Schützen & Erhalten - page 21

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite III
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
SV-Tagung
Ergebnisprotokoll
zur SV-Tagung vom 15.–17. 11. 2001 im Hotel Gude, Kassel
Teilnehmer:
– 15.11.2001: gemeinsames
Abendessen, Stammtisch – ca.
63 Personen
– 16. 11. 2001: Tagung von 8,30
Uhr bis 18,00 Uhr – 70 Per-
sonen
– 16. 11.2001: Tagungsausklang
ca. 25 Personen
Zum Tagungsablauf
am 16.11. 2001
Eröffnung und Begrüßung
durch den Fachbereichsleiter. Herr
Brückner gab einen kurzen Situa-
tionsbericht. Das Protokoll aus
dem vergangenem Jahr wurde ein-
stimmig angenommen.
Top 1
– Es gibt Fortschritte bei der Zer-
tifizierung für Sachverständige
des Holz- und Bautenschutzes
Schulungen sollen im Jahr
2002 beginnen.
Ab 2004 gibt es die ersten zer-
tifizierten Sachverständigen.
– Es gibt die Mitgliedschaft auf
Probe im Sachverständigen-
kreis, nach 2 Jahren wird nach-
gefragt in wieweit eine recht-
liche und fachliche Ausbildung
gelaufen ist.
– Neue Mitglieder des Sachver-
ständigenkreises stellen sich
vor.
– Neu aufgenommene und nicht
anwesende Mitglieder sollen
aus dem Fachverband ausge-
schlossen werden (wurde ein-
stimmig von den Anwesenden
angenommen).
– Anwesende Gäste stellten sich
vor.
– Erkrankte und verhinderte Mit-
glieder ließen sich entschul-
digen.
Top 2
– Herr Dr. Remes fungierte als
Wahlleiter.
Herr Brückner ist bereit wei-
tere 4 Jahre als Fachbereichs-
leiter zur Verfügung zu stehen.
Herr Chr. Wiesenberg erklärt
seine Bereitschaft als Stellver-
treter zu kandieren.
Es gab keine neuen Vorschläge
für Kandidaten unter den An-
wesenden.
Herr Brückner und Herr Wie-
senberg wurden einstimmig für
weitere 4 Jahre gewählt.
– Herr Dr. Remes bedankt sich
für die gute Zusammenarbeit
zwischen dem DHBV und dem
Fachbereich.
– Termin für die nächste SV-Ta-
gung 21.–23. 11. 2002, Ort
wird noch bekannt gegeben.
– Herr E. Flohr weist auf Ände-
rungen im neuen Holzschutz-
mittelverzeichnis hin
– Das Holzschutzmittelverzeich-
nis ist kein öffentliches Do-
kument, öffentliche Zulassun-
gen können bei Herrn Flohr an-
gefordert werden.
Top 3
– Vortrag von Herrn Appel „Gel-
injektion“.
– Regelwerke dazu: „ Hinweise
für die Planung und Durchfüh-
rung von Vergelungsmaßnah-
men bei der Dt. Bahn AG –
DS835.9201 vom 1.10.1999“
und „WTA-Merkblatt 4-6-98-D“.
Top 4
– Dr. Volze – „Installation einer
Schiedsgerichtsarkeit“.
Schiedsgericht mit Sachver-
ständige
hinter
dem Richter-
tisch
nicht vor
dem Richter-
tisch!
Der Landesverband Hessen hat
ein Schiedsgericht mit ver-
schiedenen Sachverständigen.
Vorteile des Schiedsgerichtes
gegenüber anderen Schiedsge-
richten?
Spezialisierung innerhalb ei-
nes bundesweitem Verbandes.
Schiedsgericht wird nicht do-
miniert von Volljuristen.
Zu Top 4
Hauptaugenmerk liegt auf dem
Sachverständigen, d. h. Fach-
verstand wird vorrangig mit
eingebracht.
Verantwortung liegt bei dem
Verband (Ausbildung usw.).
Verpflichtung der Sachverstän-
digen Schiedsrichter zur regel-
mäßigen rechtlichen und fach-
lichen Weiterbildung.
Haftung: Die Schiedsrichter
haften wie die staatlichen
Richter!
Herr Müller verweist auf das
Schiedsgericht in Schwerin in
der Schloßstraße, (Tel.-Nr. bei
Herrn Müller zu erfragen).
Schiedsgericht – innerhalb des
DHBV?!
– Wer hat Interesse an so einem
Schiedsgericht?
– Wem wollen wir mit dem
Schiedsgericht anprechen?
– Lohnt sich die Installation ei-
nes Schiedsgerichtes innerhalb
des DHBV?
Ergebnis: 16 Personen haben
ihr Interesse am DHBV
Schiedsgericht bekundet!
Top 5
Holzschutz: Diskussion zum
Thema „Hausschwammsanie-
rung“.
– Es fand eine rege Diskussion
statt, daraus folgendes:
– Normen sind keine Vorschrif-
ten, sondern Regelwerke!
– Sonderformen der Haus-
schwammsanierung sollten
Prüfungen und Nachweise er-
fahren und sich bewähren, be-
vor diese in die DIN aufgenom-
men werden.
– Die Regeln der Technik sind
einzuhalten!
Top 6
Jurist Herr Kleefisch – „Berufs-
haftpflichtversicherung für
Sachverständige aus dem Holz-
und Bautenschutz“.
– Der Sachverständige haftet
auch gegenüber Dritten.
– Änderung des Verjährungsrech-
tes ab 1.1.2002.
– Bei fehlerhaften Sanierungs-
gutachten, Haftung 5 Jahre.
– Bei fehlerhaften Wertgutach-
ten, Haftung 3 Jahre.
– Verjährung mit Kenntnis von
Schaden und Schädiger 10
Jahre.
– Auf bewegliche Sachen 2 Jah-
re.
– Es besteht eine Haftung für
fehlerhafte Fertigstellungsbe-
scheinigungen gem. §641a
BGB.
– Vertragliche Gestaltung der Be-
rufshaftpflichtversicherung d.
Sachverständigen.
Vermögenshaftpflicht und Be-
rufshaftpflicht, in AVB, BBR
und SFR sind die besonderen
Bedingungen und Risikobe-
schreibungen geregelt.
– ggf. Klauseln um Versiche-
rungsschutz erweitern.
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