DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·März 2002 · Seite V
Rentenversicherung
19,1%
Arbeitslosenversicherung 6,5%
Krankenvers. (West)
13,8%
Krankenvers. (Ost)
14,0%
Pflegeversicherung
1,7%
Daraus ergibt sich für Ange-
stellte in den alten Bundeslän-
dern ein Arbeitnehmeranteil zur
Sozialversicherung in Höhe von
20,55%, in den neuen Bundeslän-
dern von 20,65%.
Die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversi-
cherung liegt seit dem 1. Januar
2002 bundesweit bei 3.375,00
Euro; die Beitragsbemessungsgren-
ze in der Renten- und Arbeitslo-
senversicherung für die alten Bun-
desländer bei 4.500,00 Euro und
für die neuen Bundesländer bei
3.750,00 Euro.
Wie dem nebenstehenden Be-
rechnungsbeispielen entnommen
werden kann, tritt eine Verpflich-
tung des Arbeitgebers zur Zahlung
des Zuschusses zum Krankengeld
nur dann ein, wenn das Brutto-
gehalt weit oberhalb der Beitrags-
bemessungsgrenze zur Kranken-
versicherung liegt.
Unabhängig von der Berech-
nung des Arbeitgeberzuschusses
zum Krankengeld weisen wir dar-
aufhin, dass das Krankengeld der
Beitragspflicht in der Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversiche-
rung gemäß §55 Abs. 1 in Ver-
bindung mit §57 Abs. 2 SGB XI
unterliegt.
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitgeberzuschuss zur privaten
Krankenversicherung 2002
Der Höchstbeitragszuschuss
des Arbeitgebers zur priva-
ten Krankenversicherung ist
erstmalig bundeseinheitlich
festgesetzt worden.
1. Beitragszuschuss für
privat krankenversicher
te Beschäftigte
Beschäftigte, die bei einem
privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen versichert sind, haben
unter den weiteren Voraussetzun-
gen von § 257 SGB V gegenüber
ihrem Arbeitgeber einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschusses zu
ihren Krankenversicherungsbeiträ-
gen. Der Zuschuss berechnet sich
aus dem vom Bundesministerium
für Gesundheit festgestellten
durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kenversicherung des Vorjahres
multipliziert mit dem Wert der für
das Jahr 2002 geltenden monat-
lichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversi-
cherung.
Mit Bekanntmachung vom 19.
Februar 2001 hat das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit den
durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kenversicherung erstmals bundes-
einheitlich auf 13,5 % für das Jahr
2002 festgesetzt. Die ebenfalls
bundeseinheitlich geltende monat-
liche Beitragsbemessungsgrenze in
der Krankenversicherung beträgt
3.375 Euro im Jahr 2002. Daraus
ergibt sich ein Arbeitgeberzu-
schuss zur privaten Krankenver-
sicherung von Beschäftigten für
das Jahr 2002 von höchstens:
6,75 % von 3.375 Euro =
227,81 Euro monatlich.
Der Arbeitgeberzuschuss ist der
Höhe nach zusätzlich begrenzt auf
die Hälfte des Betrages, den der
Beschäftigte tatsächlich für sei-
ne private Krankenversicherung
aufwendet.
2. Beitragszuschuss für
privat krankenversicher
te Vorruheständler
Bei der Berechnung des Arbeit-
geberzuschusses zur privaten Kran-
kenversicherung von Vorruheständ-
lern sieht § 257 Abs. 4 SGB V vor,
dass nicht die Hälfte des komplet-
ten durchschnittlichen allge-
meinen Beitragssatzes zur ge-
setzlichen Krankenversicherung
zugrunde gelegt wird, sondern die
Hälfte von 9/10 des festgestell-
ten durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatzes. Daraus ergibt
sich folgender bundeseinheitlicher
Höchstbeitragszuschuss des Ar-
beitgebers für privat versicherte
Vorruheständler im Jahr 2002:
9/10 von 13,5 % = 12,15 %,
gerundet 12,2 %,
davon die Hälfte: 6,1 %
6,1 % von 3.375 Euro =
205,88 Euro monatlich.
Sozialkassen der Bauwirtschaft
Sozialkassenbeitrag
2002
Der Sozialkassenbeitrag ist am 1. Januar 2002 um 1,2 Pro-
zentpunkte auf 20,6 v.H. (alte Bundesländer) bzw. 18,95
v.H. (neue Bundesländer) erhöht worden.
Aufgrund des deutlichen Rückganges der Bruttolohnsumme, wel-
che Bemessungsgrundlage für den Sozialkassenbeitrag ist, war eine
Anhebung des Sozialkassenbeitrages unvermeidbar. Der Sozialkas-
senbeitrag wird ab 1. Januar 2002 wie folgt festgesetzt und aufge-
teilt (in v.H. der Bruttolohnsumme):
Urlaub
Lohnausgleich
Berufsbildung
ZVK
Alte Bundesländer
15,05
1,70
2,20
1,65
20,60
Neue Bundesländer
15,05
1,70
2,20
—
18,95
Auch dieser Zuschuss des Ar-
beitgebers ist der Höhe nach be-
grenzt auf höchstens die Hälfte
des Beitrages, den der Bezieher
von Vorruhestandsgeld tatsächlich
für seine private Krankenversiche-
rung aufwendet.