Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 57
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Bislang war das Kriterium Nr.
2 erfüllt, wenn der Auftragneh-
mer regelmäßig und im Wesent-
lichen nur für einen Auftrag-
geber tätig wurde. Nunmehr
soll es darauf ankommen, ob der
Auftragnehmer auf Dauer und
im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig ist. Das Ge-
setz gibt allerdings keinen An-
haltspunkt dafür, wann das Kri-
terium „auf Dauer“ erfüllt sein
soll. Nach der Gesetzesbegrün-
dung soll es nicht alleine auf
das Zeitmoment ankommen,
vielmehr seien auch wirtschaft-
liche Kriterien und branchen-
spezifische Besonderheiten zu
berücksichtigen.
„3. ihr Auftraggeber oder ein
vergleichbarer Auftraggeber lässt
entsprechende Tätigkeiten regel-
mäßig durch von ihm beschäf-
tigte Arbeitnehmer verrichten;“
Die bisher in Kriterium Nr.
3 enthaltenen Merkmale des
Weisungsrechts des Auftragge-
bers und der Eingliederung in
dessen Arbeitsorganisation
sind zwar an dieser Stelle ge-
strichen worden, jedoch in § 7
Abs. 1 (Definition des Begriffs
„Beschäftigung“) als neuer Satz
2 angefügt worden. Stattdes-
sen wird nunmehr darauf ab-
gestellt, dass der Auftraggeber
oder ein vergleichbarer Auftrag-
geber entsprechende Tätigkei-
ten durch Arbeitnehmer verrich-
ten lässt. Wer als vergleichbarer
Auftraggeber anzusehen sein
soll, lässt jedoch weder das
Gesetz selbst noch die Geset-
zesbegründung erkennen.
„4. ihre Tätigkeit lässt typi-
sche Merkmale unternehmeri-
schen Handelns nicht erkennen;“
In der bisherigen Fassung
war Kriterium Nr. 4 erfüllt, wenn
der Auftragnehmer nicht auf
Grund unternehmerischer Tätig-
keit am Markt auftritt. Nunmehr
soll es darauf ankommen, ob die
Tätigkeit des Auftragnehmers
typische Merkmale unterneh-
merischen Handelns nicht
erkennen lässt. Aus der Geset-
zesbegründung ergibt sich im-
Arbeits- und Sozialrecht
merhin, dass die Spitzenverbän-
de der Sozialversicherungsträger
zur Durchführung dieser Vor-
schrift branchenspezifische
Kataloge erarbeiten sollen, um
eine entsprechende Konkreti-
sierung dieser Merkmale vorzu-
nehmen.
„5. ihre Tätigkeit entspricht
dem äußeren Erscheinungsbild
nach der Tätigkeit, die sie für
denselben Auftraggeber zuvor auf
Grund eines Beschäftigungsver-
hältnisses ausgeübt hatte.“
Das neue Kriterium Nr. 5 soll
im Wesentlichen die sog. „Out-
sourcing“-Fälle erfassen, in
denen Arbeitsplätze im Betrieb
abgebaut und die Tätigkeiten
nunmehr durch „freie Mitarbei-
ter“ erledigt werden, wobei die
gleichen Personen tätig blei-
ben.
Einführung eines
Anfrageverfahrens
zur Statusklärung
Nach dem neu eingefügten
§ 7 a SGB IV können die Be-
teiligten nunmehr ein Anfrage-
verfahren zur Statusklärung bei
der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) beantra-
gen und durchführen. Dieses
Verfahren soll den Beteiligten
Rechtssicherheit darüber ver-
schaffen, ob sie selbstständig
tätig oder abhängig beschäf-
tigt sind. Wird der Antrag auf
Statusfeststellung innerhalb ei-
nes Monats nach Aufnahme der
Tätigkeit gestellt, so tritt die
Versicherungspflicht erst mit
der Bekanntgabe der Entschei-
dung der BfA ein, wenn der Be-
schäftigte dem zustimmt und
er sich zwischen Aufnahme sei-
ner Tätigkeit und dem Ergehen
des Bescheides gegen das fi-
nanzielle Risiko von Krankheit
und Alter selbst absichert. An-
derenfalls kann der Auftraggeber
auch rückwirkend zur Abfüh-
rung der Sozialversicherungs-
beiträge verpflichtet werden.
Rückwirkendes
In-Kraft-Treten
Mit Ausnahme des Kriteri-
ums in § 7 Abs. 4 Nr. 1 (Be-
schäftigung von Arbeitneh-
mern), welches erst am 1. April
2000 in Kraft tritt, tritt das
Gesetz zur Förderung der
Selbstständigkeit rückwirkend
zum 1. Januar 1999 in Kraft
und ersetzt damit die bishe-
rigen Regelungen des Gesetzes
zu Korrekturen in der Sozial-
versicherung und zur Sicherung
der Arbeitnehmerrechte. Noch
laufende Verfahren auf Feststel-
lung einer sozialversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung sind
daher nach neuem Recht zu
beurteilen. So weit im Jahre
1999 bereits Bescheide über die
Beitragspflicht zur Sozialversi-
cherung auf Grund des bishe-
rigen Kriterienkataloges des
Korrekturgesetzes unanfechtbar
geworden sind, kann dieser
Bescheid jedoch nur mit Wir-
kung vom 1. Januar 2000 an
aufgehoben werden. Eine Rück-
forderung bereits gezahlter
Beiträge ist dagegen ausge-
schlossen.
Werden die Meldungen vom
Auftragnehmer abgegeben, so ist
von dem Sozialversicherungsträ-
ger allein anhand dieser Meldun-
gen zu entscheiden, ob ein sozi-
alversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis besteht.