Schützen & Erhalten - page 55

Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 55
Seit 1. Januar 2000 kön-
nen nach Berechnungen des
ZDB im Rahmen des § 6 EFZG
neben dem Bruttoarbeitslohn
für die Lohnzusatzkosten Zu-
schlagssätze von gerundet 53
v. H. in den alten Bundeslän-
dern beziehungsweise von 43
v. H. in den neuen Bundeslän-
dern geltend gemacht werden.
Zuletzt wurden mit Rund-
schreiben des ZDB vom 1. Juli
1999 (S 34/99) die aktualisier-
ten Prozentsätze für die Lohn-
zusatzkosten mitgeteilt, welche
im Rahmen des Forderungsüber-
gangs bei Dritthaftung nach §
6 EFZG geltend gemacht wer-
den können, wenn die Arbeits-
unfähigkeit eines Arbeitneh-
mers auf dem Verschulden eines
Dritten beruht.
Auf Grund der veränderten
Sozialkassenbeiträge wurde zum
S E R V I C E
Arbeits- und Sozialrecht
Stichtag 1. Januar 2000 eine
erneute Aktualisierung dieser
Berechnung vorgenommen.
Nach dieser Neuberechnung
kann seit 1. Januar 2000 ne-
ben dem fortgezahlten Brutto-
lohn für die Lohnzusatzkosten
ein Prozentsatz von
– 52,99 v. H. in den alten
Bundesländern (bisher 53,7
v. H.) bzw.
– 42,72 v. H. in den neuen
Bundesländern (bisher 42,8
v. H.)
geltend gemacht werden.
Da im Freistaat Sachsen die
Beiträge zur Pflegeversicherung
allein vom Arbeitnehmer zu tra-
gen sind, ist dort zu berück-
sichtigen, dass die Position I.
2. der Übersicht entfällt, so-
dass nur ein Prozentsatz in
Höhe von 41,87 v. H. geltend
gemacht werden kann.
Alte
Neue
Bundes-
Bundes-
länder
länder
v. H.
v. H.
1. AG-Anteil zur
Krankenversicherung
6,75
6,95
2. AG-Anteil zur
Pflegeversicherung
0,85
0,85
3. AG-Anteil zur
Rentenversicherung
9,65
9,65
4. AG-Anteil zur
Arbeitslosenversicherung
3,25
3,25
II. Tarifliche Ansprüche
1. Sozialkassenbeitrag für
a) Urlaub
14,25
13,80
b) Lohnausgleich
1,20
1,20
c) Zusatzversorgung
1,65
2. Sozialaufwand für
a) Urlaubsvergütung
7,37
6,66
b) Lohnausgleich
0,38
0,36
3. 13. Monatseinkommen
7,64
(einschließlich Sozialaufwand)
52,99
42,72
I. Gesetzliche
Ansprüche
Neue Bundesländer
I.
1.:
Durchschnittlicher KV-Beitrag zum
Jahresanfang 2000
= 13,90 v. H.
I.
2.:
Beitrag zur Pflegeversicherung
= 1,70 v. H.
I.
3.:
Beitrag zur Rentenversicherung
= 19,30 v. H.
I.
4.:
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
= 6,50 v. H.
II. 1.:
Es sind die ab 1. Januar 2000 für die
berücksichtigungsfähigen Verfahren
abzuführenden Sozialkassenbeiträge zu
Grunde gelegt worden, insgesamt
= 15,00 v. H.
II. 2.: Sozialaufwand
KV
6,95 v. H.
PV
0,85 v. H.
RV
9,65 v. H.
AV
3,25 v. H.
KV, PV, RV für WAG-Empfänger
-,–
Sozialkassenbeitrag
15,00 v. H.
35,70 v. H.
a) 30 Urlaubstage x 100 x 1,25 x 35,70 v. H.
= 6,66 v. H.
201 Arbeitstage
b) 2 Lohnausgleichstage x 100 x 35,70 v. H.
= 0,36 v. H.
201 Arbeitstage
II.3.:
entfällt
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Übersicht: Höhe des Erstattungsanspruches nach § 6 Entgeltfort-
zahlungsgesetz seit 1. Januar 2000
Die vorstehende Übersicht beruht auf den Berechnungen der
betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung der
lohngebundenen Kosten ab 1. Januar 2000).
1...,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54 56,57,58,59,60
Powered by FlippingBook