

Betriebswirtschaft
Es schreibt für Sie
Diplom-Betriebswirt
Wolfgang Krauß
Seit über 25 Jahren in der
betriebswirtschaftlichen
Beratung von Handwerks
betrieben tätig
Kolbing 35 · 83556 Griesstätt
Telefon: (08039) 9097220
Mobil:
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RA Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
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30167 Hannover
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info@becker-baurecht.deInternet:
www.becker-baurecht.deDie Abnahme; wer schreibt, der bleibt
Der Auftrag ist soweit technisch ausge-
führt, jetzt folgt der nächste Schritt. Der
angenehmste Teil der Auftragsausführung,
die Rechnungslegung. Wenn das der üb-
lichen Auftragsausführung entspricht,
dann ist hier bereits der Grundstein
zahlreicher Gerichtsprozesse gelegt. Die
fehlende Abnahme.
Die Abnahme ist der sogenannte Dreh- und An-
gelpunkt des Bauvorhabens. Mit der Abnahme
endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die Ab-
nahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zah-
lung des Werkslohns. Solange der Auftraggeber
die Leistung nicht abgenommen hat und auch
nicht dazu verpflichtet ist, kann er die Zahlung
der Vergütung verweigern.
Der Unternehmer ist für die gesamte Werk
leistung vorleistungspflichtig. Allerdings muss
der Auftraggeber die Leistung abnehmen, wenn
die vertraglich versprochene Leistung erbracht
worden ist.
Wenn z.B. vertraglich vereinbart ist, dass eine
Abdichtung gegen drückendes Wasser an einem
Gebäude auszuführen ist und der Unternehmer
diese Leistung fertiggestellt hat, muss der Auf-
traggeber die Leistung abnehmen. Dabei gibt es
zwei verschiedene Abnahmezeitpunkte. Bei einem
BGB-Vertrag ist die Leistung sofort abzunehmen,
wenn der Unternehmer die Abnahme fordert. Bei
einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber 12 Werk-
tage Zeit, um die Abnahme zu erklären.
Ganz wichtig ist auch daran zu denken, dass
nach einer Kündigung des Werkvertrages eine
Abnahme Voraussetzung für die Zahlung des
Werklohns ist. Leider zeigt sich in der Praxis im-
mer wieder, dass viele Unternehmer nach einer
Kündigung des Werkvertrages nur eine Rechnung
schreiben, aber keine Abnahme fordern.
In vielen Verträgen ist die Durchführung
einer förmlichen Abnahme vereinbart. Bei der
förmlichen Abnahme findet eine Abnahme in
Anwesenheit beider Parteien statt. Es wird in
der Regel ein Abnahmeprotokoll angefertigt,
das üblicherweise auch durch beide Parteien
unterschrieben wird.
Der Auftragnehmer muss zu einer solchen
förmlichen Abnahme auffordern, wenn er dies
möchte oder wenn dies vertraglich vereinbart
ist. Findet keine förmliche Abnahme statt, ob-
wohl die Leistung schon längst fertiggestellt und
das Gebäude evtl. auch schon seit längerer Zeit
bewohnt ist, so ist der Werklohn nicht fällig.
Oft wird vergessen in den Verträgen nach-
zusehen, ob eine förmliche Abnahme vereinbart
worden ist. Der Auftraggeber kann ohne diese
Abnahme die Zahlung der Vergütung verweigern.
Eine Abnahme kann durch schlüssiges Verhal-
ten erfolgen, z.B. durch Benutzung. Wenn keine
förmliche Abnahme vereinbart war, ist aber keine
Abnahme durch schlüssiges Verhalten möglich.
Die Praxis zeigt, dass oft keine Abnahme
durchgeführt wurde. Wenn der Auftraggeber nicht
zahlt, sollte auch geprüft werden ob evtl. eine
förmliche Abnahme vereinbart war. Ist das der
Fall, muss zu einer förmlichen Abnahme aufge-
fordert werden.
Eine besondere Form der Abnahme, die sich
in der Praxis bewährt hat, ist die sogenannte
„Mitarbeiterabnahme“. Bei dieser Abnahme han-
delt es sich aber nicht um eine Abnahme im ju-
ristischen Sinn. Mit dieser „Mitarbeiterabnahme“
bestätigt der ausführende Baustellenmitarbei-
ter dem Chef, dass die im Vorfeld besprochenen
Schritte der Auftragsausführung alle erledigt
wurden. Diese Form der Abnahme kommt überall
dort zur Anwendung, wo der Chef oder Meister
eine persönliche Abnahme der Baustelle nicht
vornehmen kann und sich auf die Angaben seiner
Mitarbeiter verlassen muss. Leider hat sich hier
nicht selten gezeigt, dass vom Mitarbeiter „fertig
gemeldete Baustellen“ am Ende doch nicht fertig
waren. Vielleicht wurde vergessen das Restmate-
rial abzuräumen oder die Baustelle zu reinigen.
Oder auch, was besonders gerne bei Privatkunden
übersehen wird, alle Zusatzleistungen zu erfassen
und die erforderliche Kundenunterschrift einzu-
holen. Besonders unangenehm dann, wenn die
Rechnung bereits versendet wurde. Eine beson-
dere Wirkung dieser „Mitarbeiterabnahme“ hat
sich dadurch entfaltet, dass am Ende für die zu
bestätigenden Punkte eine Unterschrift des Mit-
arbeiters zu leisten ist. Diese hat in der Praxis
zu einer höheren Identifikation und kritischeren
Auseinandersetzung mit der Baustelle geführt.
Welche Punkte im Einzelnen in diese „Mitar-
beiterabnahme“ Eingang finden, hängt von der
jeweiligen Leistungsstruktur des Betriebes ab und
muss individuell gestaltet werden. Wichtig ist hier-
bei, dass konsequent darauf geachtet wird, dass
die unterschriebene Mitarbeiterabnahme generell
und umgehend mit der Fertigstellung der Bau-
stelle auf dem Tisch des Baustellenleiters (Chef/
Meister) landet. Um die besondere Wertigkeit zu
unterstreichen, hat sich eine besondere farbliche
Abhebung zu den anderen Baustellenunterlagen
bewährt. Wie eine solche „Mitarbeiterabnahme“
aussehen kann, kann als Muster im internen Teil
der DHBV-Website abgerufen werden.
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