DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite VII
DHBV INTERN
TARIFVERTRAG
zur Regelung der Löhne und Aus-
bildungsvergütungen im Bauge-
werbe im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland mit Ausnahme
der fünf neuen Länder und des
Landes Berlin vom 19. April 2000.
Zwischen dem Zentralverband
des Deutschen Baugewerbes, dem
Hauptverband der Deutschen Bau-
industrie und der Industriegewerk-
schaft Bauen-Agrar-Umwelt wird
folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der
Länder Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
und des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den be-
trieblichen Geltungsbereich
des Bundesrahmentarifvertra-
ges für das Baugewerbe in der
jeweils geltenden Fassung fal-
len.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer
(Arbeiter),
2. zur Ausbildung für den Be-
ruf eines Arbeiters Be-
schäftigte, die eine nach
den Vorschriften des Sech-
sten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Renten-
versicherung – (SGB VI)
versicherungspflichtige Tä-
tigkeit ausüben.
§ 2
Lohnregelung
(1) Die am 31. März 2000 gel-
tenden Tarifstundenlöhne wer-
den mit Wirkung vom 1. April
2000 um 2,0 v. H. und die am
31. März 2001 geltenden Ta-
rifstundenlöhne mit Wirkung
vom 1. April 2001 um 1,6 v.
H. erhöht. Der Bundesecklohn
(Tarifstundenlohn der Berufs-
gruppe III gemäß § 5 Nr. 1
BRTV) beträgt 25,42 DM ab 1.
April 2000 und 25,83 DM ab
1. April 2001.
(2) Der Arbeitnehmer erhält ei-
nen zusätzlichen Betrag in
Höhe von 5,9 v. H. seines Ta-
rifstundenlohnes (Bauzu-
schlag). Der Bauzuschlag wird
gewährt zum Ausgleich der
besonderen Belastungen, de-
nen der Arbeitnehmer insbe-
sondere durch den ständigen
Wechsel der Baustelle (2,5 v.
H.) und die Abhängigkeit von
der Witterung außerhalb der
gesetzlichen Schlechtwetter-
zeit (2,9 v. H.) ausgesetzt ist;
er dient ferner in Höhe von
0,5 v. H. dem Ausgleich von
Lohneinbußen, die sich in der
gesetzlichen Schlechtwetter-
zeit ergeben.
(3) Der Bauzuschlag wird für jede
lohnzahlungspflichtige Stun-
de, die jedoch für Leistungs-
lohn-Mehrstunden (Über-
schussstunden im Akkord)
gewährt.
(4) Der Gesamttarifstundenlohn
(GTL) setzt sich aus dem Ta-
rifstundenlohn (TL) und dem
Bauzuschlag (BZ) zusammen.
(5) Soweit sich aus den nach Maß-
gabe dieses Tarifvertrages zu
erstellenden Bezirkslohntarif-
verträgen (Lohntabellen) nicht
etwas anderes ergibt, gelten
mit Wirkung vom 1. April 2000
nachstehende Löhne (Anmerk.
der Redaktion: Tabelle oben).
§ 3
Löhne für stationär beschäftigte
Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer, die in dem je-
weiligen Lohnabrechnungszeit-
raum arbeitszeitlich überwie-
gend nicht auf Baustellen,
sondern stationär, insbeson-
dere in Bauhöfen und Werk-
stätten einschließlich Produk-
tionsstätten für Fertigteile
oder als Kraftfahrer der Bau-
höfe und der Fahrdienste be-
schäftigt werden, erhalten den
Tarifstundenlohn gemäß § 2
Abs. 5, nicht jedoch den Bau-
zuschlag. Für die auf Baustel-
len geleisteten Arbeitsstunden
erhalten diese Arbeitnehmer
den Tarifstundenlohn und den
Bauzuschlag (Gesamttarifstun-
denlohn).
(2) Im Sonderlohngebiet Hamburg
erhalten Arbeitnehmer in Fer-
tigbaubetrieben einen jeweils
um 0,07 DM erhöhten Tarif-
stundenlohn bzw. Gesamttarif-
stundenlohn.
Tariflöhne ab 1. April 2000
TL DM
BZ DM
GTL DM
Berufsgruppe I
29,20
1,72
30,92
Berufsgruppe II
26,76
1,58
28,34
Berufsgruppe III
25,42
1,49
26,91
Berufsgruppe IV
23,32
1,37
24,69
Berufsgruppe V
22,67
1,34
24,01
Berufsgruppe VI
21,78
1,28
23,06
Berufsgruppe VII 1
21,01
1,24
22,25
Berufsgruppe VII 1a
19,11
1,13
20,24
Berufsgruppe VIII
18,93
1,12
20,05
Berufsgruppe M I
29,20
1,72
30,92
Berufsgruppe M II
26,76
1,58
28,34
Berufsgruppe M III
25,89
1,52
27,41
Berufsgruppe M IV 1
und M IV 3
23,32
1,37
24,69
Berufsgruppe M IV 2
23,84
1,40
25,24
Berufsgruppe M V
22,67
1,34
24,01
Berufsgruppe M VI
21,78
1,28
23,06
Fliesen-, Platten- u.
Mosaikleger der
Berufsgruppe III
26,25
1,55
27,80
Ein Rechtsanspruch der Arbeitneh-
mer auf Altersteilzeit besteht
nicht. Eine Aufstockung der ge-
setzlich vorgesehenen Leistungen
ist tarifvertraglich nicht verein-
bart worden.
8. Bundesrahmentarif-
vertrag und Rahmen-
tarifvertrag für die
Angestellten und
Poliere
Der Bundesrahmentarifvertrag
und der Rahmentarifvertrag für
Angestellte und Poliere bleiben in
entfristetem Zustand und können
jederzeit mit einer Kündigungs-
frist von zwei Monaten gekündigt
werden.
9. Bekämpfung der
illegalen Beschäf-
tigung
Die Tarifvertragsparteien ha-
ben vereinbart, eine gemeinsame
Arbeitsgruppe einzurichten, in
welcher geprüft werden soll, wie
die gesetzlichen Instrumentarien
zur Bekämpfung der illegalen Be-
schäftigung, der Schwarzarbeit
und des Leistungsmissbrauchs
verbessert und erweitert werden
können.
Arbeits- und Sozialrecht
Bautarifvertrag West