Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 52
Recht aktuell
Rechtzeitig Führerscheinumtausch
beantragen
Inhaber einer Fahrerlaubnis
der Klassen 2 beziehungswei-
se 3, die auch weiterhin Fahr-
zeuge führen wollen, die nach
der neuen Fahrerlaubnisverord-
nung künftig in die neuen Klas-
sen C und CE fallen, sollten
rechtzeitig den Umtausch ih-
rer Fahrerlaubnis beantragen.
Zum 1. Januar 1999 ist die
neue Fahrerlaubnisverordnung
in Kraft getreten. Wir hatten
in unseren Mitteilungen 1/
1999 berichtet. Nach der Neu-
regelung erlischt mit Vollen-
dung des 50. Lebensjahres die
Berechtigung, mit der Fahrer-
laubnis Klasse 3 auch Fahrzeug-
kombinationen zu führen, die
nach neuem Recht zur Klasse
CE gehören. Das betrifft insbe-
sondere dreiachsige Züge mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 12 t oder Züge
aus einem Zugfahrzeug zwi-
schen 3,5 t und 7,5 t zulässi-
ger Gesamtmasse und einem
Anhänger, dessen Masse größer
ist als die Leermasse des Zug-
fahrzeugs. Bei einem Umtausch
der Fahrerlaubnis vor Vollen-
dung des 50. Lebensjahres wird
auf Antrag zusätzlich die Klasse
CE – beschränkt auf Züge, die
bisher in Klasse 3 fielen – be-
fristet bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres erteilt.
Der Inhaber einer Fahrer-
laubnis der Klasse 3 muss da-
her – wenn er noch einen al-
ten Führerschein hat – seinen
Führerschein umtauschen und
hierbei auch die Klasse CE 79
beantragen oder – wenn er sei-
nen Führerschein schon umge-
tauscht hat – rechtzeitig vor
Vollendung des 50. Lebensjah-
res einen Antrag auf Verlänge-
rung der CE-Klasse stellen. Vor-
aussetzung für den Erhalt
beziehungsweise die Verlänge-
rung der Fahrerlaubnis der (be-
schränkten) Klasse CE ist der
Nachweis über ausreichendes
Sehvermögen und eine ärztli-
che Bescheinigung, aus der
hervorgeht, dass keine für das
sichere Führen eines Kraftfahr-
zeugs bedeutsame Beeinträch-
tigungen vorliegen. Die Fahr-
erlaubnis wird jeweils für 5
Jahre verlängert.
Inhaber einer Fahrerlaubnis
der Klasse 3, die am 1. Janu-
ar 1999 bereits 50 Jahre alt
waren oder das 50. Lebensjahr
bis zum 31. Dezember 1999
vollendeten, dürfen mit Klas-
se 3 noch bis zum 31. Dezem-
ber 2000 nach dem neuen
Recht in die Klasse CE fallen-
de Fahrzeugkombinationen füh-
ren. Wollen sie diese Berech-
tigung auch nach dem 31.
Dezember 2000 nutzen, müs-
sen sie diese wie vorstehend
beschrieben verlängern lassen.
Inhaber eines Führerscheins
der Klasse 2 müssen rechtzei-
tig vor Erreichen des 50. Le-
bensjahres ihren bisherigen
Führerschein in den neuen
Scheckkartenführerschein um-
tauschen, wenn sie auch zu-
künftig Fahrzeuge der Klasse C
(schwere LKW) und CE (schwere
Lastzüge) führen wollen. Auch
hier gibt es Übergangsfristen.
Wer bis zum 31. Dezember 1999
das 50. Lebensjahr vollendete,
darf bis 31. Dezember 2000
Fahrzeuge und Fahrzeugkombi-
nationen der Klassen C/CE mit
dem alten Führerschein fahren.
Wer aber im Laufe des Jahres
2000 seinen 50. Geburtstag
hat, verliert mit diesem Zeit-
punkt auch seine Fahrberech-
tigung. Die Klassen C und CE
werden dann wiederum nur
nach Vorlage einer ärztlichen
und augenärztlichen Beschei-
nigung für 5 Jahre erteilt. An-
träge an die zuständige Füh-
rerscheinstelle sollten wegen
der zu erwartenden Bearbei-
tungsdauer von rund 3 Mona-
ten rechtzeitig gestellt werden.
Hieran sollten insbesonder Fah-
rer denken, die in den ersten
Monaten des Jahres 2000 ih-
ren 50. Geburtstag feiern.
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