Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 21
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
veranlasst, zieht er mithin auf
Grund seines Fachwissens
Schlüsse, so wird er als Sach-
verständiger tätig und ist auch
als solcher zu entschädigen
(ständige obergerichtliche
Rechtsprechung, vgl. nur OLG
Köln MDR 93, 391 m.w.N.). Hier-
für ist es unerheblich, ob er
seine schlussfolgernden Wertun-
gen auf Befragen des Gerichts
oder eines anderen Verfahrens-
beteiligten dargelegt hat (OLG
Köln a. a. 0.; Seite 392 m.w.N.).
Vorliegend sollte der Beschwer-
deführer ausweislich der La-
dungsverfügung zu der Behaup-
tung der Bekl. gehört werden,
der Kl. sei zum Unfallzeitpunkt
ohne Licht gefahren und habe
die zulässige Geschwindigkeit
um 27 km/h überschritten. Be-
reits das erste Beweisthema zielt
nicht nur auf die Wiedergabe
von Befundtatsachen, sondern
darüber hinaus auf deren sach-
verständige Bewertung. Das
zweite Beweisthema ist eine
reine Sachverständigenfrage, da
der Beschwerdeführer anhand
der von der Polizei festgestell-
ten Unfallspuren sowie der Be-
schädigungen der Fahrzeuge
Berechnungen anstellen musste,
um die Ausgangsgeschwindig-
keit zu ermitteln. Im Verhand-
lungstermin vom 30.11.99 wur-
de der Beschwerdeführer dann
ausweislich des Sitzungsproto-
kolls ganz überwiegend zu den
Schlussfolgerungen vernommen,
zu denen er auf Grund seines
Fachwissens gelangt ist. Ob dies
überwiegend auf Fragen der
Parteivertreter zurückzuführen
ist, ist für die Frage der Ent-
schädigung des Beschwerdefüh-
rers ohne Belang. Der Beschwer-
deführer wurde insoweit als
Sachverständiger vernommen.
Da eine getrennte Entschädi-
gung für die Dauer der Verneh-
mung als Sachverständiger und
für die Vernehmung als Zeuge
nicht nur tatsächlich kaum
durchführbar, sondern auch
sachlich nicht gerechtfertigt ist
(OLG Köln a. a. 0.; Hartmann,
Kostengesetze, 29. Auflage, §
2 ZSEG Rdnr. 4 m.w.N.), ist der
Beschwerdeführer für seine ge-
samte Teilnahme am Verhand-
lungstermin vom 30.11.99 als
Sachverständiger zu entschädi-
gen. Die Festsetzung der Ent-
schädigung im Einzelnen bleibt
dem Landgericht überlassen (§
575 ZPO).