

Rechtsberatung
Anforderungen an eine Fristsetzung
zur Nachbesserung
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Sachverhalt:
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die
ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zu
einem Gesamtpreis von 83.000,00 € brutto. Die
Küche wurde im Januar im Haushalt der Klä-
gerin eingebaut. Im Februar beanstandete die
Klägerin mehrere Sachmängel der Einbauküche
und verlangte die „unverzügliche“ Beseitigung
der Mängel.
14 Tage später rügte die Klägerin mit einer
E-Mail weitere zusätzliche Mängel und bat die
Beklagte um schnelle Behebung. Im März listete
die Klägerin erneut alle ihr bekannten Mängel
auf und verlangte von der Beklagten diese bis
Ende März zu beheben.
Sodann erklärte die Klägerin mit anwalt-
lichem Schreiben vom 31. März den Rücktritt
vom Vertrag.
In einem von der Klägerin eingeleiteten
selbstständigen Beweisverfahren kam der Sach-
verständige im Juli zu dem
Befund, dass die wichtigsten
Bereiche der Einbauküche
nicht oder nur bedingt funk-
tionierten.
Die auf Rückabwicklung
des Vertrages sowie auf Scha-
densersatz gerichtete Klage
hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg. Das Oberlan-
desgericht hatte im Wesent-
lichen darauf abgestellt, dass
die Klägerin es versäumt habe,
der Beklagten vor dem am 31.
März erklärten Rücktritt eine
angemessene Frist zur Nachbesserung der ge-
rügten Mängel zu setzen.
Anders hat nun der Bundesgerichtshof ent-
schieden. Die Klägerin hatte gemäß § 323 BGB
einen Rücktritt wegen noch oder nicht ordnungs-
gemäßer Leistung erklären dürfen.
Erbringt bei einem gegen-
seitigen Vertrag der Schuld-
ner eine fällige Leistung nicht
oder nicht vertragsgemäß,
so kann der Gläubiger (also
die Klägerin), wenn er dem
Schuldner (der Beklagten)
eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat, vom Vertrag
zurücktreten.
Soweit der Schuldner die
Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der
Gläubiger unter der Voraus-
setzung des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
oder Nacherfüllung bestimmt hat.
BGH, VIII ZR 49/15,
verhandelt am 13.07.2016
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Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei auf dem
Dach montierten Photovoltaikanlagen
Der unter anderem für das Baurecht
zuständige VII. Zivilsenat des Bundesge-
richtshofs hat entschieden, dass eine auf
dem Dach einer Tennishalle nachträglich
errichtete Photovoltaikanlage, die mit der
Halle fest verbunden ist, der Funktion der
Halle dient und deshalb die für Arbeiten
„bei Bauwerken“ geltende lange Verjäh-
rungsfrist für Nacherfüllungsansprüche
von fünf Jahren Anwendung findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist
„bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errich-
tung oder grundlegenden Erneuerung eines Ge-
bäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest
eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes
dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die
Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der
verbauten Komponenten so mit der Tennishalle
verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude
nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist.
Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneu-
erung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung
gleich zu achten ist. Schließlich dient die Pho-
tovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennis-
halle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
Die in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bezeichneten
Ansprüche verjähren deshalb erst in fünf Jahren
wie bei einem Bauwerk. Ist das Werk mangel-
haft, kann der Besteller also nach § 635 BGB
Nacherfüllung verlangen.
BGH, VII ZR 348/13,
Urteil vom 02.06.2016
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