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Betriebswirtschaft

Es schreibt für Sie

Diplom-Betriebswirt

Wolfgang Krauß

Seit über 25 Jahren in der

betriebswirtschaftlichen

Beratung von Handwerks­

betrieben tätig

Kolbing 35 · 83556 Griesstätt

Telefon: (08039) 9097220

Mobil:

(0172) 7499102

E-Mail:

wolfgangkrauss-beratung@t-online.de

Internet:

www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de

Es schreibt für Sie

RA Andreas Becker

Fachanwalt für Bau- und

Architektenrecht

Nienburger Str. 14a

30167 Hannover

Telefon: (0511) 1231370

Fax:

(0511) 12313720

E-Mail:

info@becker-baurecht.de

Internet:

www.becker-baurecht.de

Die Abnahme; wer schreibt, der bleibt

Der Auftrag ist soweit technisch ausge-

führt, jetzt folgt der nächste Schritt. Der

angenehmste Teil der Auftragsausführung,

die Rechnungslegung. Wenn das der üb-

lichen Auftragsausführung entspricht,

dann ist hier bereits der Grundstein

zahlreicher Gerichtsprozesse gelegt. Die

fehlende Abnahme.

Die Abnahme ist der sogenannte Dreh- und An-

gelpunkt des Bauvorhabens. Mit der Abnahme

endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die Ab-

nahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zah-

lung des Werkslohns. Solange der Auftraggeber

die Leistung nicht abgenommen hat und auch

nicht dazu verpflichtet ist, kann er die Zahlung

der Vergütung verweigern.

Der Unternehmer ist für die gesamte Werk­

leistung vorleistungspflichtig. Allerdings muss

der Auftraggeber die Leistung abnehmen, wenn

die vertraglich versprochene Leistung erbracht

worden ist.

Wenn z.B. vertraglich vereinbart ist, dass eine

Abdichtung gegen drückendes Wasser an einem

Gebäude auszuführen ist und der Unternehmer

diese Leistung fertiggestellt hat, muss der Auf-

traggeber die Leistung abnehmen. Dabei gibt es

zwei verschiedene Abnahmezeitpunkte. Bei einem

BGB-Vertrag ist die Leistung sofort abzunehmen,

wenn der Unternehmer die Abnahme fordert. Bei

einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber 12 Werk-

tage Zeit, um die Abnahme zu erklären.

Ganz wichtig ist auch daran zu denken, dass

nach einer Kündigung des Werkvertrages eine

Abnahme Voraussetzung für die Zahlung des

Werklohns ist. Leider zeigt sich in der Praxis im-

mer wieder, dass viele Unternehmer nach einer

Kündigung des Werkvertrages nur eine Rechnung

schreiben, aber keine Abnahme fordern.

In vielen Verträgen ist die Durchführung

einer förmlichen Abnahme vereinbart. Bei der

förmlichen Abnahme findet eine Abnahme in

Anwesenheit beider Parteien statt. Es wird in

der Regel ein Abnahmeprotokoll angefertigt,

das üblicherweise auch durch beide Parteien

unterschrieben wird.

Der Auftragnehmer muss zu einer solchen

förmlichen Abnahme auffordern, wenn er dies

möchte oder wenn dies vertraglich vereinbart

ist. Findet keine förmliche Abnahme statt, ob-

wohl die Leistung schon längst fertiggestellt und

das Gebäude evtl. auch schon seit längerer Zeit

bewohnt ist, so ist der Werklohn nicht fällig.

Oft wird vergessen in den Verträgen nach-

zusehen, ob eine förmliche Abnahme vereinbart

worden ist. Der Auftraggeber kann ohne diese

Abnahme die Zahlung der Vergütung verweigern.

Eine Abnahme kann durch schlüssiges Verhal-

ten erfolgen, z.B. durch Benutzung. Wenn keine

förmliche Abnahme vereinbart war, ist aber keine

Abnahme durch schlüssiges Verhalten möglich.

Die Praxis zeigt, dass oft keine Abnahme

durchgeführt wurde. Wenn der Auftraggeber nicht

zahlt, sollte auch geprüft werden ob evtl. eine

förmliche Abnahme vereinbart war. Ist das der

Fall, muss zu einer förmlichen Abnahme aufge-

fordert werden.

Eine besondere Form der Abnahme, die sich

in der Praxis bewährt hat, ist die sogenannte

„Mitarbeiterabnahme“. Bei dieser Abnahme han-

delt es sich aber nicht um eine Abnahme im ju-

ristischen Sinn. Mit dieser „Mitarbeiterabnahme“

bestätigt der ausführende Baustellenmitarbei-

ter dem Chef, dass die im Vorfeld besprochenen

Schritte der Auftragsausführung alle erledigt

wurden. Diese Form der Abnahme kommt überall

dort zur Anwendung, wo der Chef oder Meister

eine persönliche Abnahme der Baustelle nicht

vornehmen kann und sich auf die Angaben seiner

Mitarbeiter verlassen muss. Leider hat sich hier

nicht selten gezeigt, dass vom Mitarbeiter „fertig

gemeldete Baustellen“ am Ende doch nicht fertig

waren. Vielleicht wurde vergessen das Restmate-

rial abzuräumen oder die Baustelle zu reinigen.

Oder auch, was besonders gerne bei Privatkunden

übersehen wird, alle Zusatzleistungen zu erfassen

und die erforderliche Kundenunterschrift einzu-

holen. Besonders unangenehm dann, wenn die

Rechnung bereits versendet wurde. Eine beson-

dere Wirkung dieser „Mitarbeiterabnahme“ hat

sich dadurch entfaltet, dass am Ende für die zu

bestätigenden Punkte eine Unterschrift des Mit-

arbeiters zu leisten ist. Diese hat in der Praxis

zu einer höheren Identifikation und kritischeren

Auseinandersetzung mit der Baustelle geführt.

Welche Punkte im Einzelnen in diese „Mitar-

beiterabnahme“ Eingang finden, hängt von der

jeweiligen Leistungsstruktur des Betriebes ab und

muss individuell gestaltet werden. Wichtig ist hier-

bei, dass konsequent darauf geachtet wird, dass

die unterschriebene Mitarbeiterabnahme generell

und umgehend mit der Fertigstellung der Bau-

stelle auf dem Tisch des Baustellenleiters (Chef/

Meister) landet. Um die besondere Wertigkeit zu

unterstreichen, hat sich eine besondere farbliche

Abhebung zu den anderen Baustellenunterlagen

bewährt. Wie eine solche „Mitarbeiterabnahme“

aussehen kann, kann als Muster im internen Teil

der DHBV-Website abgerufen werden.

SCHOLTZ SOFTWARE 08861 / 910 999 0 info@scholtz.de www.scholtz.de seit 1989 Die Branchensoftware für die Bausanierer B2BAU B2BAU mit neuer Projektverwaltung NEUENTWICKLUNG Projekte in Angebotsphase Projekte in Planungsphase Projekte in Ausführung Projekte in Abrechnung

Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 30