Fachbereiche
Holzschutz
Holzschutzfachleute und Gutachter haben
die Aufgabe, entsprechend der DIN 68800
Teil 4, den Zustand der Konstruktion
hinsichtlich einer Schädigung durch Or-
ganismen zu beurteilen. Dabei ist vom
qualifizierten Sachverständigen bzw.
Fachleuten eine Entscheidung zu treffen,
ob und in welchem Umfang eine Organis-
menbekämpfung (Pilze und Insekten)
vorgenommen werden muss.
Dachtragwerke aus konstruktiver Sicht beurteilt –
auch eine Aufgabe für Holzschützer
4.4 Die Entscheidung über Notwendigkeit, Art
und Umfang einer Bekämpfungsmaßnahme
hängt von einer sorgfältigen Diagnose der
Befallsart und des Befallsumfangs durch
hierfür qualifizierte Sachverständige ab.
Kann der Schadorganismus nicht eindeutig
bestimmt werden, ist eine Laboruntersu-
chung (makroskopisch, mikroskopisch oder
molekularbiologisch) durchzuführen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen und
Hinweise zu den notwendigen Bekämp-
fungsmaßnahmen sind dem Auftraggeber
in einem Untersuchungsbericht vorzulegen.
Nicht selten werden diese Entscheidungen von
anderen Zuständen der Dachkonstruktion beein-
flusst, die nicht in das direkte Aufgabengebiet
des Holzschutzfachmanns fallen. Hierbei han-
delt es sich um konstruktive Defizite, über die
er nicht hinweg sehen darf.
Zudem ist der Holzschutzfachmann nach
Punkt 4.6 der Holzschutznorm angehalten die
Standsicherheit von tragenden Holzbauteilen
festzustellen. Da eine Insekten- und Pilzbekämp-
fung oftmals mit Querschnittsschwächungen ver-
bunden ist, muss er diesen Sachverhalt, ggf. un-
ter Einbeziehung eines Tragwerkplaners, klären.
Auch wäre eine chemische Behandlung von Holz-
bauteilen fatal, die aufgrund von konstruktiven
Schäden ohnehin ausgebaut werden müssen.
4.6 Bei tragenden Holzbauteilen ist die Stand-
sicherheit festzustellen. Im Bedarfsfall ist
ein Tragwerksplaner einzubeziehen.
Ist die Standsicherheit bei vorhandenen
Schäden oder infolge der Bekämpfungsmaß-
nahmen (z.B. Entfernen der befallenen oder
daran angrenzenden, nicht geschädigten
Holzteile oder durch die Querschnittschwä-
chung einer Bohrlochbehandlung) nicht si-
chergestellt, so ist zu veranlassen, dass die
Holzbauteile während der Bekämpfungsmaß-
nahme ausreichend gesichert werden (z. B.
durch Stützen). Nach Durchführung der Be-
kämpfungsarbeiten sind die geschwächten
Holzbauteile entsprechend zu verstärken.
Um vor Ort eine substantiierte Einschätzung
vornehmen zu können, sollten Holzschutzsach-
verständige und Fachfirmen auch elementare
Bild 1: Ein Gratsparren wird
mittels Keile fixiert.
Bild 2: Das Auflager einer liegenden
Stuhlsäule wurde hier als „Gleitlager“ ausgebildet.
Bild 3: Die Distanz zwischen
Balkenkopf und Sparrenfuß wird
mittels Ziegel und Keil überbrückt.
Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 12