

Steuerberatung
Es schreibt für
Sie:
Steuerberater
Dipl.-Kfm.
Franz-Josef
Krämer
Hugo-Junkers-Straße 12a
50739 Köln
Telefon: (0221) 12611555
Fax: (0221) 12611556
E-Mail: Franz-Josef.Kraemer
@steuerberater-kraemer.deErmittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung bei
verbilligter Überlassung
Beträgt das Entgelt für die Über-
lassung einer Wohnung weniger
als 56% (ab 1. Januar 2012 66%)
der ortsüblichen Marktmiete, ist
die Nutzungsüberlassung in einen
entgeltlichen und einen unentgelt-
lichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist
für die Ermittlung der Marktmiete
die ortsübliche Netto-Kaltmiete
zugrunde zu legen und der verein-
barten Netto-Kaltmiete gegenüber
zu stellen.
Die zu entrichtenden Betriebs-
kosten sind in eine solche Ver-
gleichsrechnung nicht mit einzu-
beziehen. Liegt das Entgelt für die
Überlassung zwischen 56 % und
75% ist eine Überschussprognose
erforderlich. Ist diese Prognose po-
sitiv, erfolgt keine quotale Kürzung
der Werbungskosten. Ansonsten ist
quotal zu kürzen.
Dies galt für Veranlagungs-
zeiträume bis einschließlich 2011.
Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei
einer auf Dauer angelegten Vermie-
tung zu Wohnzwecken nur, wenn
die tatsächliche Miete weniger als
66% beträgt. Bei einer langfristigen
Vermietung wird generell von einer
Einkünfteerzielungsabsicht ausge-
gangen. Eine Überschussprognose
ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss ab-
schließend entscheiden.
Kompensation des Mehrergebnisses
einer Betriebsprüfung durch
Investitionsabzugsbetrag
Zur Minderung eines Betriebsprü-
fungs-Mehrergebnisses kann ein
zusätzlicher Investitionsabzugsbe-
trag gebildet werden. Voraussetzung
ist, dass eine Investitionsabsicht
nachgewiesen wird. Es muss also
am Bilanzstichtag des Abzugsjahres
die Absicht bestanden haben, ein
begünstigtes Wirtschaftsgut anzu-
schaffen oder herzustellen.
Die Bildung eines Investitions-
abzugsbetrags stellt ein Wahlrecht
dar. Ein solches Wahlrecht kann
bis zur Bestandskraft der Steuer-
veranlagung ausgeübt werden. Da-
mit bestätigt der Bundesfinanzhof
seine bisherige Rechtsprechung zur
Rechtslage bis 2015 entgegen der
Verwaltungsauffassung.
Die Rechtslage hat sich ab 2016
geändert. Der Nachweis einer In-
vestitionsabsicht und einer spä-
teren betrieblichen Nutzung wird
nicht mehr ausdrücklich im Gesetz
gefordert.
Gutschriftempfänger schuldet unbe-
rechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer
ausweist, obwohl die Lieferung oder
sonstige Leistung nicht erbracht
wurde (sog. Scheinrechnung), schul-
det den ausgewiesenen Umsatzsteu-
erbetrag. Als Rechnung gilt auch
eine Gutschrift. Im Unterschied
zur Rechnung, die der (angeblich)
leistende Unternehmer ausstellt,
stellt die Gutschrift der (angebliche)
Leistungsempfänger aus. Erstellt der
angebliche Leistungsempfänger mit
Wissen des angeblich leistenden
Unternehmers eine Gutschrift über
eine nicht ausgeführte Lieferung
oder sonstige Leistung, schuldet
der Gutschriftempfänger die in der
Gutschrift ausgewiesene Umsatz-
steuer. Dies hat das Finanzgericht
München entschieden. Zwar haben
sich mittlerweile die gesetzlichen
Vorschriften geändert, die Entschei-
dung gilt aber auch für die derzei-
tige Rechtslage.
Der in Anspruch genommene
Gutschriftempfänger hat Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt,
sodass dessen Entscheidung abzu-
warten bleibt. Streitig ist die Frage,
ob die Grundsätze, die für Schein-
rechnungen gelten, auch für Schein-
gutschriften gelten.
Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils
steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen
Der Gerichtshof der Europäischen
Union äußert sich grundlegend zur
Aufteilung der abzugsfähigen Vor-
steuer für den Fall, dass eine Ge-
bäudenutzung nur zum teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt:
Die Aufwendungen zur Errich-
tung, Nutzung, Erhaltung oder Un-
terhaltung eines Gebäudes sind
den zum Vorsteuerabzug berechti-
genden und den nicht zum Vorsteu-
erabzug berechtigenden Umsätzen
zuzuordnen.
Kann keine eindeutige Zuord-
nung erfolgen, ist eine Aufteilung
nach dem Umsatzschlüssel vorzu-
nehmen. Alternativ kann auch ein
Flächenschlüssel zugrunde gelegt
werden, wenn er zu einem präzi-
seren Zuordnungsergebnis führt.
Diese Grundsätze stehen im Wi-
derspruch zum deutschen Umsatz-
steuerrecht. Danach ist die Vertei-
lung der Vorsteuerbeträge nach dem
Umsatzschlüssel nur dann durch-
zuführen, wenn keine andere wirt-
schaftliche Zurechnung möglich ist.
Die Verteilungsregelung nach deut-
schem Umsatzsteuerrecht verletzt
aber EU-Recht insoweit nicht, als
sie zu einer präziseren Aufteilung
der Vorsteuerbeträge führt.
Eine Nutzungsänderung des Ge-
bäudes zieht auch die Änderung des
angewendeten Verteilungsschlüssels
nach sich.
Kalender gelten selbst mit
Firmenaufdruck als Geschenk
Das Finanzgericht Baden-Würt
temberg hatte zu entscheiden, ob
Kalender mit aufgedrucktem Fir-
menlogo, die zusammen mit ei-
ner Weihnachtsgrußkarte an Ge-
schäftspartner versandt wurden,
eine Werbemaßnahme sind und für
den Unternehmer sofort abziehbare
Betriebsausgaben darstellen. Das
Gericht befand, dass es sich nicht
um eine Werbemaßnahme handel-
te, sondern um Geschenke. Für die
Einordnung als Geschenk ist der
Begriff der bürgerlich-rechtlichen
Schenkung maßgebend. Demnach
ist ein Geschenk eine Zuwendung,
durch die jemand aus seinem Ver-
mögen einen anderen bereichert,
und sich beide Seiten darüber ei-
nig sind, dass die Zuwendung un-
entgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner
Gegenleistung verbunden ist. Über
die Unentgeltlichkeit waren sich
die Beteiligten im entschiedenen
Fall einig.
Steuerlich berücksichtigungsfä-
hige Geschenke an Geschäftspart-
ner (bis 35 €) müssen buchhalte-
risch getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden. Nur dann können sie als
Betriebsausgaben abgezogen wer-
den. Die separate Erfassung war
vorliegend nicht erfolgt. In Folge
versagte das Gericht den Betriebs-
ausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof muss ab-
schließend entscheiden.
Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 31
Designed by Freepik