Schützen & Erhalten - page 24

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite VI
Die Neuberechnung der lohn-
gebundenen Kosten zum 1. Januar
2001 ergibt für Bauunternehmen
in den alten Bundesländern einen
Wert von 78,74 Prozent (Stand 1.
April 2000 war 77,63 Prozent) und
für die neuen Bundesländer einen
Wert von 69,45 Prozent (Stand 1.
April 2000 war 67,28 Prozent).
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Neuberechnung der lohngebundenen
Kosten zum 1. Januar 2001
alte Bundesländer
01.04.00
01.01.01
366
165
106
104
2
5
199
197
3,25 DM
3,25 DM
127,00 DM
127,00 DM
19,30%
19,10%
13,50%
13,50%
0,59 DM
0,61 DM
1,95 DM
1,87 DM
0,99 DM
0,95 DM
1,12 DM
1,07 DM
14,82%
14,82%
1,20%
1,40%
2,40%
2,10%
30%
30%
neue Bundesländer
01.04.00
01.01.01
366
165
106
104
2
5
199
197
3,15 DM
3,25 DM
123,00 DM
127,00 DM
19,30%
19,10%
13,50%
13,80%
0,59 DM
0,61 DM
1,95 DM
1,87 DM
0,99 DM
0,95 DM
1,12 DM
1,07 DM
14,25%
14,82%
1,20%
1,40%
2,40%
2,10%
25%
30%
Variable
Kalendertage
Samstage/Sonntage
Lohnausgleich
tatsächliche Arbeitstage
Ausgleichsbeitr.Urlaubsverg./Ausfstd.
Ausgleichsbeitr.Urlaubsverg./Woche
Beitrag Rentenversicherung
Beitrag Krankenversicherung
Beitragsfuß Unfallvers. BGN
je 1.000 DM Arbeitsentgelt
Insolvenzvorschuß
je 1.000 DM Arbeitsentgelt
Ausgleichslast
je 1.000 DM Arbeitsentgelt
arbeitsmed. Dienst
je 1.000 DM Arbeitsentgelt
Sozialkassenbeiträge
Urlaub
Lohnausgleich
Berufsbidung
zusätzliches Urlaubsgeld
vom Urlaubsentgelt
Die Veränderung in den alten
Bundesländern ist maßgeblich auf
die kalenderzeitbedingte Reduzie-
rung um zwei Arbeitstage zurück-
zuführen. Die gravierende Erhö-
hung in den neuen Bundesländern
geht darüber hinaus auf die Er-
höhung der Urlaubsvergütung, der
Ausgleichsbeiträge sowie die nun-
mehr berücksichtigte Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
zurück.
Die Beitragssätze für die Kran-
kenversicherung sind einer rück-
wirkenden Erhebung des Gesund-
heitsministeriums entnommen. Die
Beiträge zur Unfallversicherung,
zum Konkursausfallgeld, zum Ren-
tenlast-Ausgleichsverfahren und
zum Arbeitsmedizinischer Dienst
sind bei der Bau-BG Hannover,
Hauptverwaltung, abgefragt und
ebenfalls rückwirkend erhoben.
Verändert haben sich im Ein-
zelnen folgende Variablen:
Forderungsübergang bei Entgelt-
fortzahlung nach § 6 EFZG
Gemäß § 6 Entgeltfortzah-
lungsgesetz geht der Anspruch des
Arbeitnehmers gegen einen Drit-
ten auf Schadensersatz wegen Ver-
dienstausfalls infolge von Arbeits-
unfähigkeit auf den Arbeitgeber
über, sofern dieser dem Arbeit-
nehmer nach dem EFZG Entgelt-
fortzahlung schuldet.
Schädigt also ein Dritter ei-
nen Arbeitnehmer in einer Wei-
se, dass dieser arbeitsunfähig ist,
so geht der Anspruch auf Entgelt-
fortzahlung einschließlich der vom
Arbeitgeber zu tragenden Sozial-
versicherungsbeiträge kraft Geset-
zes auf den Arbeitgeber über.
Gesetz über Teilzeitarbeit
und befristete Arbeitsverträge
– Teilzeit- und Befristungsgesetz –
Der Leitfaden für die betriebliche
Praxis ist über das Internet unter
abrufbar.
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