Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 30
Nach Urteil des Bundesar-
beitsgerichts, müssen Ar-
beitgeber mit Sitz in mit-
tel- und osteuropäischen
Staaten (MOE-Staaten)
am Urlaubskassenverfah-
ren der deutschen Bau-
wirtschaft teilnehmen.
Die Bundesanstalt für Ar-
beit hat dahingehend ihre
Genehmigungspraxis ver-
schärft.
Urteil des Bundes-
arbeitsgerichts –
9 AZR 106/01 –
vom 25. Juni 2002
Das Bundesarbeitsgericht
hat in diesem Urteil entschie-
den, dass Arbeitgeber aus mit-
tel- und osteuropäischen Staa-
ten, die Arbeitnehmer zur
Erbringung von Bauleistungen
nach Deutschland entsenden,
am Urlaubskassenverfahren der
Bauwirtschaft teilnehmen müs-
sen. Nach fast vierjährigem
Rechtsstreit hat das Bundesar-
beitsgericht damit nun endgül-
tig entschieden, dass Baubetrie-
be mit Sitz in Polen, Rumänien,
Slowakei usw. an die einschlä-
gigen Tarifverträge des Bauge-
werbes sowie das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz gebunden sind
und die ULAK diese Bestimmun-
gen zu Recht auf diese Betrie-
be angewendet hat.
Das Bundesarbeitsgericht
hat weiter entschieden, dass das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
und die entsprechenden allge-
meinverbindlichen Bau-Tarifver-
träge, die eine Teilnahmever-
pflichtung von Baubetrieben mit
Sitz im Ausland regeln, weder
gegen das Grundgesetz noch
gegen europäisches Gemein-
schaftsrecht verstoßen. Diese
Entscheidung ist für die Teilnah-
meverpflichtung von ausländi-
schen Betrieben am Urlaubskas-
senverfahren der Bauwirtschaft
von großer Bedeutung, da z.Zt.
über 65% aller nach Deutsch-
land entsendenden Bauarbeit-
geber ihren Sitz in mittel- und
osteuropäischen Staaten haben
und von dort ca. 84% aller ent-
sandten Arbeitnehmer kommen.
kämpfung der illegalen Beschäf-
tigung und Schwarzarbeit“ ge-
genüber dem Bundesministeri-
um für Arbeit und Sozialordnung
erhoben hat, wurde im letzten
halben Jahr über eine Neufas-
sung der entsprechenden Dienst-
anweisung verhandelt.
Arbeitgeber mit Betriebssitz
in mittel- und osteuropäischen
Staaten benötigen für Bauarbei-
am Urlaubskassenverfahren der
Bauwirtschaft teilnehmen wer-
de.
Bislang hat die Arbeitsver-
waltung vor der Erteilung eines
neuen Zusicherungsbescheides
nicht geprüft, ob der Arbeitge-
ber dieser erklärten Verpflich-
tung tatsächlich nachgekommen
ist. Seit dem 1. Juli 2002 er-
teilt die Bundesanstalt für Ar-
beit neue Genehmigungen nur
noch dann, wenn der MOE-Bau-
betrieb tatsächlich ordnungsge-
mäß am Urlaubskassenverfah-
ren der Bauwirtschaft teilnimmt.
In den maßgeblichen neuen
Durchführungsanweisungen der
Bundesanstalt für Arbeit zu den
Werkvertragsvereinbarungen
(Runderlass vom 28. Juni 2002)
wird in erfreulicher Deutlichkeit
ausgeführt, Verstöße gegen die
Beitragspflicht seien stärker als
bisher bei der Entscheidung über
die Zusicherung der Arbeitser-
laubnisse zu berücksichtigen,
um die Einhaltung der gesetz-
lichen Bestimmungen im Inter-
esse der betroffenen Arbeitneh-
mer zu gewährleisten und
Wettbewerbsverzerrungen zu
Lasten gesetzestreuer auslän-
discher wie inländischer Unter-
nehmen zu unterbinden.
Die ULAK geht davon aus,
dass durch diese Regelung auch
diejenigen MOE-Betriebe, die
bisher in Deutschland Bautätig-
keiten ausführten, ohne ord-
nungsgemäß am Urlaubskassen-
verfahren teilzunehmen, diese
Beitragsschulden bezahlen wer-
den, da sie anderenfalls damit
rechnen müssen, keine weite-
ren Aufträge in Deutschland
ausführen zu dürfen.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Verpflichtung ausländischer Betriebe zur
Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der
Bauwirtschaft
Beitragszahlungen
an die ULAK als
Voraussetzung für die
Neuzulassung von
MOE-Betrieben
Mit Wirkung zum 1. Juli
2002 hat die Bundesanstalt für
Arbeit ihre Verwaltungspraxis in
Bezug auf die Neuzulassung von
MOE-Betrieben geändert, die in
Deutschland als Werkvertrags-
betriebe tätig werden wollen.
Aufgrund entsprechender Forde-
rungen, die der ZDB im Rahmen
des „Runden Tisches zur Be-
ten, die sie im Rahmen eines
Werkvertrages mit inländischen
Baubetrieben in Deutschland
ausführen wollen, eine Geneh-
migung der Bundesanstalt für
Arbeit (Zusicherungsbescheid).
Mit dieser Genehmigung sichert
die Bundesanstalt für Arbeit
dem Arbeitgeber zu, dass die
für die Ausführung des Bauvor-
habens notwendigen Arbeitser-
laubnisse erteilt werden.
Vor der Erteilung der Geneh-
migung muss der Arbeitgeber
erklären, dass er sich an deut-
sche Gesetze halten werde und
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