Schützen & Erhalten - page 32

Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 24
– Spricht er den Gesprächs-
partner offen und direkt
an?
– (Hintergrund: Nutzbar-
keit eines Gutachtens
gegeben?)
– Schließt der Bewerber sich
schnell vorgetragenen
Meinungen an oder ver-
tritt er eigene Positionen?
Neigt er zu voreiligen
Schlüssen? (Hintergrund:
Gefährdung von Souverä-
nität, Neutralität und
Objektivität)
– Wie steht der Bewerber zu
technischen Neuerungen?
(Hintergrund: Fort-
bildungsbereitschaft)
– Ist der Bewerber im täg-
lichen Umgang mit Kun-
den geübt? (Hintergrund:
geeignet zum Umgang mit
den Parteien)
– Hat der Bewerber klar um-
rissene Berufsziele, und
welcher Art sind diese
Ziele? (Hintergrund: Ver-
einbarkeit mit Sachver-
ständigentätigkeit, z.B.
unter zeitlichem Aspekt?)
Verfahren zur
Feststellung der
besonderen Sach-
kunde von Sach-
verständigenbe-
werbern
Die öffentliche Bestellung
und Vereidigung setzt nach den
Sachverständigenordnungen al-
ler Handwerkskammern voraus,
dass der Bewerber u. a. seine
besondere Sachkunde nach-
weist. Nach § 3 Abs. 2 der Mu-
stersachverständigenordnung
(MSVO) des Deutschen Hand-
werkskammertages (DHKT) ist
die Handwerkskammer berech-
tigt, vom Antragsteller zum
Nachweis dieser besonderen
Sachkunde zu verlangen, sich
auf seine Kosten einer Überprü-
fung durch ein Fachgremium zu
stellen. Zwischen Handwerks-
kammern und Fachverbänden
besteht Einvernehmen darüber,
dass die Fachverbände – unge-
achtet der Bestellungszustän-
digkeit der Handwerkskammern
– die fachliche Überprüfung der
Bewerber in eigener Verantwor-
tung durchführen, um mit ih-
rem Votum sachgerechte Ent-
scheidungen der Handwerkskam-
mern zu ermöglichen. In der
Regel soll die Überprüfung vor
Fachverbandsgremien auf Lan-
desebene erfolgen. Falls dies aus
organisatorischen Gründen nicht
möglich ist, sollten Fachverbän-
de miteinander kooperieren oder
der zuständige Zentralfachver-
band die Überprüfung organi-
sieren. Bei der Besetzung der
Fachgremien ist insbesondere
auf Objektivität, Neutralität
sowie die jeweils einschlägige
Fachkompetenz zu achten.
§1 Gliederung
der Überprüfung
(1) Die Überprüfung der be-
sonderen Sachkunde wird
von der Fachorganisation
durchgeführt, welche die
Handwerkskammer be-
nennt. Die Handwerkskam-
mer ist berechtigt, einen
Vertreter zu entsenden,
der als Beobachter am
Verfahren einschließlich
der Beratungen teilnimmt.
(2) Die Überprüfung gliedert
sich in drei Teile:
a) schriftliches Probegut-
achten
b) schriftliche Überprüfung
c) Fachgespräch
§2 Schriftliches
Probegutachten
(1) Das schriftliche Probegut-
achten soll in der Regel
als Hausarbeit erstellt
werden. Zu diesem Zweck
wird dem Bewerber der zu
begutachtende Sachver-
halt sechs Wochen vor der
Prüfung schriftlich über-
mittelt. Für die Erstellung
des Gutachtens stehen
dem Bewerber vier Wochen
zur Verfügung. Die Berech-
nung der Frist bestimmt
sich nach den Regelungen
des Bürgerlichen Gesetz-
buches. Der Bewerber hat
schriftlich zu versichern,
dass er das Gutachten
ohne fremde Hilfe erstellt
hat.
(2) Soweit gewerkspezifische
Besonderheiten dies ange-
zeigt erscheinen lassen,
kann das schriftliche Pro-
begutachten auch als Auf-
sichtsarbeit (ca. 8 Stun-
den) erstellt werden.
§3 Schriftliche
Überprüfung
(1) Die schriftliche Prüfung,
die unter Aufsicht statt-
findet und einen zeitli-
chen Umfang von minde-
stens drei Stunden hat,
setzt sich aus zwei Teilen
zusammen. Der erste Teil
besteht aus Fachfragen im
Multiple-Choice-Verfahren,
die in einem Zeitraum von
etwa einem Drittel der ge-
samten schriftlichen Prü-
fungszeit zu beantworten
sind.
(2) In einem zweiten Teil hat
der Bewerber Fragen mit
unterschiedlichem fachli-
chen Schwierigkeitsgrad
und unterschiedlichen
thematischen Schwerpunk-
ten frei formuliert schrift-
lich zu beantworten. Ein
angemessener Teil dieser
Fragen soll an den Bewer-
ber kurzgutachterliche An-
forderungen stellen (be-
gründete Sachdarstel-
lung). Die
Bearbeitungsdauer für den
zweiten Teil soll minde-
stens zwei Stunden betra-
gen.
§4 Fachgespräch
(1) Die mündliche Prüfung
erfolgt vor einem Fachgre-
mium, das aus mindestens
drei Personen besteht, von
denen zwei öffentlich be-
stellte und vereidigte
Sachverständige, der Drit-
te hauptamtlicher Mitar-
beiter des Fachverbandes
oder ein sonstiger Fachex-
perte aus der Handwerks-
organisation sein sollten.
Das Gremium bestimmt ei-
nen Vorsitzenden, der das
Verfahren leitet.
(2) Die mündliche Prüfung
beginnt regelmäßig damit,
dass der Bewerber zu sei-
nem Probegutachten be-
fragt wird und es je nach
Bedarf erläutert. Daran
schließt sich die weitere
mündliche Prüfung an, in
der der Bewerber zu sei-
nem fachlich-technischen
und dem dazu gehörenden
juristischen Wissen be-
fragt wird. Dieser Prü-
fungsteil kann auch als
Gruppengespräch mit
mehreren Bewerbern
durchgeführt werden, wo-
bei die Prüfungsdauer pro
Bewerber mindestens 30
Minuten betragen soll.
(3) Durch das Fachgespräch
ist insbesondere festzu-
stellen:
das vorhandene Fachwis-
sen seines Bestellungsge-
bietes und die Fähigkeit
des Bewerbers, seine Ge-
dankengänge logisch auf-
zubauen und – auch für
den Laien – verständlich
zu formulieren.
Dies gilt insbesondere für
das Fachgespräch.
Daneben sind
– die Auffassungsgabe
– die Argumentationsfä-
higkeit
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
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