Schützen & Erhalten - page 28

Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 20
Es schreibt für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
verheiratet, 2 Kinder
geboren 08.01.57 in Datteln
(Ruhrgebiet)
– Studium der Holzwirt-
schaft an der Uni Hamburg
– wissenschaftlicher Mitar-
beiter am Institut für
Holzbiologie und Holz-
schutz der Bundesfor-
schungsanstalt für Forst-
und Holzwirtschaft in
Hamburg
– Projektleiter für die Berei-
che Altholz und Holzschutz
in einem Consulting-Un-
ternehmen
– seit 1996 selbstständig als
Sachverständiger für Holz-
schutz
– von der Handwerkskammer
Münster öffentlich bestell-
ter und vereidigter Sach-
verständiger für das Holz-
und Bautenschutzgewerbe,
Teilbereich: Holzschutz
– seit 1999: Inhaber eines
Büros für Arbeitsschutz
– Mitglied im DHBV und im
Fachbereich Sachverstän-
dige seit 1996
– Leiter des Fachbereichs
Sachverständige seit 1998
– Mitglied in verschiedener
Arbeitsgruppen und Aus-
schüssen des und für den
DHBV
Weitere Fragen an:
Dipl.-Holzwirt
Georg Brückner
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: 0 25 91 - 94 96 53
Telefax: 0 25 91 - 94 96 54
email:
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein Punkt, der Sachver-
ständige, die privatgut-
achterlich tätig waren, mit
Recht immens ärgert, ist
die Ladung vor Gericht in
dieser Angelegenheit als
Sachverständige Zeugen
und die damit verbunde-
ne unzureichende Ent-
schädigung der entstan-
denen Kosten in Höhe von
maximal 25,00 DM pro
Stunde.
Nachfolgender Artikel aus
den IfS-Informationen 4/2000
(Seiten 20/21) zeigt deutlich
am Beispiel eines Kfz-Sachver-
ständigen auf, dass viel häufi-
ger als von den meisten Sach-
verständigen angenommen,
trotz gerichtlicher Ladung als
Sachverständiger Zeuge, eine
Entschädigung als Sachverstän-
diger nach § 3 ZSEG rechtlich
möglich ist.
Der hier dargelegte Fall, dass
der Sachverständige über die
reine Tatsachenfeststellungen
auch Fragestellungen beantwor-
ten musste, die sein Fachwis-
sen erforderte, dürfte gerade
auch für Sachverständige aus
dem Baubereich häufig zutref-
fen.
Deshalb in Zukunft aufge-
passt: Erfolgen im Rahmen Ih-
rer Vernehmung als Sachverstän-
dige Zeugen Fragen zu Ihrem
Fachwissen, überprüfen Sie, ob
Ihre Entschädigung nicht nach
§ 3 ZSEG als Sachverständige zu
erfolgen hat.
Von Verbandsmitgliedern,
die bisher ausschließlich aus-
führend tätig sind, werde ich
öfter gefragt, welche Vorausset-
zungen sie erbringen müssen,
um zukünftig auch als ö.b.u.v.
Sachverständige tätig sein zu
können. Ich verweise dann im-
mer darauf, dass die vereidigen-
den Kammern neben der vorhan-
denen besonderen Fach- und
Sachkunde auch hohe Anforde-
rungen an die persönliche Eig-
nung der Bewerber stellen.
Nachfolgender Artikel aus
den Ifs-Informationen 5/2000
zeigt auf, welche Kriterien für
die Eignungsüberprüfungen
durch die Handwerkskammern
zukünftig gelten.
Schönen Gruß aus dem Mün-
sterland, Ihr
Sachverständiger Zeuge
kann auch als Sachverständiger
bezahlt werden
Grundsätzlich wird ein
sachverständiger Zeuge
wie ein Zeuge bezahlt.
Mithin kann er lediglich
eine Entschädigung nach
§ 2 ZSEG beanspruchen.
Danach erhält er höch-
stens 25,00 DM pro Stun-
de. In den letzten Jahren
wird der Sachverständige,
der im vorprozessualen
Bereich ein Privatgutach-
ten erstattet hat, zuneh-
mend als sachverständiger
Zeuge „missbraucht“.
Man lädt ihn als sachver-
ständigen Zeugen, benutzt ihn
aber in der mündlichen Verhand-
lung als Sachverständigen. Oft
merken das die Sachverständi-
gen gar nicht. Außerdem ken-
nen sie die Rechtsprechung
nicht, wonach in solchen Fäl-
len der Sachverständige einen
Anspruch aus § 3 ZSEG hat.
Übereinstimmend haben die Ge-
richte in der Vergangenheit ent-
schieden, dass es bei der Be-
zahlung nicht auf die Bezeich-
nung in der Ladung ankommt,
sondern allein auf die Qualität
der vom sachverständigen Zeu-
gen verlangten Aussage. Auch
wenn er in der mündlichen Ver-
handlung nur eine einzige gut-
achterliche Aussage trifft, kann
er für die gesamte Tätigkeit,
auch für die Zeit der An- und
Abreise, den Stundensatz nach
§ 3 beanspruchen. Ein solcher
Sachverhalt lag auch der Ent-
scheidung des OLG Karlsruhe
vom 17.04.00 (Az.: 11 W 35/
00) zu Grunde. Dieser Fall ist
deshalb sehr lehrreich, weil in
den Entscheidungsgründen auch
konkrete Beispiele zur Frage
gegeben werden, was eine Zeu-
genaussage ist und wann eine
Gutachterantwort vorliegt. Leit-
satz und Entscheidungsgründe
werden nachstehend im Wort-
laut bekannt gegeben:
Leitsatz:
Ein Sachverständiger, der
laut Ladungsverfügung als sach-
verständiger Zeuge zu einer Pro-
zessverhandlung geladen wird,
dann aber auch als Sachverstän-
diger tätig und gehört wird, ist
nicht nur als Zeuge, sondern als
Sachverständiger zu entschädi-
gen.
Entscheidungsgründe:
Aus den Gründen: „... Die
nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässi-
ge Beschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses und
der Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer für seine Teil-
nahme am Verhandlungstermin
vom 30.11.99 als Sachverstän-
diger zu entschädigen ist. Für
die Frage der Entschädigung als
Zeuge oder als Sachverständi-
ger kommt es nicht auf die Be-
zeichnung in der Ladungsver-
fügung an. Lautet eine solche
Bezeichnung auf Zeugeneigen-
schaft (hier: sachverständiger
Zeuge), wird der Betreffende
dann aber im Verhandlungster-
min nicht nur über seine frü-
heren Tatsachenfeststellungen
vernommen, sondern auch zu
einer sachverständigen Wertung
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...44
Powered by FlippingBook