Schützen & Erhalten - page 32

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite X
DHBV INTERN
Arbeits- und Sozialrecht
Urlaubskassenverfahren
Einführung der Beitragsdeckung bei Urlaubsabgeltung und Entschädigung
Die Tarifvertragsparteien
haben sich mit der Urlaubs-
und Lohnausgleichskasse
auf Übergangsregelungen
für die tariflichen Neurege-
lungen der Urlaubsabgel-
tungs- und Entschädigungs-
ansprüche verständigt.
Die am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen Neuregelungen des § 8
Nr. 6 BRTV/§ 14 VTV (Urlaubsab-
geltung) und des § 8 Nr. 8 BRTV/
§ 15 VTV (Entschädigung durch die
Kasse) sehen Leistungen der Ur-
laubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft (ULAK) nur noch
vor, soweit die Ansprüche der Ar-
beitnehmer durch einen Beitrag
desjenigen Arbeitsgebers, bei
welchem sie entstanden sind, fi-
nanziert sind (sogenannte Bei-
tragsdeckung). Dagegen hat die
ULAK die während eines laufen-
den Arbeitsverhältnisses an einen
Arbeitnehmer ausgezahlte Ur-
laubsvergütung auch zu erstatten,
soweit (vor dem erfolgten Arbeit-
geberwechsel) von dem Vorarbeit-
geber keine Beiträge gezahlt wor-
den sind. Bei diesen tariflichen
Neuregelungen, mit denen das
Prinzip der Beitragsdeckung für
die tariflichen Ansprüche auf Ur-
laubsabgeltung und Entschädigung
eingeführt wurde, haben sich die
Tarifvertragsparteien von folgen-
den Grundsätzen leiten lassen:
1. Aus Gründen des schutzwür-
digen Vertrauens des Arbeit-
gebers hat die ULAK dem Ar-
beitgeber während eines
bestehenden Arbeitsverhält-
nisses die Urlaubsvergütung
für Resturlaubsansprüche,
welche bei einem Vorarbeit-
geber erworben wurden, in
voller Höhe zu erstatten,
ohne dass es auf eine Bei-
tragsdeckung ankommt.
2. Ansprüche des Arbeitneh-
mers nach Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses auf Ur-
laubsabgeltung oder Ent-
schädigung gegenüber der
ULAK bestehen aber nur, so-
weit diese beitragsgedeckt
sind.
3. Liegt keine Beitragsdeckung
vor und lehnt die ULAK des-
halb eine Zahlung ab, so
kann der Arbeitnehmer seine
noch nicht verfallenen An-
sprüche auf Urlaubsabgel-
tung (aber nicht seine Ent-
schädigungsansprüche)
gegenüber demjenigen Ar-
beitgeber geltend machen,
bei dem die Urlaubsansprü-
che entstanden sind (vgl.
§ 8 Nr. 6.2 Satz 2 BRTV).
Das Inkrafttreten dieser Neu-
regelungen am 1. Januar 2000
wirft einige Fragen des Vertrau-
ensschutzes des Arbeitnehmers
und der Rückwirkung der tarifli-
chen Neuregelungen auf, weil
durch diese Neuregelungen in
Urlaubsansprüche der Arbeitneh-
mer eingegriffen wird, welche
bereits vor dem 1. Januar 2000
entstanden sind. Die damit zusam-
menhängenden Fragen der Ausle-
gung des § 8 Nr. 6.1 und Nr. 8
BRTV neuer Fassung sind in meh-
reren Sitzungen zwischen Vertre-
tern der Tarifvertragsparteien und
der Geschäftsführung der Urlaubs-
und Lohnausgleichskasse erörtert
worden. Aufgrund des Ergebnis-
ses dieser Beratungen, werden die
erläuterten tariflichen Regelungen
von der ULAK wie folgt praktiziert
werden:
1. Urlaubsentschädi-
gung im Jahr 2000
Soweit Urlaubsansprüche im
Jahre 1998 entstanden, aber nicht
verwirklicht worden sind und auch
im Folgejahr 1999 eine Verwirk-
lichung der Urlaubsansprüche
nicht erfolgt ist, sind die Urlaubs-
ansprüche mit Ablauf des Jahres
1999 verfallen (§ 8 Nr. 7 BRTV).
Innerhalb eines weiteren Kalen-
derjahres, also bis zum Ablauf des
Jahres 2000 hat der Arbeitneh-
mer deshalb einen Anspruch auf
Entschädigung gegenüber der
ULAK (§ 8 Nr. 8 BRTV).
Für diese Ansprüche gilt fol-
gende Übergangsregelung:
Die Entschädigung wird auch
dann von der ULAK gewährt, wenn
sie ganz oder teilweise nicht bei-
tragsgedeckt ist. Damit soll den
Arbeitnehmern ein Vertrauens-
schutz eingeräumt werden, weil
sie bis zum Verfall der Urlaubs-
ansprüche nicht mit einer Kürzung
der Entschädigungsansprüche
rechnen konnten und deshalb die
Kürzung der Entschädigungsan-
sprüche auch nicht durch Geltend-
machung der Urlaubsansprüche
verhindert haben.
2. Urlaubsentschädi-
gung im Jahr 2001
Soweit Urlaubsansprüche im
Jahre 1999 entstanden, aber nicht
verwirklicht worden sind und auch
– nach Inkrafttreten der Neure-
gelung – im Folgejahr 2000 eine
Verwirklichung der Urlaubsansprü-
che nicht erfolgt, so dass diese
mit Ablauf des Jahres 2000 ver-
fallen, gilt die tarifliche Neure-
gelung (ohne Übergangsregelung).
Das bedeutet:
Werden die im Jahre 1999 er-
worbenen Urlaubsansprüche nicht
spätestens bis zum Ablauf des
Jahres 2000 geltend gemacht, so
besteht im Jahre 2001 ein An-
spruch auf Entschädigung nur,
soweit eine Beitragsdeckung vor-
liegt.
3. Urlaubsabgeltung
im Jahr 2000
Soweit Urlaubsansprüche im
Jahre 1999 entstanden sind und
ein Anspruch auf Abgeltung von
Resturlaub – nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses – im Jahre
2000 gegenüber der ULAK geltend
gemacht wird, gilt die tarifliche
Neuregelung (ohne Übergangsre-
gelung). Das bedeutet:
Die ULAK ist zur Auszahlung
der Urlaubsabgeltung nur ver-
pflichtet, soweit eine Beitragsdek-
kung vorliegt. Soweit keine Bei-
tragsdeckung vorliegt, muss der
Arbeitnehmer den Anspruch ge-
genüber dem Arbeitgeber geltend
machen, bei dem er entstanden
ist.
4. Mehrfacher
Arbeitgeberwechsel
Bestanden vor der Geltendma-
chung von Ansprüchen auf Ur-
laubsabgeltung und Entschädigung
Arbeitsverhältnisse zu mehreren
Arbeitgebern, so sind die gegen-
über der ULAK geltend gemach-
ten Ansprüche für die Prüfung der
Frage, ob sie beitragsgedeckt sind,
den jeweiligen Arbeitsverhältnis-
sen zuzuordnen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist
bei den Arbeitgebern A, B und C
beschäftigt. Bei seinem ersten Ar-
beitgeber A erwirbt er einen An-
spruch auf Urlaubsvergütung von
1.000,— DM, ohne dass dieser den
Beitrag zahlt. Nach dem Wechsel
zu Arbeitgeber B erwirbt der Ar-
beitnehmer erneut einen Anspruch
auf Urlaubsvergütung von
1.000,— DM; auch dieser Arbeit-
geber zahlt keinen Beitrag. Nach
erneutem Wechsel zu Arbeitgeber
C wird von diesem die Resturlaubs-
vergütung für die bei den beiden
Vorarbeitgebern erworbenen Ur-
laubsansprüche in Höhe von
(1.000,– DM + 1.000,– DM =)
2.000,– DM gewährt. Damit sind
die bei den Arbeitgebern A und
B erworbenen Urlaubsansprüche
erfüllt. Scheidet der Arbeitnehmer
später mit Resturlaubsansprüchen,
welche er bei dem Arbeitgeber C
erworben hat, aus dem dritten Ar-
beitsverhältnis bei diesem Arbeit-
geber C aus, welcher den Beitrag
gezahlt hat, so ist der Resturlaub
in voller Höhe durch die ULAK ab-
zugelten, da eine Beitragsdeckung
vorliegt.
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