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Rechtsberatung

Anforderungen an eine Fristsetzung

zur Nachbesserung

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Sachverhalt:

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die

ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zu

einem Gesamtpreis von 83.000,00 € brutto. Die

Küche wurde im Januar im Haushalt der Klä-

gerin eingebaut. Im Februar beanstandete die

Klägerin mehrere Sachmängel der Einbauküche

und verlangte die „unverzügliche“ Beseitigung

der Mängel.

14 Tage später rügte die Klägerin mit einer

E-Mail weitere zusätzliche Mängel und bat die

Beklagte um schnelle Behebung. Im März listete

die Klägerin erneut alle ihr bekannten Mängel

auf und verlangte von der Beklagten diese bis

Ende März zu beheben.

Sodann erklärte die Klägerin mit anwalt-

lichem Schreiben vom 31. März den Rücktritt

vom Vertrag.

In einem von der Klägerin eingeleiteten

selbstständigen Beweisverfahren kam der Sach-

verständige im Juli zu dem

Befund, dass die wichtigsten

Bereiche der Einbauküche

nicht oder nur bedingt funk-

tionierten.

Die auf Rückabwicklung

des Vertrages sowie auf Scha-

densersatz gerichtete Klage

hatte in den Vorinstanzen

keinen Erfolg. Das Oberlan-

desgericht hatte im Wesent-

lichen darauf abgestellt, dass

die Klägerin es versäumt habe,

der Beklagten vor dem am 31.

März erklärten Rücktritt eine

angemessene Frist zur Nachbesserung der ge-

rügten Mängel zu setzen.

Anders hat nun der Bundesgerichtshof ent-

schieden. Die Klägerin hatte gemäß § 323 BGB

einen Rücktritt wegen noch oder nicht ordnungs-

gemäßer Leistung erklären dürfen.

Erbringt bei einem gegen-

seitigen Vertrag der Schuld-

ner eine fällige Leistung nicht

oder nicht vertragsgemäß,

so kann der Gläubiger (also

die Klägerin), wenn er dem

Schuldner (der Beklagten)

eine angemessene Frist zur

Leistung oder Nacherfüllung

bestimmt hat, vom Vertrag

zurücktreten.

Soweit der Schuldner die

Leistung nicht oder nicht wie

geschuldet erbringt, kann der

Gläubiger unter der Voraus-

setzung des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner

erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung

oder Nacherfüllung bestimmt hat.

BGH, VIII ZR 49/15,

verhandelt am 13.07.2016

Es schreibt

für Sie

RA Albrecht W.

Omankowsky

Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln

Telefon: (02 21) 9 41 57 57

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von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei auf dem

Dach montierten Photovoltaikanlagen

Der unter anderem für das Baurecht

zuständige VII. Zivilsenat des Bundesge-

richtshofs hat entschieden, dass eine auf

dem Dach einer Tennishalle nachträglich

errichtete Photovoltaikanlage, die mit der

Halle fest verbunden ist, der Funktion der

Halle dient und deshalb die für Arbeiten

„bei Bauwerken“ geltende lange Verjäh-

rungsfrist für Nacherfüllungsansprüche

von fünf Jahren Anwendung findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist

„bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errich-

tung oder grundlegenden Erneuerung eines Ge-

bäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest

eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes

dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die

Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der

verbauten Komponenten so mit der Tennishalle

verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude

nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist.

Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneu-

erung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung

gleich zu achten ist. Schließlich dient die Pho-

tovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennis-

halle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Die in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bezeichneten

Ansprüche verjähren deshalb erst in fünf Jahren

wie bei einem Bauwerk. Ist das Werk mangel-

haft, kann der Besteller also nach § 635 BGB

Nacherfüllung verlangen.

BGH, VII ZR 348/13,

Urteil vom 02.06.2016

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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 27