Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 29
stellen monatsbezogen auf-
zuzeichnen.
(6) Abweichend von § 15 BRTV
verfallen Ansprüche auf den
Mindestlohn von Arbeitneh-
mern in den Lohngruppen
1 und 2 sechs Monate nach
ihrer Fälligkeit.
(7) Für die Geltendmachung des
Mindestlohnes, welcher
nicht ausgezahlt worden ist,
sondern dem Ausgleichskon-
to (§3 Nr. 1.43 BRTV) gut-
zuschreiben war, gilt §15
BRTV nicht.
§2a Übergangs-
regelung
Der ab 1. September 2003
geltende Mindestlohn der Lohn-
gruppe 2 gilt nicht für Arbei-
ten, die von Arbeitnehmern des
Auftragnehmers im Rahmen der
Abwicklung von Bauverträgen
ausgeführt werden, wenn die-
se Verträge aufgrund einer Sub-
mission bis zum 15. Juli 2002
bis zum 15. September 2002
abgeschlossen wurden, diese
Bauverträge den vertragsschlie-
ßenden Parteien bis zum 15.
November 2002 vorgelegt wur-
den und diese das Vorliegen der
Voraussetzungen bestätigt ha-
ben.
§3 Lohn der Baustelle
und Lohn bei auswär-
tiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der
Arbeitsstelle. Auswärts beschäf-
tigte Arbeitnehmer behalten
jedoch den Anspruch auf den
Mindestlohn ihres Einstellungs-
ortes. Ist der Mindestlohn der
auswärtigen Arbeitsstelle höher,
so haben sie Anspruch auf die-
sen Mindestlohn, solange sie auf
dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§4 Geltung des
Mindestlohnes
Der Mindestlohn gemäß §2
findet ohne Aufnahme in die
Bezirkslohntabellen Anwendung.
§5 Unterrichtungs-
recht des Betriebsrates
(1) Der Arbeitgeber hat den
Betriebsrat rechtzeitig über
den Abschluß von Nachun-
ternehmer-Verträgen und
den Beginn der Ausführung
der Nachunternehmer-Lei-
stungen zu unterrichten. Der
Betriebsrat ist über den
Namen und die Anschrift des
Nachunternehmers, den tat-
sächlichen Beginn und den
Ort der Arbeitsleistungen
sowie die auszuführenden
Arbeiten zu unterrichten.
(2) Der Betriebsrat ist berech-
tigt, die Arbeitnehmer ei-
nes Nachunternehmers über
ihre Rechte aus dem Arbeit-
nehmer-Entsendegesetz und
aus diesem Tarifvertrag so-
wie über die Möglichkeiten
der Durchsetzung dieser
Rechte zu unterrichten.
§6 Allgemeinverbind-
lichkeit
Die Tarifvertragsparteien
verpflichten sich, gemeinsam die
Allgemeinverbindlicherklärung
dieses Tarifvertrages durch den
Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung zu beantragen.
§7 In-Kraft-Treten und
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am
1. September 2002, frühestens
jedoch mit Beginn seiner All-
gemeinverbindlichkeit bzw. mit
dem Erlass einer Rechtsverord-
nung, nach welcher die Rechts-
normen dieses Tarifvertrages auf
alle unter den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages fallenden
und nicht tarifgebundenen Ar-
beitgeber und Arbeiternehmer
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
Anwendung finden, in Kraft. Er
kann mit einer Frist von zwei
Monaten zum Monatsende, erst-
mals zum 31. August 2004,
schriftlich gekündigt werden.
Neuermittlung des
Satzes für die Lohn-
zusatzkosten in 2002
Die Tarifvereinbarungen
führen bei den Lohnzu-
satzkosten in 2002 zu
marginalen Veränderun-
gen. Für die alten Bundes-
länder liegt der Satz nun-
mehr bei 82,12% und in
den neuen Ländern bei
73,67%.
Mit dem Stand zum 1. 1. 2002
hatte der Satz für die Lohnzu-
satzkosten für das Jahr 2002
82,15% in den alten und
73,69% in den neuen Bundes-
ländern betragen.
Die abgeschlossenen Tarif-
verhandlungen führen zur Erhö-
hung der Jahresbruttolöhne und
haben so Auswirkungen auf die
Variablen die im Lohnzusatzko-
stenschema Jahresbruttolohn-
positionen umschließen. Der
bisher im Schema zugrundege-
legte Lohn von 13,98 Euro/h
erhöht sich für die alten Bun-
desländer (inklusive der Einmal-
zahlung von 3 mal 75 Euro) im
Jahresdurchschnitt auf 14,28
Euro/h und in den neuen Bun-
desländern von 12,47 Euro/h auf
12,60 Euro/h.
Damit ergibt sich für das
Jahr 2002 ein Satz für die Lohn-
zusatzkosten, der geringfügig
die bisher für das Jahr ermit-
telten Beträge unterschreitet.
Für die alten Bundesländer liegt
er bei 82,12% und in den neuen
Ländern bei 73,67%.
Diese Verringerung bedeu-
tet jedoch keine Kostenentla-
stung. Die Anhebung der Tarif-
löhne steigert den Mittellohn
und führt damit insgesamt zur
Erhöhung des Stundenverrech-
nungssatzes.
Die in den Tarifverhandlun-
gen beschlossene Erhöhung des
ZVK-Beitrages für die alten Län-
der wird zum 1. 1. 2003 wirk-
sam. Weitere Veränderungen bei
den Beiträgen zu den Sozialkas-
sen und den Sozialversicherun-
gen die dann auch die neuen
Länder betreffen, werden erst
zum Jahresende bekannt.
Die Erläuterungen zum
Lohnzusatzkostenschema 2002
und die Übersicht zu den ein-
gesetzten Variablen finden Sie
im geschützten Mitgliederbe-
reich der DHBV Homepage.
Foto: www.photocase.de