Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 31
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 2 AZR 310/00 –
vom 15. November 2001
Die Prüfung, ob eine un-
wirksame außerordentli-
che Kündigung in eine or-
dentliche Kündigung um-
gedeutet werden kann,
obliegt den Gerichten,
ohne dass es eines ent-
sprechenden Antrags der
Partei bedarf.
Das Bundesarbeitsgericht hat in
seiner Entscheidung vom 15.
November 2001 deutlich ge-
macht, dass es lediglich Sache
der Parteien ist, die für eine
Umdeutung relevanten Tatsa-
chen vorzutragen. Die Umdeu-
tung selbst sei Bestandteil der
richterlichen Rechtsfindung.
Eines besonderen Antrags einer
Partei auf Umdeutung einer
unwirksamen außerordentlichen
Kündigung in eine wirksame or-
dentliche Kündigung bedarf es
danach nicht.
Dem Urteil lag folgen
der
Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger war seit dem 12.
Oktober 1998 bei der Beklag-
ten als Maurermeister beschäf-
tigt. Mit Schreiben vom 29. Ok-
tober 1998, das dem Kläger am
14. November 1998 zuging,
kündigte die Beklagte das Ar-
beitsverhältnis mit dem Kläger
fristlos unter Hinweis auf einen
plötzlich eingetretenen Auf-
tragsmangel. Trotz der Säumnis
der Beklagten vor dem Arbeits-
gericht hat dieses die fristlose
Kündigung in eine ordentliche
Kündigung mit Wirkung zum 21.
November 1998 umgedeutet.
Landesarbeitsgericht und Bun-
desarbeitsgericht haben die
Entscheidung bestätigt.
Dem Urteil sind folgen
de
Leitsätze
zu ent-
nehmen:
1. Eine unwirksame außeror-
dentliche Kündigung kann
jederzeit in eine mögliche
und wirksame ordentliche
Kündigung umgedeutet wer-
den, wenn eine ordentliche
Kündigung dem mutmaßli-
chen Willen des Kündigen-
den entspricht und dieser
Wille dem Kündigungsemp-
fänger im Zeitpunkt des Zu-
gangs der Kündigung er-
kennbar geworden ist.
2. Die Umdeutung verlangt we-
der einen besonderen Antrag
des Kündigenden noch muss
er sich ausdrücklich auf die
Umdeutung berufen. Die
Umdeutung ist materiell-
rechtlich weder als Einwen-
dung noch als Einrede aus-
gestaltet, das Gericht muss
von sich aus prüfen, ob auf-
grund der feststehenden Tat-
sachen eine Umdeutung des
Rechtsgeschäfts in Betracht
kommt oder nicht.
3. Liegen die Voraussetzungen
des § 140 BGB vor, tritt die
Umdeutung kraft Gesetzes
ein und bedarf keines rich-
terlichen Gestaltungsaktes.
Nur wenn keine Tatsachen
vorliegen, aus denen auf
eine Umdeutung geschlos-
sen werden kann, hat sie zu
unterbleiben.
4. Findet das Kündigungs-
schutzgesetz auf das Ar-
beitsverhältnis der Parteien
keine Anwendung, ist davon
auszugehen, dass es in je-
dem Fall, und zwar im Zwei-
fel zum nächstzulässigen
Termin, beendet werden soll-
te, wenn die außerordent-
liche Kündigungserklärung
Der Kalender ist immer dabei, wenn es um Kündigungsfristen geht...
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