Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 55
Seit 1. Januar 2000 kön-
nen nach Berechnungen des
ZDB im Rahmen des § 6 EFZG
neben dem Bruttoarbeitslohn
für die Lohnzusatzkosten Zu-
schlagssätze von gerundet 53
v. H. in den alten Bundeslän-
dern beziehungsweise von 43
v. H. in den neuen Bundeslän-
dern geltend gemacht werden.
Zuletzt wurden mit Rund-
schreiben des ZDB vom 1. Juli
1999 (S 34/99) die aktualisier-
ten Prozentsätze für die Lohn-
zusatzkosten mitgeteilt, welche
im Rahmen des Forderungsüber-
gangs bei Dritthaftung nach §
6 EFZG geltend gemacht wer-
den können, wenn die Arbeits-
unfähigkeit eines Arbeitneh-
mers auf dem Verschulden eines
Dritten beruht.
Auf Grund der veränderten
Sozialkassenbeiträge wurde zum
S E R V I C E
Arbeits- und Sozialrecht
Stichtag 1. Januar 2000 eine
erneute Aktualisierung dieser
Berechnung vorgenommen.
Nach dieser Neuberechnung
kann seit 1. Januar 2000 ne-
ben dem fortgezahlten Brutto-
lohn für die Lohnzusatzkosten
ein Prozentsatz von
– 52,99 v. H. in den alten
Bundesländern (bisher 53,7
v. H.) bzw.
– 42,72 v. H. in den neuen
Bundesländern (bisher 42,8
v. H.)
geltend gemacht werden.
Da im Freistaat Sachsen die
Beiträge zur Pflegeversicherung
allein vom Arbeitnehmer zu tra-
gen sind, ist dort zu berück-
sichtigen, dass die Position I.
2. der Übersicht entfällt, so-
dass nur ein Prozentsatz in
Höhe von 41,87 v. H. geltend
gemacht werden kann.
Alte
Neue
Bundes-
Bundes-
länder
länder
v. H.
v. H.
1. AG-Anteil zur
Krankenversicherung
6,75
6,95
2. AG-Anteil zur
Pflegeversicherung
0,85
0,85
3. AG-Anteil zur
Rentenversicherung
9,65
9,65
4. AG-Anteil zur
Arbeitslosenversicherung
3,25
3,25
II. Tarifliche Ansprüche
1. Sozialkassenbeitrag für
a) Urlaub
14,25
13,80
b) Lohnausgleich
1,20
1,20
c) Zusatzversorgung
1,65
–
2. Sozialaufwand für
a) Urlaubsvergütung
7,37
6,66
b) Lohnausgleich
0,38
0,36
3. 13. Monatseinkommen
7,64
–
(einschließlich Sozialaufwand)
52,99
42,72
I. Gesetzliche
Ansprüche
Neue Bundesländer
I.
1.:
Durchschnittlicher KV-Beitrag zum
Jahresanfang 2000
= 13,90 v. H.
I.
2.:
Beitrag zur Pflegeversicherung
= 1,70 v. H.
I.
3.:
Beitrag zur Rentenversicherung
= 19,30 v. H.
I.
4.:
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
= 6,50 v. H.
II. 1.:
Es sind die ab 1. Januar 2000 für die
berücksichtigungsfähigen Verfahren
abzuführenden Sozialkassenbeiträge zu
Grunde gelegt worden, insgesamt
= 15,00 v. H.
II. 2.: Sozialaufwand
KV
6,95 v. H.
PV
0,85 v. H.
RV
9,65 v. H.
AV
3,25 v. H.
KV, PV, RV für WAG-Empfänger
-,–
Sozialkassenbeitrag
15,00 v. H.
35,70 v. H.
a) 30 Urlaubstage x 100 x 1,25 x 35,70 v. H.
= 6,66 v. H.
201 Arbeitstage
b) 2 Lohnausgleichstage x 100 x 35,70 v. H.
= 0,36 v. H.
201 Arbeitstage
II.3.:
entfällt
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Übersicht: Höhe des Erstattungsanspruches nach § 6 Entgeltfort-
zahlungsgesetz seit 1. Januar 2000
Die vorstehende Übersicht beruht auf den Berechnungen der
betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung der
lohngebundenen Kosten ab 1. Januar 2000).