§3 Löhne für stationär
beschäftigte Arbeit-
nehmer
(1) Arbeitnehmer, die in dem
jeweiligen Lohnabrech-
nungszeitraum arbeitszeit-
lich über-wiegend nicht auf
Baustellen, sondern statio-
när, insbesondere in Bauhö-
fen und Werkstätten ein-
schließlich Produktionsstät-
ten für Fertigteile oder als
Kraftfahrer der Bauhöfe und
der Fahrdienste beschäftigt
werden, erhalten, wenn sie
nach dem 31. März 1998
eingestellt wurden den Ta-
rifstundenlohn gemäß §2
Abs. 5 und 6, nicht jedoch
den Bauzuschlag, soweit
dadurch der jeweilige Min-
destlohn nicht unterschrit-
ten wird. Für die auf Bau-
stellen geleisteten Arbeits-
stunden erhalten diese
Arbeitnehmer den Tarif-
stundenlohn und den Bau-
zuschlag (Gesamttarifstun-
denlohn).
(2) Die in Abs. 1 genannten Ar-
beitnehmer, die am 31. März
1998 bereits beschäftigt
waren, haben Anspruch auf
den zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Gesamttarifstunden-
lohn, bis der Tarifstunden-
lohn gemäß §2 diesen Ge-
s amt t a r i f s t unden l ohn
übersteigt. Ab diesen Zeit-
punkt erhalten sie den je-
weils geltenden Tarifstun-
denlohn, nicht jedoch den
Bauzuschlag. Für die auf
Baustellen geleisteten Ar-
beitsstunden erhalten auch
diese Arbeitnehmer den je-
weils geltenden Tarifstun-
denlohn und den jeweils
geltenden Bauzuschlag (Ge-
samttarifstundenlohn).
§6 Beschäftigungs-
sicherungsklausel
(1) Während der Laufzeit die-
ses Tarifvertrages können zur
Sicherung der Beschäftigung
der Arbeitnehmer, zur Ver-
besserung der Wettbewerbs-
fähigkeit der Betriebe sowie
zur Stärkung des regionalen
Baugewerbes durch freiwil-
lige Betriebsvereinbarung
oder, wenn kein Betriebsrat
besteht, durch einzelvertrag-
liche Vereinbarung von den
in den §§2, 4 und 5 gere-
gelten Löhnen um bis zu 10
v.H. abweichende Löhne
vereinbart werden, wobei
der höchste geltende Min-
destlohn nicht unterschrit-
ten werden darf. Diese be-
trieblich vereinbarten Löh-
ne treten an die Stelle der
Gesamttarifstundenlöhne.
Bei Beendigung des Arbeits-
verhältnisses durch betriebs-
bedingte Kündigung des
Arbeitgebers hat der Arbeit-
nehmer jedoch für die letz-
ten 3 Monate des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses An-
spruch auf den Gesamttarifs-
tundenlohn der §§2, 4 und
5. Der Differenzbetrag wird
mit Beendigung des Arbeits-
verhältnisses fällig.
(2) Der Zielsetzung des Absat-
zes 1 dienen insbesondere
die Vermeidung von Kurzar-
beit und von betriebsbe-
dingten Kündigungen, die
Übernahme von Auszubil-
denden und die Vermeidung
der arbeitskostenbedingten
Vergabe von Nachunterneh-
merleistungen.
(3) Über die Absicht, eine ent-
sprechende Betriebsverein-
barung zu schließen, sollen
die bezirklichen Organisati-
onsvertreter der Tarifver-
tragsparteien rechtzeitig
unterrichtet werden; über
den Abschluss einer entspre-
chenden Betriebsvereinba-
rung sind sie zu unterrich-
ten. Die Betriebsvereinba-
rung wird mit ihrem Zugang
bei den bezirklichen Orga-
nisationsvertretern wirksam,
wenn diese nicht innerhalb
einer Woche unter Angabe
der Gründe schriftlich Ein-
spruch einlegen. Zur Wah-
rung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des
Einspruchs. Ein Einspruch
kann nur mit einem Verstoß
gegen die Zielsetzung die-
ser Beschäftigungssiche-
rungsklausel begründet wer-
den. Nach einem Einspruch
wird die Betriebsvereinba-
rung erst durch erneute Be-
schlussfassung des Betriebs-
rates, die mit mindestens
einer Dreiviertelmehrheit der
Mitglieder des Betriebsrates
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
– bei einem dreiköpfigen
Betriebsrat mit einer Zwei-
drittelmehrheit – erfolgen
muss, wirksam.
(4) Einzelvertragliche Vereinba-
rungen werden erst wirksam,
wenn sie vom Arbeitnehmer
nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich wi-
derrufen werden. Zur Wah-
rung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des
Widerspruches.
(5) Die Löhne der stationär be-
schäftigten Arbeitnehmer
gemäß §3 dürfen insgesamt
nicht um mehr als 10 v.H.
von dem Gesamttarifstun-
denlohn ihrer Berufsgruppe
gemäß §2 Abs. 5 und 6 ab-
weichend vereinbart werden.
Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 26
Foto: www.photocase.de/Mika Klein