Schützen & Erhalten - page 22

Rückblick
auf das Seminar „Kompetenz in
der Beurteilung von Instand-
setzungsaufgaben im erd-
berührten Bereich und an der
Stahlbetonfassade“ am
14. November 2012 in Münster
Das am 14. November durchgeführte o. g.
Seminar in den Räumen des Handwerk-
lichen Bildungszentrums der Handwerks-
kammer Münster war ein großer Erfolg.
Leider haben sich nur neun Interessenten
für das Seminar angemeldet. Diese sind
aber nach eigenem Bekunden in vollem
Umfang auf ihre Kosten gekommen.
Dieses zeigt sich deutlich in den Kurzbewer-
tungen, die von den Teilnehmern zum Ende des
Seminars abgegeben wurden, so z. B.:
– „relevante Problematiken aufgegriffen und
praxisorientiert erläutert“
– „einfach erklärt“
– „logische Erweiterung des Grundlagen-
wissens“
– „Workshop-Charakter gefällt mir sehr gut“
– „bester Vortrag seit langer Zeit“
– „sehr informativ und interessant“.
Der vielen DHBV-lern bekannte Referent Franz-
Josef Hölzen, selbst Sachverständiger und Mit-
glied im Fachbereich Sachverständige, hat es
verstanden, den Teilnehmern in sehr verständ-
licher Weise die zum Teil komplexen Sachverhalte
näher zu bringen.
Ausgerichtet auf den Teilnehmerkreis „Sach-
verständige“ standen zu den beiden Bereichen
Bauwerksabdichtungen und Beton Themen, wie
Schadanalytik, Schadensbewertung und Mög-
lichkeiten der Instandsetzungsplanung im Vor-
dergrund.
F.-J. Hölzen hat es geschafft die Teilnehmer
neun Stunden lang, natürlich mit den notwen-
digen Pausen, in das Seminar so einzubinden,
dass jeder zum Schluss mit dem Gefühl nach
Hause fuhr, an diesem Tag viel Wissen mitge-
nommen zu haben.
derungen eingebracht. So wurde aus dem Echten
Hausschwamm zuerst Hausschwamm und letzt-
endlich Schwamm. Ganz ungewollt waren die Än-
derungen nicht. Es häuften sich die Streitfälle mit
den Versicherungen, was denn unter Schwamm
zu verstehen sei. Hier argumentierten die Versi-
cherer sehr unterschiedlich, auf der einen Seite
relativ enggefasst wurde nur der Echte Haus-
schwamm, hingegen auf der anderen Seite ver-
stand man alle Hausfäulepilze darunter. Jetzt hat
der Bundesgerichtshof hierzu ein Urteil erlassen,
in dem der Begriff „Schwamm“ für alle Arten von
Hausfäulepilzen gilt. Vom rein sprachlichen her
ist das Urteil eine logische Konsequenz, ist das
Wort „Schwamm“ doch Namensbestandteil vieler
Pilze, die sonst wenig miteinander gemein haben
(sinngemäß nach Huckfeldt 2006). Im Umfeld
zur DIN 68800 Teil 4 (2012) ist mit Schwamm
nur der Echte Hausschwamm gemeint. Schwamm-
sperrmittel finden nur bei der Bekämpfung des
Echten Hausschwamms Verwendung. Ob dieses
Urteil der Sache dienlich ist, mag jeder für sich
beurteilen. Aus meiner Sicht trägt es eher zu ei-
ner noch größeren Verunsicherung bei, letztend-
lich besteht die Gefahr einer noch weiteren
„Aufweichung“ der Begriffe. Es stellen sich
für die Zukunft viele Fragen. Es zeigen
sich hier Parallelen zum weiten Feld der
Schimmelproblematik. Wann spricht man
von einem Schaden? Schließt schon ein
kleiner Schaden durch irgendeinen Pilz,
der infolge eines Leitungswasserschadens
entstanden ist, zukünftig die Schadensre-
gulierung durch den Gebäudeversicherer
aus? Wie weit darf hierfür die Diagnostik
gehen? Letztendlich gibt es überall Pilze
bzw. Pilzbestandteile.
Nachfolgend als Zitate einige wichtige Aus-
züge aus dem Urteil.
BGH, 27.06.2012 – IV ZR 212/10
„Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich
der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden „durch Schwamm“ erstreckt, gilt für
alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gera-
de auch den Schwammbefall als Folge eines ver-
sicherten Leitungswasseraustritts.“
Tatbestand:
Am 13. Februar 2003 entdeckte der Kläger
in seinem versicherten Wohnhaus, dass infol-
ge eines defekten Pressrings Wasser aus einem
Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat.
Er ließ die Leckage durch Erneuerung des Press-
rings beheben und im März 2003 den Fußboden
der Obergeschosswohnung bzw. die Decke des
Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen. Die
Beklagte regulierte den Versicherungsfall durch
Zahlung von 1.000
, welche die genannten Re-
paraturmaßnahmen und eine Wertminderung von
betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte.
Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein
luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im Au-
gust 2004 begannen Küchenmöbel in den neu
verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein
durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der
Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit
Braunem Kellerschwamm.
Der Kläger hält dies für einen Folgeschaden
des Versicherungsfalles aus dem Jahre 2003 und
verlangt mit der Klage die Erstattung der infol-
ge des Schwammbefalls erforderlichen weiteren
Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten
des in einem selbständigen Beweisverfahren mit
der Schadenfeststellung beauftragten Sachver-
ständigen.
Die Beklagte hält sich, unter anderem auf-
grund des genannten Ausschlusses von Schwamm-
schäden, für leistungsfrei.“
Entscheidungsgründe
„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Ersatz, der infolge des Befalls sei-
nes Hauses mit Braunem Kellerschwamm erfor-
derlichen Sanierungs- und Reparaturkosten. Das
ergibt die Auslegung der Schwammschadenklau-
sel der Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03, de-
ren Anwendung, anders als das Berufungsgericht
meint, nicht auf einen Befall des versicher-
ten Gebäudes mit Echtem Hausschwamm
beschränkt ist.
Weder der Umgangs- noch der Rechts-
sprache lassen sich Anhaltspunkte da-
für entnehmen, dass mit dem Wort
„Schwamm“ allein der Echte Haus-
schwamm bezeichnet werden soll.
In der Umgangssprache werden mit
dem Begriff „Schwamm“ im Zusammen-
hang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstö-
rer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend
um Pilze, sogenannte Bauholz- oder Hausfäule-
pilze handelt. Die bekanntesten Arten sind der
Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm,
der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge
(vgl. dazu Sblowski, r+s 1992, 314).
In der Rechtssprache findet sich keine Defi-
nition des Begriffs „Schwamm“. Allerdings ent-
halten die Allgemeinen Bedingungen für die Neu-
wertversicherung von Gebäuden gegen Schäden
durch Schwamm und Hausbockkäfer (SchHB 85
veröffentlicht in VerBAV 1986, 222) eine kata-
logartige Aufzählung von pflanzlichen Schädlin-
gen, welche dem dortigen Versicherungsschutz
gegen Schwammschäden unterfallen sollen. Da-
nach zählen zu den dort bedingungsgemäßen
Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kel-
lerschwamm, der Porenschwamm und der Blätt-
ling (Sblowski aaO).
Der Klauselwortlaut „Schäden durch
Schwamm“ gibt damit keinen Anhalt für eine
Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders
gefährliche Arten von Hausfäulepilzen.
Das Landgericht Detmold (r+s 1992, 173 zu
§ 4 Nr. 3 Buchst. f VGB 62) hat deshalb ange-
nommen „Schwamm“ bezeichne alle holzzerstö-
renden Pilze.
Diese Auffassung trifft zu.“
Das komplette Urteil können Sie nachlesen im
Internet unter folgender Adresse:
Fachbereiche
Sachverständige
Der Referent Franz-Josef Hölzen begeisterte die
Seminarteilnehmer mit seinem Vortrag.
Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 22
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