Schützen & Erhalten - page 23

Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 23
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
(8) Mit Wirkung vom
1. April
2003
gelten, soweit sich aus
den Bezirkslohntarifverträ-
gen nicht etwas anderes er-
gibt, nachstehende Löhne.
Die Lohngruppe 2 a gilt für
Arbeitnehmer, die bereits vor
TL
BZ
GTL
Lohngruppe
6
16,04
0,94
16,98
Lohngruppe
5
14,68
0,87
15,55
Lohngruppe
4
13,96
0,82
14,78
Lohngruppe
3
12,80
0,76
13,56
Lohngruppe
2a
12,45
0,73
13,18
Lohngruppe
2
11,78
0,69
12,47
Lohngruppe
1
9,56
0,56
10,12
Lohngruppe
1
ab 1. September 2003
9,79
0,57
10,36
Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger der
Lohngruppe
4
14,42
0,85
15,27
Baumaschinen-
führer der
Lohngruppe
4
14,21
0,84
15,05
§3 Löhne für stationär
beschäftigte Arbeit-
nehmer
(1) Arbeitnehmer, die in dem
jeweiligen Lohnabrech-
nungszeitraum arbeitszeit-
lich über-wiegend nicht auf
Baustellen, sondern statio-
när, insbesondere in Bauhö-
fen und Werkstätten ein-
schließlich Produktionsstät-
ten für Fertigteile oder als
Kraftfahrer der Bauhöfe und
der Fahrdienste beschäftigt
werden, erhalten den Tarifs-
tundenlohn gemäß §2 Abs.
6 bis 8, nicht jedoch den
Bauzuschlag, soweit dadurch
der jeweilige Mindestlohn
nicht unterschritten wird.
Für die auf Baustellen ge-
leisteten Arbeitsstunden
erhalten diese Arbeitnehmer
den Tarifstundenlohn und
den Bauzuschlag (Gesamt-
tarifstundenlohn).
(2) Im Sonderlohngebiet Ham-
burg erhalten Arbeitnehmer
in Fertigbaubetrieben einen
jeweils um 0,04
erhöh-
ten Tarifstundenlohn bzw.
Gesamttarifstundenlohn.
§6 Sonderlohngebiet
Hamburg
Im Sonderlohngebiet Ham-
burg ist sicherzustellen, dass die
Lohnabstände, die sich aus den
bisherigen Regelungen in den
zentralen Lohntarifverträgen für
das Sonderlohngebiet Hamburg
ergeben haben, erhalten blei-
ben.
dem 1. September 2002 in
der bisherigen Berufsgrup-
pe V im Baugewerbe be-
schäftigt waren, unabhän-
gig von einer Unterbrechung
oder einem Wechsel ihres Ar-
beitsverhältnisses.
Foto: www.photocase.de/Mika Klein
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