientierte
Normungsarbeit kommen.
Vor diesem Hintergrund war es auch
wichtig, dass in dem Abschluss-
bericht der Baukostensenkungs-
kommission des Bundes folgende
Empfehlung aufgenommen wurde:
Vor der Einführung neuer Regelwerke
sollte die fachliche Notwendigkeit so-
wie das fachliche Ziel des Regelwerks
erläutert und die Auswirkungen auf
den Planungsprozess, die Ausführung
und die Nutzung den Betrieb hinsicht-
lich Kosten und Nutzen aufgezeigt
werden. Hierzu soll sichergestellt wer-
den, dass bei der Einführung neuer Re-
geln die Verhältnismäßigkeit zwischen
Kosten und Nutzen gewahrt bleibt.
Bei der Änderung vorhandener techni-
scher Regelwerke sollte ebenso verfah-
ren werden, um auch hier die Verhältnis-
mäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen
der Änderungen sicherzustellen.
Auch vom Deutschen Baugerichtstag
wurden entsprechende Forderungen
erhoben, dass Regelgeber, wie das
DIN, Regeln erlassen sollten, die die
allgemeinen anerkannten Regeln der
Technik und nicht den Stand der Tech-
nik widerspiegeln.
Die künftige Normungsarbeit wird sich
an diesen Vorgaben messen lassen
müssen, denn wir brauchen Normen,
aber Normen, die den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entspre-
chen und Sicherheit für Praxisanwen-
dung bieten.