Schützen & Erhalten - page 20

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite II
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsberatung
Wenn die ZVK rückwirkend Beiträge
nachfordert!
Eine häufig gestellte Hand-
werkerfrage betrifft die Zu-
satzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in Bauberu-
fen. In vielen Handwerksbe-
trieben tritt folgender Fall
auf: Erst mehrere Jahre nach
Gründung der Firma meldet
sich die ZVK und fordert
rückwirkend bis zu 4 Jahre
Beiträge. Eine Stundungs-
möglichkeit gibt es nicht,
lediglich eine Gegenrech-
nung der Erstattungen.
Schnell kommen Summen
von mehreren 10.000.00
Euro zustande. Vielfach
muss die Firma Insolvenz
anmelden, da die ZVK Bau
rigoros versucht, rückstän-
dige Mitgliedsbeiträge ein-
zutreiben.
Was sind eigentlich
Einrichtungen der
Sozialkasse?
Die Sozialkassen der Bauwirt-
schaft sind ursprünglich zum Wohl
der Arbeitnehmer in der Bauwirt-
schaft geschaffen worden. Sie
stammen aus einer Zeit, in der die
Arbeitgeber noch ziemlich unkon-
trolliert agieren konnten. Die So-
zialkassen der Bauwirtschaft sind
die Urlaubs- und Lohnausgleichs-
kasse sowie die Zusatzversorgungs-
kasse, die für die gesamte Bau-
wirtschaft die Urlaubszahlungen,
den Lohnausgleich, die Kosten für
Berufsausbildung sowie die zusätz-
liche Altersversorgung und den
Vorruhestand abwickeln.
Der Sozialkasse des Baugewer-
bes unterliegen Betriebe, die ty-
pischerweise die herkömmlichen
Bautätigkeiten ausführen. In der
Mehrzahl der von der ZVK Bau
angestrengten Gerichtsverfahren
geht es um die Frage, ob ein Be-
trieb unter den Geltungsbereich
des Verfahrenstarifvertrages fällt.
Hierfür sind und dies ist eine Be-
sonderheit des Tarifvertrages, für
den Bereich der alten Bundeslän-
der ausschließlich des Arbeitsge-
richt Wiesbaden als Eingangsin-
stanz sowie das Landesarbeitsge-
richt Frankfurt als Berufungsin-
stanz zuständig.
Für den Bereich der neuen
Länder ist ausschließlich das Ar-
beitsgericht Berlin als Eingangs-
instanz und das Landesarbeitsge-
richt Berlin als Berufungsinstanz
zuständig. Die Problematik liegt
darin, dass auch Betriebe erfasst
werden, die nach ihrer betriebli-
chen Tätigkeit weder im allgemei-
nen Bewusstsein, noch in dem der
jeweiligen Inhaber als baugewerb-
lich angesehen werden. Zur Zah-
lung verpflichtet sind allerdings
nur solche Betriebe, die von der
Art der Tätigkeit als Baugewerbe
angesehen werden und bei denen
die Bauarbeiten mehr als 50% der
gesamten Tätigkeit ausmachen.
Soweit Betriebe bisher nicht er-
fasst wurden, teilt die ZVK Bau
den Firmen – nachdem sie von ihr
„entdeckt“ wurden – eine Mit-
gliedsnummer zu und errichtet ein
Konto, auf das der Unternehmer
seine Beiträge monatlich zu ent-
richten hat sowie gegebenenfalls
die als rückständig errechneten
Beiträge.
Sofern keine Zahlung geleistet
wird, erfolgt eine Mahnung durch
die ZVK und als nächstes eine per
Computer erstellte Klage vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden bzw.
dem Arbeitsgericht Berlin. In der
Klagebegründung wird in der Regel
nur gleichlautend die Vorschrift
aus den Verfahrenstarifverträgen
wiedergegeben. Die zu zahlenden
Beträge können von der ZVK nur
geschätzt werden, daher erfolgt
zunächst immer eine Auskunfts-
klage, die dann auf eine Zahlungs-
klage umgestellt wird.
Wie kann sich ein
Betrieb gegen unbe-
rechtigte Ansprüche
der ZVK wehren?
Die ZVK ist für Ihre Behaup-
tung beweispflichtig, dass der
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht
W. Omankowsky
Rechtsberatung
für DHBV-
Mitglieder
Jeden Dienstag
14.00 Uhr bis
17.00 Uhr
Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
Apostelstraße 9–11 · 50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
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fragliche Betrieb zu mehr als 50%
bauliche Tätigkeiten ausübt. Ist
dies nicht der Fall, muss sich die
Argumentation des verklagten
Betriebes darauf stützen, dass die
im Verfahrenstarifvertrag aufge-
führten baulichen Tätigkeiten bei
diesem Betrieb gerade nicht
arbeitszeitlich überwiegen. Ent-
scheidend ist daher, ob der be-
triebliche Schwerpunkt in einem
versicherungspflichtigen Bauge-
werbe liegt. Die ZVK-Bau ist für
ihre Behauptungen beweispflich-
tig, dass der fragliche Betrieb zu
mehr als 50% Tätigkeiten im Sinne
des Verfahrenstarifvertrages aus-
geübt hat.
Daher versucht sie Betriebs-
besichtigungen zu vereinbaren.
Hierbei werden von der Betriebs-
leitung vielfach unabsichtlich
Angaben gemacht, mit der die ZVK
im späteren Prozess ihren Klage-
anspruch begründen kann. Wichtig
ist zu wissen, dass die ZVK sel-
ber weder ein Besichtungsrecht
hat, noch berechtigt ist in die
Geschäftsunterlagen Einsicht zu
nehmen. Damit den Firmen nicht
hohe Beitragszahlungen drohen,
sollten sie sich rechtzeitig infor-
mieren, ob sie in den tarifvertrag-
lichen Geltungsbereich fallen.
Gegebenenfalls kann eine Ausla-
gerung bestimmter Tätigkeitsbe-
reiche erfolgen, um der Beitrags-
pflicht zu entgehen.
Böse Falle:
Wenn die ZVK
rückwirkend
Beiträge nach-
fordert, droht
oft ein Fiasko...
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