Previous Page  31 / 80 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 31 / 80 Next Page
Page Background

Steuerberatung

Es schreibt für

Sie:

Steuerberater

Dipl.-Kfm.

Franz-Josef

Krämer

Hugo-Junkers-Straße 12a

50739 Köln

Telefon: (0221) 12611555

Fax: (0221) 12611556

E-Mail: Franz-Josef.Kraemer

@steuerberater-kraemer.de

Ermittlung der Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung bei

verbilligter Überlassung

Beträgt das Entgelt für die Über-

lassung einer Wohnung weniger

als 56% (ab 1. Januar 2012 66%)

der ortsüblichen Marktmiete, ist

die Nutzungsüberlassung in einen

entgeltlichen und einen unentgelt-

lichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist

für die Ermittlung der Marktmiete

die ortsübliche Netto-Kaltmiete

zugrunde zu legen und der verein-

barten Netto-Kaltmiete gegenüber

zu stellen.

Die zu entrichtenden Betriebs-

kosten sind in eine solche Ver-

gleichsrechnung nicht mit einzu-

beziehen. Liegt das Entgelt für die

Überlassung zwischen 56 % und

75% ist eine Überschussprognose

erforderlich. Ist diese Prognose po-

sitiv, erfolgt keine quotale Kürzung

der Werbungskosten. Ansonsten ist

quotal zu kürzen.

Dies galt für Veranlagungs-

zeiträume bis einschließlich 2011.

Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei

einer auf Dauer angelegten Vermie-

tung zu Wohnzwecken nur, wenn

die tatsächliche Miete weniger als

66% beträgt. Bei einer langfristigen

Vermietung wird generell von einer

Einkünfteerzielungsabsicht ausge-

gangen. Eine Überschussprognose

ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss ab-

schließend entscheiden.

Kompensation des Mehrergebnisses

einer Betriebsprüfung durch

Investitionsabzugsbetrag

Zur Minderung eines Betriebsprü-

fungs-Mehrergebnisses kann ein

zusätzlicher Investitionsabzugsbe-

trag gebildet werden. Voraussetzung

ist, dass eine Investitionsabsicht

nachgewiesen wird. Es muss also

am Bilanzstichtag des Abzugsjahres

die Absicht bestanden haben, ein

begünstigtes Wirtschaftsgut anzu-

schaffen oder herzustellen.

Die Bildung eines Investitions-

abzugsbetrags stellt ein Wahlrecht

dar. Ein solches Wahlrecht kann

bis zur Bestandskraft der Steuer-

veranlagung ausgeübt werden. Da-

mit bestätigt der Bundesfinanzhof

seine bisherige Rechtsprechung zur

Rechtslage bis 2015 entgegen der

Verwaltungsauffassung.

Die Rechtslage hat sich ab 2016

geändert. Der Nachweis einer In-

vestitionsabsicht und einer spä-

teren betrieblichen Nutzung wird

nicht mehr ausdrücklich im Gesetz

gefordert.

Gutschriftempfänger schuldet unbe-

rechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer

ausweist, obwohl die Lieferung oder

sonstige Leistung nicht erbracht

wurde (sog. Scheinrechnung), schul-

det den ausgewiesenen Umsatzsteu-

erbetrag. Als Rechnung gilt auch

eine Gutschrift. Im Unterschied

zur Rechnung, die der (angeblich)

leistende Unternehmer ausstellt,

stellt die Gutschrift der (angebliche)

Leistungsempfänger aus. Erstellt der

angebliche Leistungsempfänger mit

Wissen des angeblich leistenden

Unternehmers eine Gutschrift über

eine nicht ausgeführte Lieferung

oder sonstige Leistung, schuldet

der Gutschriftempfänger die in der

Gutschrift ausgewiesene Umsatz-

steuer. Dies hat das Finanzgericht

München entschieden. Zwar haben

sich mittlerweile die gesetzlichen

Vorschriften geändert, die Entschei-

dung gilt aber auch für die derzei-

tige Rechtslage.

Der in Anspruch genommene

Gutschriftempfänger hat Revision

beim Bundesfinanzhof eingelegt,

sodass dessen Entscheidung abzu-

warten bleibt. Streitig ist die Frage,

ob die Grundsätze, die für Schein-

rechnungen gelten, auch für Schein-

gutschriften gelten.

Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils

steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen

Der Gerichtshof der Europäischen

Union äußert sich grundlegend zur

Aufteilung der abzugsfähigen Vor-

steuer für den Fall, dass eine Ge-

bäudenutzung nur zum teilweisen

Vorsteuerabzug berechtigt:

Die Aufwendungen zur Errich-

tung, Nutzung, Erhaltung oder Un-

terhaltung eines Gebäudes sind

den zum Vorsteuerabzug berechti-

genden und den nicht zum Vorsteu-

erabzug berechtigenden Umsätzen

zuzuordnen.

Kann keine eindeutige Zuord-

nung erfolgen, ist eine Aufteilung

nach dem Umsatzschlüssel vorzu-

nehmen. Alternativ kann auch ein

Flächenschlüssel zugrunde gelegt

werden, wenn er zu einem präzi-

seren Zuordnungsergebnis führt.

Diese Grundsätze stehen im Wi-

derspruch zum deutschen Umsatz-

steuerrecht. Danach ist die Vertei-

lung der Vorsteuerbeträge nach dem

Umsatzschlüssel nur dann durch-

zuführen, wenn keine andere wirt-

schaftliche Zurechnung möglich ist.

Die Verteilungsregelung nach deut-

schem Umsatzsteuerrecht verletzt

aber EU-Recht insoweit nicht, als

sie zu einer präziseren Aufteilung

der Vorsteuerbeträge führt.

Eine Nutzungsänderung des Ge-

bäudes zieht auch die Änderung des

angewendeten Verteilungsschlüssels

nach sich.

Kalender gelten selbst mit

Firmenaufdruck als Geschenk

Das Finanzgericht Baden-Würt­

temberg hatte zu entscheiden, ob

Kalender mit aufgedrucktem Fir-

menlogo, die zusammen mit ei-

ner Weihnachtsgrußkarte an Ge-

schäftspartner versandt wurden,

eine Werbemaßnahme sind und für

den Unternehmer sofort abziehbare

Betriebsausgaben darstellen. Das

Gericht befand, dass es sich nicht

um eine Werbemaßnahme handel-

te, sondern um Geschenke. Für die

Einordnung als Geschenk ist der

Begriff der bürgerlich-rechtlichen

Schenkung maßgebend. Demnach

ist ein Geschenk eine Zuwendung,

durch die jemand aus seinem Ver-

mögen einen anderen bereichert,

und sich beide Seiten darüber ei-

nig sind, dass die Zuwendung un-

entgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner

Gegenleistung verbunden ist. Über

die Unentgeltlichkeit waren sich

die Beteiligten im entschiedenen

Fall einig.

Steuerlich berücksichtigungsfä-

hige Geschenke an Geschäftspart-

ner (bis 35 €) müssen buchhalte-

risch getrennt von den sonstigen

Betriebsausgaben aufgezeichnet

werden. Nur dann können sie als

Betriebsausgaben abgezogen wer-

den. Die separate Erfassung war

vorliegend nicht erfolgt. In Folge

versagte das Gericht den Betriebs-

ausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss ab-

schließend entscheiden.

Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 31

Designed by Freepik