DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite VI
DHBV INTERN
3. Fertigstellungs-
bescheinigung
Gemäß dem in das Gesetz neu
eingefügten § 641a BGB steht es
der Abnahme gleich, wenn dem
Unternehmer von einem Gutach-
ter eine Bescheinigung darüber
erteilt wird, dass
a) das versprochene Werk oder
ein Teil desselben herge-
stellt ist und
b) das Werk frei von Mängeln
ist, die der Besteller gegen-
über dem Gutachter behaup-
tet hat oder die für den Gut-
achter bei der Besichtigung
feststellbar sind.
die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zugrunde
zu legen.
– Vom Besteller geltend ge-
machte Mängel bleiben bei
der Erteilung der Beschei-
nigung unberücksichtigt,
wenn sie nach Abschluss
der Besichtigung vorge-
bracht werden.
– Der Besteller ist verpflichtet
eine Untersuchung des Wer-
kes oder von Teilen dessel-
ben durch den Gutachter zu
gestatten. Verweigert er die
Untersuchung, wird vermu-
tet, dass das zu untersu-
chende Werk vertragsgemäß
hergestellt worden ist. Die
Bescheinigung ist dann zu
erteilen.
Anmerkung
In der Praxis dürfte diese Re-
gelung zahlreiche Probleme auf-
werfen. Unter anderem wird es bei
Bauleistungen, die aus verschie-
denen Gewerken bestehen, nur sel-
ten möglich sein, einen Gutach-
ter zu finden, der sämtliche
Gewerke sachgerecht überprüfen
kann. Problematisch dürfte auch
sein, dass mit der Fertigstellungs-
bescheinigung erhebliche Kosten
verbunden sein können, die für
den Unternehmer von vornherein
nicht abschätzbar sind. Der Gut-
achter hat es praktisch allein in
der Hand, den Umfang seiner Un-
tersuchungen zu bestimmen.
Abgesehen von den Proble-
men, die mit der Fertigstellungs-
bescheinigung in der Praxis zu
erwarten sind, bringt das Gesetz
jedoch gerade für kleinere Unter-
nehmen mit einer geringen Finanz-
decke Zahlungserleichterungen,
die sich kurzfristig in der Praxis
bewähren dürften.
Gutachter kann ein Sachverstän-
diger sein, auf den sich Unterneh-
mer und Besteller verständigt ha-
ben oder wenn auf Antrag des
Unternehmers ein bestimmter öf-
fentlich bestellter und vereidig-
ter Sachverständiger als Gutach-
ter bestimmt wird.
– Der Gutachter wird vom Un-
ternehmer beauftragt. Er ist
diesem und dem Besteller
des zu begutachtenden Wer-
kes gegenüber verpflichtet,
die Bescheinigung unpartei-
isch und nach bestem Wis-
sen und Gewissen zu ertei-
len.
– Der Gutachter muss minde-
stens einen Besichtigungs-
termin abhalten. Eine Einla-
dung hierzu unter Angabe
des Anlasses muss dem Be-
steller mindestens zwei Wo-
chen vorher zugehen. Ob das
Werk frei von Mängeln ist,
beurteilt der Gutachter nach
einem schriftlichen Vertrag,
den ihm der Unternehmer
vorzulegen hat. Änderungen
dieses Vertrages sind dabei
nur zu berücksichtigen,
wenn sie schriftlich verein-
bart sind oder von den Ver-
tragsteilen übereinstimmend
gegenüber dem Gutachter
vorgebracht werden. Wenn
der Vertrag entsprechende
Angaben nicht enthält, sind
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Bautarife
Rechtsberatung
Am 29. und 30. März haben
sich die Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes in der dritten Lohn-
verhandlung auf folgendes Ver-
handlungsergebnis für die alten
Bundesländer geeinigt:
1. Löhne, Gehälter
und Ausbildungs-
vergütungen
Die Löhne und Gehälter und Aus-
bildungsvergütungen werden
– ab dem 1. April 2000 um
2,0 Prozent und
– ab dem 1. April 2001 um
weitere 1,6 Prozent
erhöht. Der Tarifvertrag hat eine
Laufzeit von 24 Monaten.
2. Einführung einer
tariflichen Zusatz-
rente
Zum 1. April 2001 wird eine
tarifliche Zusatzrente eingeführt,
die aus aufgestockten vermögens-
wirksamen Leistungen finanziert
wird. Es ist vereinbart worden, dass
die Arbeitgeber ihren bisherigen
Anteil an den vermögenswirksa-
men Leistungen auf 60,00 DM je
Arbeitnehmer und Monat aufstok-
ken, jedoch nur, wenn der Arbeit-
nehmer einen Eigenbeitrag in
Höhe von 18,00 DM leistet. Dies
bedeutet eine maximal mögliche
Belastung von 0,6 Prozent ab dem
1. April 2001.
3. Reform der Zusatz-
versorgungskasse der
Bauwirtschaft
Die Tarifvertragsparteien ha-
ben sich darauf verständigt, die
tarifliche Zusatzversorgung der
Bauwirtschaft umfassend zu re-
formieren und zu optimieren. Zu
diesem Zweck wird ein unabhän-
giger Experte für Altersvorsorge
mit der Erarbeitung eines umfas-
senden Gutachtens beauftragt,
welches dazu dienen soll, Beitrags-
stabilität zu gewährleisten und die
Leistungen der Zusatzversorgung
zu optimieren.
4. Tarifvertrag über
eine Ergänzungsbei-
hilfe für langjährige
Zugehörigkeit zum
Baugewerbe (TVE)
Der Tarifvertrag über eine Er-
gänzungsbeihilfe, welcher am 31.
Dezember 2000 ausläuft, wird bis
zum 31. Dezember 2002 verlän-
gert.
5. Mindestlohn
Der Mindestlohn in den alten
Bundesländern wird entsprechend
der vereinbarten Lohnerhöhungen
in zwei Stufen zum 1. Septem-
ber 2000 um 2,0 Prozent und am
1. September 2001 um weitere 1,6
Prozent erhöht.
6. Berufsbildungs-
tarifvertrag
Die Freistellung der gewerb-
lichen Lehrlinge in der Zeit vom
27. bis zum 30. Dezember ent-
fällt.
7. Altersteilzeit
Im Rahmen eines Tarifvertra-
ges zur Altersteilzeit wurde ver-
einbart, in Zukunft die gesetzli-
chen Möglichkeiten der Altersteil-
zeit zu nutzen, um zum Beispiel
Blockzeitmodelle wahrzunehmen.